Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1427419-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Nigeria, alias Liberia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.02.2018, Zl. 590416710-160348317, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Nigeria, alias Liberia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.02.2018, Zl. 590416710-160348317, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2012 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Liberia von Geburt an bis zum Lebensalter von sieben Jahren gelebt habe, danach in Nigeria. Nachdem Muslime das Haus der Familie in Nigeria zerstört hätten, sei die Familie nach Liberia zurückgekehrt. In Monrovia befände sich das Haus des verstorbenen Vaters. Der Bruder des Vaters habe sie jedoch aus diesem Haus geworfen, worauf der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter Liberia verlassen habe. Vor zwei Tagen habe ein Freund dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei. Die SIM-Karte seines Telefons habe der Beschwerdeführer weggeworfen. Er befürchte, dass der jüngere Bruder seines Vaters seine Mutter getötet habe. Seine Lebensgefährtin, seine beiden Söhne und seine Tochter würden sich in Monrovia aufhalten.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2012 unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Liberia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Liberia von Geburt an bis zum Lebensalter von sieben Jahren gelebt habe, danach in Nigeria. Nachdem Muslime das Haus der Familie in Nigeria zerstört hätten, sei die Familie nach Liberia zurückgekehrt. In Monrovia befände sich das Haus des verstorbenen Vaters. Der Bruder des Vaters habe