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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhaltes infolge Unterlassung der gebotenen InteressenabwägungSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit den zwei angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres wurden die Anträge einer türkischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführerin zu B1815/97) und ihres Sohnes (Beschwerdeführer zu B1820/97) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf §5 Abs1 Aufenthaltsgesetz - AufG BGBl. 466/1992 idF 201/1996 - abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide damit, daß der Lebensunterhalt der Bewilligungswerber für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar zwei (auch "Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung" erfassende) Verpflichtungserklärungen vorgelegt, jedoch nicht belegt, daß diese "tragfähig" seien, weshalb ihr Unterhalt als nicht gesichert und ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz als nicht bestehend anzusehen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine Einkommensbestätigung vorgelegt und eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nachgewiesen; sein Verdienst erreiche jedoch das mit dem Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien festgesetzte Mindesteinkommen nicht.römisch eins. Mit den zwei angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres wurden die Anträge einer türkischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführerin zu B1815/97) und ihres Sohnes (Beschwerdeführer zu B1820/97) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf §5 Abs1 Aufenthaltsgesetz - AufG Bundesgesetzblatt 466 aus 1992, in der Fassung 201/1996 - abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide damit, daß der Lebensunterhalt der Bewilligungswerber für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar zwei (auch "Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung" erfassende) Verpflichtungserklärungen vorgelegt, jedoch nicht belegt, daß diese "tragfähig" seien, weshalb ihr Unterhalt als nicht gesichert und ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz als nicht bestehend anzusehen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine Einkommensbestätigung vorgelegt und eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nachgewiesen; sein Verdienst erreiche jedoch das mit dem Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien festgesetzte Mindesteinkommen nicht.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen (u.a.) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften jedoch Abstand genommen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Die angefochtenen, Aufenthaltsbewilligungen nach dem AufG versagenden Bescheide greifen in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer, die sich nunmehr seit neun Jahren in Österreich aufhalten, ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Recht dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11638/1988). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Recht dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11638/1988).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis
VfSlg. 14091/1995 mit näherer Begründung dargelegt hat, ist die Behörde auch bei Anwendung der in §5 Abs1 AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art8 Abs2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen.
3. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zweier seit neun Jahren in Österreich lebender Fremder das Vorliegen des Versagungstatbestandes des §5 Abs1 AufG - ohne konkrete Bezugnahme auf die familiären und sonstigen privaten Interessen der Antragsteller - ausschließlich mit dem Hinweis auf deren aktuelle finanzielle Situation begründet. Damit hat sie die iS des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung in Wahrheit nicht vorgenommen.
Die angefochtenen Bescheide waren aus diesem Grund aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 3.000 S enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte
gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1815.1997Dokumentnummer
JFT_10028990_97B01815_00