RS Lvwg 2018/5/25 LVwG-S-1203/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

WRG 1959 §27 Abs4
WRG 1959 §137 Abs2 Z7
WRG 1959 §137 Abs7
VStG 1991 §31 Abs1
VStG 1991 §32 Abs2
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid [hier: die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung] auch belastende Ge-/Verbote verbunden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Die aus einer Auflage resultierende Verpflichtung ist damit einerseits davon abhängig, dass die Berechtigung, mit der sie verknüpft ist, existiert, und andererseits, dass von dieser Berechtigung auch Gebrauch gemacht wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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