Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W229 2102399-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH, Siebensterngasse 42, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, GZI: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH, Siebensterngasse 42, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, GZI: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 durchgeführt. Im diesbezüglichen Prüfbericht vom 04.06.2014 stellte die BGKK einen Nachverrechnungsbeitrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 25.256,62 fest. Dies aufgrund der Nachverrechnung von Beiträgen für die Dienstnehmer XXXX (im Folgenden XXXX) und XXXX.1. Bei dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 durchgeführt. Im diesbezüglichen Prüfbericht vom 04.06.2014 stellte die BGKK einen Nachverrechnungsbeitrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 25.256,62 fest. Dies aufgrund der Nachverrechnung von Beiträgen für die Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) und römisch 40 .
2. Mit Schreiben vom 17.06.2014 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters den Antrag an die BGKK auf bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung vom 03.06.2014 aus der GPLA 01.01.09 bis 31.12.2011.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF von der BGKK am 11.11.2014 das Antwortschreiben des XXXX auf den Fragenkatalog betreffend das Beschäftigungsverhältnis zum BF übermittelt und um Stellungnahme ersucht. Der BF unterließ es, nach Ersuchen um eine Fristverlängerung eine Stellungnahme zu erstatten.3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF von der BGKK am 11.11.2014 das Antwortschreiben des römisch 40 auf den Fragenkatalog betreffend das Beschäftigungsverhältnis zum BF übermittelt und um Stellungnahme ersucht. Der BF unterließ es, nach Ersuchen um eine Fristverlängerung eine Stellungnahme zu erstatten.
4. Mit Bescheid vom 05.12.2014 stellte die BGKK fest,
1) dass Herr XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 sowie Herr XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.04.2009 bis 31.08.2009 und vom 14.03.2011 bis 30.6.2011 im Betrieb von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, als Dienstgeber aufgrund der für diesen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm mit § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliege.1) dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 sowie Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.04.2009 bis 31.08.2009 und vom 14.03.2011 bis 30.6.2011 im Betrieb von Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Dienstgeber aufgrund der für diesen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
2) Herr XXXX, XXXX, XXXX, sei verpflichtet, für die im Spruch I genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von EUR 19.822,21 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG im Betrag von EUR 5.434,11 an die BGKK binnen 14 Tagen zu entrichten. Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar.2) Herr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , sei verpflichtet, für die im Spruch römisch eins genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von EUR 19.822,21 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von EUR 5.434,11 an die BGKK binnen 14 Tagen zu entrichten. Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid werde im Spruch I nur bezüglich des ersten Absatzes betreffend XXXX und im Spruch II hinsichtlich der auf XXXX entfallenden Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge samt der anteiligen gesetzlichen Verzugszinsen bekämpft. Es sei unrichtig, dass es sich bei dem mit XXXX bestandenen Rechtsverhältnis für den Zeitraum 01.09.2010 bis 30.04.2011 um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Die BGKK habe zu Unrecht weder wahrgenommen, noch gehörig gewürdigt, dass XXXX bereits in der Zeit vom 01.01.2003 bis 10.01.2007 über das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg und weiterhin für die Zeit vom 01.07.2006 bis 23.12.2011 und schließlich vom 01.03.2009 bis 13.04.2011 über das nämliche Gewerbe verfügt habe. Diese Informationen seien aus dem beim BMWFW geführten Gewerberegister ersichtlich und sohin als allgemein bekannt vorauszusetzen. Es handle sich also bei XXXX keineswegs um einen notorischen Arbeitnehmer, der vom BF für einige wenige Monate als Schein-Selbstständiger und Pseudo-Subunternehmer institutionalisiert worden wäre. Dieser Mann habe vielmehr den größten Teil und die längste Zeit seiner Tätigkeit in der Branche als Unternehmer bzw. Gewerbeträger zugebracht, bevor er sich auf eine Kooperation mit dem BF eingelassen habe. Weiters werde im angefochtenen Bescheid die tatsachenwidrige Feststellung getroffen, das einzige und wesentliche Betriebsmittel, nämlich der Klein-LKW, sei XXXX vom BF zur Verfügung gestellt worden. Tatsache sei gegenteilig, dass das Betriebsmittel von der Firma XXXX auf Kosten und Gefahr von XXXX zur Verfügung gestellt worden sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid werde im Spruch römisch eins nur bezüglich des ersten Absatzes betreffend römisch 40 und im Spruch römisch zwei hinsichtlich der auf römisch 40 entfallenden Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge samt der anteiligen gesetzlichen Verzugszinsen bekämpft. Es sei unrichtig, dass es sich bei dem mit römisch 40 bestandenen Rechtsverhältnis für den Zeitraum 01.09.2010 bis 30.04.2011 um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Die BGKK habe zu Unrecht weder wahrgenommen, noch gehörig gewürdigt, dass römisch 40 bereits in der Zeit vom 01.01.2003 bis 10.01.2007 über das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg und weiterhin für die Zeit vom 01.07.2006 bis 23.12.2011 und schließlich vom 01.03.2009 bis 13.04.2011 über das nämliche Gewerbe verfügt habe. Diese Informationen seien aus dem beim BMWFW geführten Gewerberegister ersichtlich und sohin als allgemein bekannt vorauszusetzen. Es handle sich also bei römisch 40 keineswegs um einen notorischen Arbeitnehmer, der vom BF für einige wenige Monate als Schein-Selbstständiger und Pseudo-Subunternehmer institutionalisiert worden wäre. Dieser Mann habe vielmehr den größten Teil und die längste Zeit seiner Tätigkeit in der Branche als Unternehmer bzw. Gewerbeträger zugebracht, bevor er sich auf eine Kooperation mit dem BF eingelassen habe. Weiters werde im angefochtenen Bescheid die tatsachenwidrige Feststellung getroffen, das einzige und wesentliche Betriebsmittel, nämlich der Klein-LKW, sei römisch 40 vom BF zur Verfügung gestellt worden. Tatsache sei gegenteilig, dass das Betriebsmittel von der Firma römisch 40 auf Kosten und Gefahr von römisch 40 zur Verfügung gestellt worden sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF ohne seinen Rechtsvertreter, XXXX, und ein Vertreter der BGKK teilnahmen. Das AMS, die AUVA und die PVA nahmen nicht an der Verhandlung teil.7. Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF ohne seinen Rechtsvertreter, römisch 40 , und ein Vertreter der BGKK teilnahmen. Das AMS, die AUVA und die PVA nahmen nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde führte beim BF eine Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 durch.
Der BF ist als Servicepartner von XXXX mit der Zustellung von Paketen in den Gebieten XXXX und XXXXWien und in der Umgebung von XXXX Richtung XXXX beauftragt. Die auszuliefernden Pakete beziehen die Paketzusteller von einem Depot von XXXX in XXXX Wien. Für den BF sind für das gesamte Gebiet täglich ungefähr 20 bis 27 Lieferanten tätig. Neben dem verfahrensgegenständlichen Lieferanten, hat der BF auch Lieferanten beschäftigt, welche er als Dienstnehmer angemeldet hat.Der BF ist als Servicepartner von römisch 40 mit der Zustellung von Paketen in den Gebieten römisch 40 und XXXXWien und in der Umgebung von römisch 40 Richtung römisch 40 beauftragt. Die auszuliefernden Pakete beziehen die Paketzusteller von einem Depot von römisch 40 in römisch 40 Wien. Für den BF sind für das gesamte Gebiet täglich ungefähr 20 bis 27 Lieferanten tätig. Neben dem verfahrensgegenständlichen Lieferanten, hat der BF auch Lieferanten beschäftigt, welche er als Dienstnehmer angemeldet hat.
XXXX war zunächst als Lieferant beschäftigt und anschließend wurde zwischen BF und XXXXvereinbarten, dass XXXX in der Region außerhalb von Wien mit mehreren Fahrzeugen Paketzustellungen für BF durchführen sollte. XXXX war von 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im gleichen Zeitraum war XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA gemeldet.römisch 40 war zunächst als Lieferant beschäftigt und anschließend wurde zwischen BF und XXXXvereinbarten, dass römisch 40 in der Region außerhalb von Wien mit mehreren Fahrzeugen Paketzustellungen für BF durchführen sollte. römisch 40 war von 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im gleichen Zeitraum war römisch 40 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA gemeldet.
XXXX meldete den Lieferanten XXXX von 27.10.2010 bis 24.12.2010 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung. XXXX unterließ es, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.römisch 40 meldete den Lieferanten römisch 40 von 27.10.2010 bis 24.12.2010 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung. römisch 40 unterließ es, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Für die Lieferungen benötigte XXXX ein Gerät (Scanner) des BF mit der Software von XXXX, um die Pakete zu erfassen und die Auslieferung zu dokumentieren. Weiters benötigte er einen Klein-LKW. Den Klein-LKW bezog XXXX von der Leasingfirma XXXX, welche mit XXXXzusammenarbeitete. Die Fahrzeuge waren gelb und trugen die Aufschrift von XXXX. Das Mietentgelt wurde von der XXXX dem BF in Rechnung gestellt. XXXX zahlte den Benzin selbst. XXXX hatte für seine Tätigkeit kein eigenes Büro.Für die Lieferungen benötigte römisch 40 ein Gerät (Scanner) des BF mit der Software von römisch 40 , um die Pakete zu erfassen und die Auslieferung zu dokumentieren. Weiters benötigte er einen Klein-LKW. Den Klein-LKW bezog römisch 40 von der Leasingfirma römisch 40 , welche mit XXXXzusammenarbeitete. Die Fahrzeuge waren gelb und trugen die Aufschrift von römisch 40 . Das Mietentgelt wurde von der römisch 40 dem BF in Rechnung gestellt. römisch 40 zahlte den Benzin selbst. römisch 40 hatte für seine Tätigkeit kein eigenes Büro.
XXXX hat sich während seiner Tätigkeit als Lieferant nie durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen.römisch 40 hat sich während seiner Tätigkeit als Lieferant nie durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen.
XXXX erfuhr vom BF oder von XXXX von den durchzuführenden Zustellfahrten. XXXX erhielt von BF einen Dienstausweis von XXXX.römisch 40 erfuhr vom BF oder von römisch 40 von den durchzuführenden Zustellfahrten. römisch 40 erhielt von BF einen Dienstausweis von römisch 40 .
XXXX hat um ca. 05:00 Uhr im Betriebsstandort von XXXX in XXXX Wien, den er nur in den von XXXX vorgegebenen Zeiten mit einem Chip Zutritt hatte, seine Tätigkeit aufgenommen. Diese bestand darin, die Pakete nach der Zustelladresse zu sortieren und mit dem Scanner zu erfassen. Um ca. 07:00 Uhr fuhr er mit dem Fahrzeug in das mit dem BF vereinbarte Gebiet, um die Pakete auszuliefern. Die Übergabe wurde mit dem Scanner dokumentiert. Für die Lieferungen hatten die Lieferanten auf Anweisung des BF bis ca. 13:00 Uhr, bei Sonderlieferungen bis 12:00 Uhr Zeit.römisch 40 hat um ca. 05:00 Uhr im Betriebsstandort von römisch 40 in römisch 40 Wien, den er nur in den von römisch 40 vorgegebenen Zeiten mit einem Chip Zutritt hatte, seine Tätigkeit aufgenommen. Diese bestand darin, die Pakete nach der Zustelladresse zu sortieren und mit dem Scanner zu erfassen. Um ca. 07:00 Uhr fuhr er mit dem Fahrzeug in das mit dem BF vereinbarte Gebiet, um die Pakete auszuliefern. Die Übergabe wurde mit dem Scanner dokumentiert. Für die Lieferungen hatten die Lieferanten auf Anweisung des BF bis ca. 13:00 Uhr, bei Sonderlieferungen bis 12:00 Uhr Zeit.
XXXX musste dem BF den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie Arbeitsverhinderungen wie missglückte Zustellversuche melden und diesbezügliche Bestätigungen vorlegen. Dem BF ist es durch den Scanner möglich zu kontrollieren, welcher Lieferant zu welchem Zeitpunkt in seinem Gebiet Zustellfahrten verrichtet.römisch 40 musste dem BF den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie Arbeitsverhinderungen wie missglückte Zustellversuche melden und diesbezügliche Bestätigungen vorlegen. Dem BF ist es durch den Scanner möglich zu kontrollieren, welcher Lieferant zu welchem Zeitpunkt in seinem Gebiet Zustellfahrten verrichtet.
XXXX lieferte in dieser Zeit ca. 50 Pakete pro Tag und erhielt dafür pro Paket ein Entgelt iHv ca. € 3-4 vom BF. Die Entlohnung erfolgte pro Paket gemäß den Arbeitsaufzeichnungen, die durch den Scanner dokumentiert wurden. Die Abrechnung mit XXXX erfolgte einmal im Monat anhand der Tagesberichte.römisch 40 lieferte in dieser Zeit ca. 50 Pakete pro Tag und erhielt dafür pro Paket ein Entgelt iHv ca. € 3-4 vom BF. Die Entlohnung erfolgte pro Paket gemäß den Arbeitsaufzeichnungen, die durch den Scanner dokumentiert wurden. Die Abrechnung mit römisch 40 erfolgte einmal im Monat anhand der Tagesberichte.
XXXX verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kfz bis 3.500 kg in den Zeiträumen 01.01.2003 - 09.01.2007 und 01.03.2009 - 12.04.2011.römisch 40 verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kfz bis 3.500 kg in den Zeiträumen 01.01.2003 - 09.01.2007 und 01.03.2009 - 12.04.2011.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Prüfbericht der belangten Behörde vom 04.06.2014 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Vertragsbeziehung zwischen dem BF und XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift Seite 3).Die Feststellungen zur Vertragsbeziehung zwischen dem BF und römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift Seite 3).
Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen dem BF und XXXX ergeben sich aus deren im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren. So gab XXXX bereits im Fragenkatalog zu Frage 3 "In welchem Verhältnis standen Sie im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 zu Herrn XXXX?" selbständig und als Fahrer beschäftigt gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben sowohl des BF als auch des XXXX in der mündlichen Verhandlung, in der beide übereinstimmend angaben, dass XXXX zunächst für ca. einen Monat als Disponent beim BF beschäftigt gewesen sei und es anschließend wieder als Selbständiger versuchen wollte (vgl. die Angaben des BF sowie des XXXX auf S. 6 bzw. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dass XXXXvon 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig war, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von BF und XXXX. Aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren Stand 14.11.2017 ergibt sich, dass XXXX im gleichen Zeitraum als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA- Landesstelle Wien gemeldet war.Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen dem BF und römisch 40 ergeben sich aus deren im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren. So gab römisch 40 bereits im Fragenkatalog zu Frage 3 "In welchem Verhältnis standen Sie im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 zu Herrn XXXX?" selbständig und als Fahrer beschäftigt gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben sowohl des BF als auch des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, in der beide übereinstimmend angaben, dass römisch 40 zunächst für ca. einen Monat als Disponent beim BF beschäftigt gewesen sei und es anschließend wieder als Selbständiger versuchen wollte vergleiche die Angaben des BF sowie des römisch 40 auf Sitzung 6 bzw. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dass XXXXvon 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig war, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von BF und römisch 40 . Aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren Stand 14.11.2017 ergibt sich, dass römisch 40 im gleichen Zeitraum als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA- Landesstelle Wien gemeldet war.
Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung von BF und XXXX angegeben, dass sich dieser weiterer Lieferanten bedient hat, eine diesbezügliche kurzfristige Anmeldung zur Sozialversicherung konnte jedoch nur für einen in den Feststellungen genannten Lieferanten anhand des AJ-WEB Auskunftsverfahrens vom 14.11.2017 festgestellt werden. Die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung wurde jedoch von XXXX in der mündlichen Verhandlung verneint. (s.S. 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung von BF und römisch 40 angegeben, dass sich dieser weiterer Lieferanten bedient hat, eine diesbezügliche kurzfristige Anmeldung zur Sozialversicherung konnte jedoch nur für einen in den Feststellungen genannten Lieferanten anhand des AJ-WEB Auskunftsverfahrens vom 14.11.2017 festgestellt werden. Die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung wurde jedoch von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung verneint. (s.S. 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).
Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln für die Tätigkeit als Paketzusteller ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und XXXX. Die Feststellungen hinsichtlich der Rechnungslegung der XXXX an den BF ergibt sich aus den von BF vorgelegten der XXXX für die Zeiträume 15.02.-14.03.2010, 15.12.2010- 14.01.2011 und 15.03. - 14.04.2011 vor. Entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX bei der genannten Firma einen Klein-LKW angemietet habe, scheint als Rechnungsadressat für das Fahrzeug "XXXX" jedoch der BF auf. Die Feststellung, dass XXXX das Benzin selbst zahlen musste und kein eigenes Büro hatte, ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen Nr. 26 und 32 in der E-Mail des XXXX vom 10.11.2014.Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln für die Tätigkeit als Paketzusteller ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich der Rechnungslegung der römisch 40 an den BF ergibt sich aus den von BF vorgelegten der römisch 40 für die Zeiträume 15.02.-14.03.2010, 15.12.2010- 14.01.2011 und 15.03. - 14.04.2011 vor. Entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass römisch 40 bei der genannten Firma einen Klein-LKW angemietet habe, scheint als Rechnungsadressat für das Fahrzeug "XXXX" jedoch der BF auf. Die Feststellung, dass römisch 40 das Benzin selbst zahlen musste und kein eigenes Büro hatte, ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen Nr. 26 und 32 in der E-Mail des römisch 40 vom 10.11.2014.
Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis ergeben sich aus den Angaben des XXXX während der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 übereinstimmen und glaubwürdig sind. So gab XXXX als Antwort auf Frage 18 und 19 an, er sei zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen und er sich von einer Person seiner Wahl vertreten lassen dürfte. Vor dem BVwG gab er ebenfalls an, er hätte selbst arbeiten müssen (s.S. 10:Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis ergeben sich aus den Angaben des römisch 40 während der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 übereinstimmen und glaubwürdig sind. So gab römisch 40 als Antwort auf Frage 18 und 19 an, er sei zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen und er sich von einer Person seiner Wahl vertreten lassen dürfte. Vor dem BVwG gab er ebenfalls an, er hätte selbst arbeiten müssen (s.S. 10:
BehV: Sie haben täglich Fahrten ausgeführt. Immer mit einem Mitarbeiter von ihnen. Hätten Sie sagen können, wir kommen jetzt zwei Tage nicht? MP: Ein Fahrer hätte sagen können, dass er krank ist. Ich habe immer gearbeitet und hätte es nicht sagen können.).
Die Feststellung betreffend die Information über die nötigen Zustellfahrten ergibt sich aus den entsprechenden Antworten des XXXX die Frage 11, wie bzw. von wem er von den durchzuführenden Zustellfahrten erfahren habe, in welche er den BF oder XXXX angab sowie aus der Beantwortung der Frage 12, wonach der BF den Ablauf der Zustellfahrten vorgegeben habe. Der BF gab dazu im Verwaltungsverfahren auch an, er verständigte XXXX über die Aufträge von XXXX (Niederschrift vom 03.03.2014).Die Feststellung betreffend die Information über die nötigen Zustellfahrten ergibt sich aus den entsprechenden Antworten des römisch 40 die Frage 11, wie bzw. von wem er von den durchzuführenden Zustellfahrten erfahren habe, in welche er den BF oder römisch 40 angab sowie aus der Beantwortung der Frage 12, wonach der BF den Ablauf der Zustellfahrten vorgegeben habe. Der BF gab dazu im Verwaltungsverfahren auch an, er verständigte römisch 40 über die Aufträge von römisch 40 (Niederschrift vom 03.03.2014).
Die Feststellungen zum Ablauf der Tätigkeit des XXXX ergeben sich aus seinen Angaben während der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung Seite 9). Dies stimmt im Wesentlichen auch mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 überein. Der zeitliche Rahmen für die Lieferung (S. 4f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) und der eingeschränkte Zutritt zum Depot (S. 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF. Dass die Lieferanten einen Dienstausweis von XXXX erhielten, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Lichtbild zum Dienstausweis eines Fahrers, der nach dem Vorbringen des BF für XXXX tätig gewesen sei und auf dem vermerkt "XXXX XXXX" mit Ausweisnummer und Ablaufdatum und "Der Inhaber dieses Ausweises ist Arbeitnehmer des Servicepartners" vermerkt ist.Die Feststellungen zum Ablauf der Tätigkeit des römisch 40 ergeben sich aus seinen Angaben während der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung Seite 9). Dies stimmt im Wesentlichen auch mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 überein. Der zeitliche Rahmen für die Lieferung Sitzung 4f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) und der eingeschränkte Zutritt zum Depot Sitzung 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF. Dass die Lieferanten einen Dienstausweis von römisch 40 erhielten, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Lichtbild zum Dienstausweis eines Fahrers, der nach dem Vorbringen des BF für römisch 40 tätig gewesen sei und auf dem vermerkt "XXXX XXXX" mit Ausweisnummer und Ablaufdatum und "Der Inhaber dieses Ausweises ist Arbeitnehmer des Servicepartners" vermerkt ist.
Die Feststellungen zu den Meldepflichten des XXXXergeben sich aus den Angaben des XXXX zu den Fragen 15, 20, 21 des Fragenkatalogs der BGKK und wurden diese in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der BF durch den Scanner Kontrollmöglichkeiten hatte ergibt sich aus seinen Angaben während der Beschwerdeverhandlung (S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, R: Wie wissen Sie, welcher Zusteller an welche Adresse für Sie ausliefert bzw. welches Paket er zustellt?Die Feststellungen zu den Meldepflichten des XXXXergeben sich aus den Angaben des römisch 40 zu den Fragen 15, 20, 21 des Fragenkatalogs der BGKK und wurden diese in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der BF durch den Scanner Kontrollmöglichkeiten hatte ergibt sich aus seinen Angaben während der Beschwerdeverhandlung Sitzung 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, R: Wie wissen Sie, welcher Zusteller an welche Adresse für Sie ausliefert bzw. welches Paket er zustellt?
BP: Ich erkenne es durch die Scanner. Jeder Fahrer hat eine Kundennummer. Er scannt die Pakete in der Früh und daher wissen wir, welches Paket er zustellt und wohin er es zustellt.).
Die Feststellungen über die Anzahl der Lieferungen und das Entgelt ergeben sich aus den Angaben des XXXX zu den Fragen 17, 22-25 des Fragenkatalogs der BGKK und den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zur Abrechnung mit XXXX(Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S. 6).