RS Lvwg 2018/5/25 LVwG-S-1203/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

WRG 1959 §27 Abs4
WRG 1959 §137 Abs2 Z7
WRG 1959 §137 Abs7
VStG 1991 §31 Abs1
VStG 1991 §32 Abs2
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Mit Rechtskraft des Entzuges der wasserrechtlichen Bewilligung

geht auch die an diese Berechtigung geknüpfte Auflage unter. Dies bedeutet einerseits, dass ab diesem Zeitpunkt rechtlich diese Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann, andererseits aber auch keine Verpflichtung zur weiteren Einhaltung von Betriebsauflagen besteht (im Fall des Weiterbetriebs, egal ob in faktischer Beachtung ehemaliger Auflagen oder in deren „Missachtung“, liegt ein konsensloser Betrieb einer Anlage vor).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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