RS Lvwg 2018/5/16 LVwG-AV-1253/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §2a
TourismusG NÖ 2010 §3 Abs1
TourismusG NÖ 2010 §13
TourismusG NÖ 2010 §15

Rechtssatz

Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten unwiderleglichen Fiktion, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl.Nr. 93/2016), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind.

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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