RS Lvwg 2018/5/28 405-2/103/1/14-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §84a Abs3

Rechtssatz

Aus § 84a Abs 3 GewO ergibt sich, dass die in Abschnitt 8a der GewO in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie eingeführten Bestimmungen bzw Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a sind und auch keine Parteistellung im Sinne des § 356 GewO begründen. Einem Nachbarn kommt diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zu, sondern sind die Anforderungen des Abschnittes 8a von Amtswegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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