RS Lvwg 2018/6/5 LVwG-S-1067/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs4
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Wesentlich für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StVO bzw. einer Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a StVO ist, wenn die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung nicht ohnehin für jedermann erkennbar ist, dass der Proband sich anlässlich der Atemluftuntersuchung auf medizinische Gründe beruft, die der Atemluftuntersuchung entgegenstehen. Es muss ein Leidenszustand (physiologische bzw atemphysiologische Gründe) ins Treffen geführt werden, der – sollte er tatsächlich vorhanden sein – die Durchführung der Atemluftuntersuchung in Frage stellt (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm. 27).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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