RS Lvwg 2018/5/16 LVwG-AV-1253/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §2a
TourismusG NÖ 2010 §3 Abs1
TourismusG NÖ 2010 §13
TourismusG NÖ 2010 §15

Rechtssatz

Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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