TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W264 2187092-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2187092-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 28.12.2017, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 28.12.2017, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begehrte mit Antrag vom 9.8.2017 die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung unter Verwendung des Formularvordrucks idF 03/2017.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begehrte mit Antrag vom 9.8.2017 die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung unter Verwendung des Formularvordrucks in der Fassung 03/2017.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 26.12.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 5.10.2017 unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen objektiviert:2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 26.12.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 5.10.2017 unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen objektiviert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung mit symptomatisch psychotischen Symptomen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, darunter Kombinationstherapie stabil und soziale Integration

03.06.01

20%

2

Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da ohne signifikante Klinik und unter Monotherapie keine Oxygenierungsstörung fassbar

06.05.01

20%

3

Chronische Autoimmunthyreoidits Typ Hashimoto unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.01.01

10%

Gesamtgrad der Behinderung 20% Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Sachverständigen damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigungen Leiden 2 und Leiden 3 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe.

Der Sachverständige hielt fest, dass die asymptomatische Hyper-CK-ämie ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis keinen Grad der Behinderung bedingt und attestierte er insgesamt "Dauerzustand".

3. Unter Zugrundelegung dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.12.2017 abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 19.2.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie bereits neue Befunde am 22.1.2018 nachgereicht habe und der CK-Wert aus Sicht des Arztes "auch mehr beurteilt werden" solle. Im Anhang übermittelte sie zwei Arztbriefe, nämlich Arztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie die Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 19.2.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie bereits neue Befunde am 22.1.2018 nachgereicht habe und der CK-Wert aus Sicht des Arztes "auch mehr beurteilt werden" solle. Im Anhang übermittelte sie zwei Arztbriefe, nämlich Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie die Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 23.2.2018 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor und lange dieser noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde und des vorgelegten Befundes wurde mit Erledigung vom 10.4.2018 der Facharzt für Innere Medizin Dr. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ersucht.6. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde und des vorgelegten Befundes wurde mit Erledigung vom 10.4.2018 der Facharzt für Innere Medizin Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ersucht.

7. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.5.2018 (Aktengutachten) wird unter Heranziehung der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel vom 9.1.2018 und vom 19.1.2018 unter Beachtung des im Fremdakt einliegenden Schilddrüsenambulanzbriefes der Krankenanstalt XXXX , des Laborberichts Dris. XXXX vom 4.4.2017 und der Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017 beurteilt, dass aus den Unterlagen hervorkommt, dass bei der BF seit Jahren ein Muskelenzym (CK Creatin-Kinase) bekannt sei und nicht vermerkt sei, warum diese Laboruntersuchung überhaupt durchgeführt worden sei. Diese Anomalie werde im Befund vom April 2017 als asymptomatische Hyper-CK-ämie bezeichnet und würden sich in der Folge keine weiteren Hinweise auf eine konkrete Diagnose, insbesondere auch kein Hinweis auf das Ergebnis einer Muskelbiopsie, welche eventuell zur Klärung beitragen könne, finden lassen. Auch sei keine Funktionsbeeinträchtigung iSd Einschätzungsverordnung dokumentiert, welche mit der CK-Anomalie in Zusammenhang gebracht werden könne. Verschiedene banale Ursachen für die CK-Erhöhung (muskuläre Überanstrengung etwa bei schwerer Arbeit, Unterkühlung, Muskelverletzungen, Injektionen in einen Muskel) würden ausscheiden, da die Erhöhung wiederholt festgestellt worden sei. Anzumerken sei, dass eine Schilddrüsenunterfunktion zu einer Erhöhung der CK führen könne, jedoch nur, wenn diese deutlich ausgeprägt und ohne Behandlungszeit, was bei der BF jedoch nicht zutreffe. Die Feststellung "asymptomatische Hyper-CK-ämie ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis bedinge keinen Grad der Behinderung im Gutachten vom 5.10.2017 und bleibe es daher unverändert aufrecht [Anm: 5.10.2017 war Untersuchungszeitpunkt; darauf basierendes Vorgutachten ist vom 26.12.2017].7. Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.5.2018 (Aktengutachten) wird unter Heranziehung der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel vom 9.1.2018 und vom 19.1.2018 unter Beachtung des im Fremdakt einliegenden Schilddrüsenambulanzbriefes der Krankenanstalt römisch 40 , des Laborberichts Dris. römisch 40 vom 4.4.2017 und der Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017 beurteilt, dass aus den Unterlagen hervorkommt, dass bei der BF seit Jahren ein Muskelenzym (CK Creatin-Kinase) bekannt sei und nicht vermerkt sei, warum diese Laboruntersuchung überhaupt durchgeführt worden sei. Diese Anomalie werde im Befund vom April 2017 als asymptomatische Hyper-CK-ämie bezeichnet und würden sich in der Folge keine weiteren Hinweise auf eine konkrete Diagnose, insbesondere auch kein Hinweis auf das Ergebnis einer Muskelbiopsie, welche eventuell zur Klärung beitragen könne, finden lassen. Auch sei keine Funktionsbeeinträchtigung iSd Einschätzungsverordnung dokumentiert, welche mit der CK-Anomalie in Zusammenhang gebracht werden könne. Verschiedene banale Ursachen für die CK-Erhöhung (muskuläre Überanstrengung etwa bei schwerer Arbeit, Unterkühlung, Muskelverletzungen, Injektionen in einen Muskel) würden ausscheiden, da die Erhöhung wiederholt festgestellt worden sei. Anzumerken sei, dass eine Schilddrüsenunterfunktion zu einer Erhöhung der CK führen könne, jedoch nur, wenn diese deutlich ausgeprägt und ohne Behandlungszeit, was bei der BF jedoch nicht zutreffe. Die Feststellung "asymptomatische Hyper-CK-ämie ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis bedinge keinen Grad der Behinderung im Gutachten vom 5.10.2017 und bleibe es daher unverändert aufrecht [Anm: 5.10.2017 war Untersuchungszeitpunkt; darauf basierendes Vorgutachten ist vom 26.12.2017].

8. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.5.2018 wurde der BF mit Erledigung vom 15.5.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 22.5.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Dienstag 19.6.2018 endete.8. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.5.2018 wurde der BF mit Erledigung vom 15.5.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 22.5.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Dienstag 19.6.2018 endete.

9. Eine Äußerung der BF unterblieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da die BF den Bescheid, mit welchem ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, bekämpft, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.1.1. Die BF stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars in der Fassung 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Die BF leidet an den Funktionseinschränkungen rezidivierende depressive Störung mit symptomatisch psychotischen Symptomen mit einem Grad der Behinderung von 20 %, allergisches Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung von 20 % und chronische Autoimmunthyreoditis Typ Hashimoto mit einem Grad der Behinderung von 10 %.

1.3. Die rezidivierende depressive Störung mit symptomatisch psychotischen Symptomen wird durch das allergische Asthma bronchiale und durch das chronische Autoimmunthyreoditis Typ Hashimoto nicht erhöht, weil kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 %.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

2.2. Die unter 1.2. bis 1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf folgenden medizinischen Sachverständigengutachten:

* Gutachten Dris. XXXX vom 26.12.2017, welches auf der persönlichen Untersuchung der BF am 5.10.2017 fußt* Gutachten Dris. römisch 40 vom 26.12.2017, welches auf der persönlichen Untersuchung der BF am 5.10.2017 fußt

* Aktengutachten Dris. XXXX vom 3.5.2018* Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 3.5.2018

Die Leiden der BF wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 5.10.2017 vom von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen Allgemeinmediziner Dr. XXXX erhoben und unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Beweismittel Schilddrüsenambulanzbrief der Krankenanstalt XXXX , Laborbericht Dris. XXXX vom 4.4.2017 und Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017, befundet. Die Leiden der BF wurden von dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, unter Berücksichtigung aller im Fremdakt einliegenden medizinischen Beweismittel (Gutachten vom 26.12.2017, Schilddrüsenambulanzbrief der Krankenanstalt XXXX , Laborbericht Dris. XXXX vom 4.4.2017 und Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017) und der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel Arztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018) erhoben.Die Leiden der BF wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 5.10.2017 vom von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 erhoben und unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Beweismittel Schilddrüsenambulanzbrief der Krankenanstalt römisch 40 , Laborbericht Dris. römisch 40 vom 4.4.2017 und Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017, befundet. Die Leiden der BF wurden von dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, unter Berücksichtigung aller im Fremdakt einliegenden medizinischen Beweismittel (Gutachten vom 26.12.2017, Schilddrüsenambulanzbrief der Krankenanstalt römisch 40 , Laborbericht Dris. römisch 40 vom 4.4.2017 und Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 24.4.2017) und der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018) erhoben.

Sowohl das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.12.2017 als auch das auf Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.5.2018 nehmen eine Einschätzung des Grades der Behinderung der bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als auch eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, vor.Sowohl das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 26.12.2017 als auch das auf Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.5.2018 nehmen eine Einschätzung des Grades der Behinderung der bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als auch eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, vor.

Die beiden im gegenständlichen Verfahren befassten medizinischen Sachverständigen gelangen jeweils zu dem gleichen Schluss, nämlich dass die bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen einzeln bzw. im Zusammenwirken einen (Gesamt)grad der Behinderung von mindestens 50 % nicht erreichen. Die beiden im gegenständlichen Verfahren befassten medizinischen Sachverständigen beachteten entsprechend der Einschätzungsverordnung, dass für die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit es der Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander bedarf und wurde der sachverständig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von den beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten jeweils begründet und sind die beiden Sachverständigen jeweils von jener Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgelegt wurde, unter Berücksichtigung ob und inwieweit der höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Bei der Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander wurde Sachverständige festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der BF 20 % beträgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, das im Auftrag der Behörde (des Gerichts) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die BF trat im Parteigehör durch unterbliebene Stellungnahme den ihr übermittelten Gutachten Dris. XXXX nicht entgegen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, das im Auftrag der Behörde (des Gerichts) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Die BF trat im Parteigehör durch unterbliebene Stellungnahme den ihr übermittelten Gutachten Dris. römisch 40 nicht entgegen.

Die von der BF mit ihrer Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel Arztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt XXXX , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018 sind für das Aktengutachten Dris. XXXX von diesem Sachverständigen beachtet worden (Gutachten Seite 2 "verwiesen wird von der Beschwerdeführerin auf folgende Urkunden:").Die von der BF mit ihrer Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmediziner in Personalunion, vom 19.1.2018 sowie Ambulanzkarte individuell der Krankenanstalt römisch 40 , neurologische Ambulanz vom 9.1.2018 sind für das Aktengutachten Dris. römisch 40 von diesem Sachverständigen beachtet worden (Gutachten Seite 2 "verwiesen wird von der Beschwerdeführerin auf folgende Urkunden:").

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte werden die beiden Sachverständigengutachten vom 26.12.2017 und 3.5.2018 im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Diese beiden Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch und stammen aus der Feder eines Allgemeinmediziners und eines Facharztes für Innere Medizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung desDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des

§ 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Richtung ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die Würdigung der Beweise ist zufolgeParagraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Richtung ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die Würdigung der Beweise ist zufolge

§ 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der BF im vorangegangen Verfahren vorgelegten Beweismittel und die Beschwerde einliegen - sowie das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 3.5.2018 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:

"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn

(VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die genannten medizinischen Sachverständigengutachten Gutachten Dris. XXXX vom 26.12.2017 und Gutachten Dris. XXXX vom 3.5.2018 jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde darin jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren wechselseitige Beziehung zueinander wurde umfassend Stellung genommen.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die genannten medizinischen Sachverständigengutachten Gutachten Dris. römisch 40 vom 26.12.2017 und Gutachten Dris. römisch 40 vom 3.5.2018 jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde darin jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren wechselseitige Beziehung zueinander wurde umfassend Stellung genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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