RS Lvwg 2018/6/25 405-1/247/1/29-2018

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §103

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass sich ein Teil der Vorflut, in welche die Einleitung erfolgt, im Miteigentum der Beschwerdeführer für einen (kurzen) Streckenabschnitt befindet, löst im gegenständlichen Fall noch keine Parteistellung aus, da § 102 Abs 1 lit b WRG zum einen keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt, die zum anderen die Berührung von Rechten voraussetzt. Wenn wasserrechtlich geschützte Rechte unangetastet bleiben besteht keine Parteistellung.

Schlagworte

Wasserrecht, Baugrubenwässer, Vorflut, Parteistellung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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