RS Lvwg 2018/5/28 405-2/103/1/14-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §84a Abs3

Rechtssatz

Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, Parteistellung, Eigentümer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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