RS Lvwg 2018/5/16 LVwG-AV-1253/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §2a
TourismusG NÖ 2010 §3 Abs1
TourismusG NÖ 2010 §13
TourismusG NÖ 2010 §15

Rechtssatz

Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH 93/17/0303, 93/17/0305).

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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