Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2154059-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 1088946900-151442802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 1088946900-151442802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Parwan in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein.
Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe für einen Kommandanten namens XXXX als Hirte gearbeitet. Eines Tages habe er Kopfschmerzen gehabt und sei früher von der Arbeit zurückgekommen. Die Frau des Kommandanten habe ihm eine Tablette angeboten; der Beschwerdeführer sei ins Haus reingekommen. Die Frau des Kommandanten habe die Türe abgeschlossen und den Beschwerdeführer erpresst, er solle mit ihr schlafen, sonst würde sie behaupten, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Als sie gerade miteinander geschlafen hätten, sei der Ehemann der Frau zur Tür hereingekommen. Während er gerade aus einem anderen Zimmer eine Waffe holte, sei dem Beschwerdeführer durch ein Fenster die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, vom Kommandanten getötet zu werden.Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe für einen Kommandanten namens römisch 40 als Hirte gearbeitet. Eines Tages habe er Kopfschmerzen gehabt und sei früher von der Arbeit zurückgekommen. Die Frau des Kommandanten habe ihm eine Tablette angeboten; der Beschwerdeführer sei ins Haus reingekommen. Die Frau des Kommandanten habe die Türe abgeschlossen und den Beschwerdeführer erpresst, er solle mit ihr schlafen, sonst würde sie behaupten, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Als sie gerade miteinander geschlafen hätten, sei der Ehemann der Frau zur Tür hereingekommen. Während er gerade aus einem anderen Zimmer eine Waffe holte, sei dem Beschwerdeführer durch ein Fenster die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, vom Kommandanten getötet zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 21.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde und dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 25.04.2017 vorgelegt wurde.
Am 29.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unvertreten erschien. Der Beschwerdeführer widerrief in der mündlichen Verhandlung alle bestehenden, im Akt einliegenden Vollmachten und bestand nach ausführlicher Belehrung und Beratung - auch über die Möglichkeit einer Vertagung - ausdrücklich auf Durchführung der Verhandlung ohne Teilnahme eines Rechtsberaters. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten Länderberichtsmaterial nahm der Beschwerdeführer weder bis zur mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung Stellung.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren und war bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vorwiegend in Parwan, vorübergehend auch in der Provinz Bamyan, aufhältig.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa im April/Mai 2015 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht. Er arbeitete in Afghanistan und auf seiner Reise nach Europa in der Landwirtschaft und als Gelegenheitsarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und vier jüngeren Schwestern. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aktuell aufhält. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten und hat nie in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten gelebt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Frau eines Kommandanten namens XXXX zum Geschlechtsverkehr erpresst und dabei vom genannten Kommandanten entdeckt wurde und dass ihm wegen dieses Vorfalles bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Frau eines Kommandanten namens römisch 40 zum Geschlechtsverkehr erpresst und dabei vom genannten Kommandanten entdeckt wurde und dass ihm wegen dieses Vorfalles bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: