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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten für eine irakische Staatsangehörige und deren minderjährige Kinder mangels hinreichend substantiierter Begründung der EntscheidungRechtssatz
Die Abweisung der Asylanträge begründet das Bundesverwaltungsgericht mit der Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin. Es geht zwar davon aus, dass ihr Vorbringen nicht "von vornherein" als den Tatsachen widersprechend gewertet werden könne, jedoch sei es "im Detail betrachtet" unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar. Die daran anschließende "Detailbetrachtung" des Bundesverwaltungsgerichtes erschöpft sich aber letztlich darin, dass es einzelne getätigte Äußerungen aus den Einvernahmen herausgreift; damit sucht es Abweichungen aufzuzeigen, wie etwa zum Thema Schulbildung oder Heiratsalter der Geschwister, die jedoch mit dem Fluchtvorbringen in keinem Zusammenhang stehen.
Zudem ist es aktenwidrig, dass die Erstbeschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass ihr jetziger Ehemann in ihrem Heimatdorf in der Nähe gewohnt habe; dies hat sie bereits vor dem BFA angegeben. Völlig außer Acht gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die Erstbeschwerdeführerin den Grund ihrer Flucht - Verfolgung durch ihre Familie wegen Heirat gegen den Willen ihrer Eltern - im gesamten Asylverfahren stets gleich beschrieben hat.
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Brandwunde der Erstbeschwerdeführerin, dass diese keinen Rückschluss auf eine konkrete Ursache ermögliche, vermögen die festgestellte Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Beweiswürdigung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E4484.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018