Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2168276-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 01.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in Afghanistan als Soldat der Armee gearbeitet habe und von den Taliban getötet worden sei. Auch sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Er habe Drohbriefe von den Taliban erhalten, worin sie geschrieben hätten, auch ihn zu töten. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 13.01.2017 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, sein älterer Bruder sei Soldat der afghanischen Nationalarmee gewesen. Aus diesem Grund habe sein Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten, worin er aufgefordert worden sei, seinem Sohn auszurichten, seine Arbeit für die Ungläubigen aufzugeben. Sein Vater habe den Bruder (des Beschwerdeführers) telefonisch kontaktiert und darüber informiert. Sein Bruder habe seine Arbeit als Soldat nicht aufgeben wollen. Ein paar Tage später sei sein Bruder von der Arbeit nach Hause gekommen. An diesem Abend sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits zu Hause gewesen. In dieser Nacht sei das elterliche Haus von den Taliban angegriffen worden. Dabei hätten sie seinen Bruder und seinen Vater getötet. Seine Mutter habe seinen Onkel mütterlicherseits telefonisch kontaktiert. Er habe nicht nach Hause gehen dürfen. Nach ca. 13 Tagen habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten, worin sie ihn aufgefordert hätten, sich zu stellen. Daraufhin habe sein Onkel mütterlicherseits seine Flucht organisiert.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht eil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers schriftlich Stellung, wobei sie insbesondere auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme vom 27.06.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2015. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Erhalt des negativen Bescheides vom 30. Juni 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter und stellte einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Fünfeinhalb Monate später wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2015. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Erhalt des negativen Bescheides vom 30. Juni 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter und stellte einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Fünfeinhalb Monate später wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule. Neben dem Schulbesuch half er seinem Vater in der Landwirtschaft.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Der letzte Kontakt zu seiner Familie fand im April/Mai 2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Pakistan. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit aufhält und ob der Beschwerdeführer von seiner Familie im Falle einer Rückkehr finanzielle Unterstützung erfahren könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Bruders als Soldat der afghanischen Nationalarmee die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban drohte.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 31.08.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A1. Seit April 2018 arbeitet der Beschwerdeführer als Selbstständiger und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Eigenem.
2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Sicherheitslage:
Allgemeines:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staa