Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W214 2170640-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus XXXX legal ausgereist zu sein. Er habe zu seiner Frau reisen wollen, die österreichische Staatsbürgerin sei und seit 15 Jahren in Österreich lebe. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Islamischen Staat (IS) umgebracht zu werden, da er Christ sei. In seinem Heimatort XXXX seien in den letzten drei Wochen vor seiner Ausreise die Christen abgeschlachtet worden. Es seien bereits drei seiner Freunde, die ebenfalls Christen gewesen seien, vom IS umgebracht worden.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus römisch 40 legal ausgereist zu sein. Er habe zu seiner Frau reisen wollen, die österreichische Staatsbürgerin sei und seit 15 Jahren in Österreich lebe. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Islamischen Staat (IS) umgebracht zu werden, da er Christ sei. In seinem Heimatort römisch 40 seien in den letzten drei Wochen vor seiner Ausreise die Christen abgeschlachtet worden. Es seien bereits drei seiner Freunde, die ebenfalls Christen gewesen seien, vom IS umgebracht worden.
2. Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte einen syrischen Reisepass, einen Auszug aus dem Familienregister, ein Absolvierungszeugnis der Universität XXXX, einen Auszug aus dem Register, zwei Auszüge aus dem Justizregister, einen Auszug aus dem Zivilregister und ein Abiturzeugnis vor.2. Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte einen syrischen Reisepass, einen Auszug aus dem Familienregister, ein Absolvierungszeugnis der Universität römisch 40 , einen Auszug aus dem Register, zwei Auszüge aus dem Justizregister, einen Auszug aus dem Zivilregister und ein Abiturzeugnis vor.
Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er zurzeit keine Medikamente nehme, in Syrien aber Medikamente gegen Epilepsie genommen habe. Zurzeit habe er aber keine gesundheitlichen Probleme. Er habe seinen Wehrdienst während seines Studiums absolviert und wegen seiner Epilepsie nach vier Monaten beendet.
Er habe am XXXX2015 seine nunmehrige Ehefrau XXXX, geb. XXXX, in XXXX geheiratet. Er habe sie schon vorher gekannt und dann näher über das Internet kennen gelernt. Seine Verlobte sei im XXXX 2015 nach Syrien zurückgekehrt und dort bis XXXX2015 geblieben. Sie habe das Land alleine verlassen. Seine Ehefrau lebe schon lange in Österreich und ihr sei 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Nach den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er mit seiner Frau in Syrien wegen der schwierigen Umstände nicht habe leben können. Außerdem sei die Daesh in ihr Heimatgebiet einmarschiert und es seien 150 Menschen umgebracht wurden. Die Umgebung von Damaskus sei auch von Daesh kontrolliert worden, und er habe in XXXX gelebt. Vor seiner Eheschließung sei in seinen Heimatort eine ganze christliche Familie, bestehend aus sechs Personen, getötet worden. Die Daesh habe die Kontrolle über die Nachbarorte seines Heimatortes übernommen, aber auch die syrische Armee sei in ihr Gebiet einmarschiert. Seine Frau und er seien damals in den Flitterwochen gewesen und hätten dann nicht mehr nach XXXXzurück können, weil das Gebiet schwer umkämpft gewesen sei.Er habe am XXXX2015 seine nunmehrige Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 geheiratet. Er habe sie schon vorher gekannt und dann näher über das Internet kennen gelernt. Seine Verlobte sei im römisch 40 2015 nach Syrien zurückgekehrt und dort bis XXXX2015 geblieben. Sie habe das Land alleine verlassen. Seine Ehefrau lebe schon lange in Österreich und ihr sei 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Nach den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er mit seiner Frau in Syrien wegen der schwierigen Umstände nicht habe leben können. Außerdem sei die Daesh in ihr Heimatgebiet einmarschiert und es seien 150 Menschen umgebracht wurden. Die Umgebung von Damaskus sei auch von Daesh kontrolliert worden, und er habe in römisch 40 gelebt. Vor seiner Eheschließung sei in seinen Heimatort eine ganze christliche Familie, bestehend aus sechs Personen, getötet worden. Die Daesh habe die Kontrolle über die Nachbarorte seines Heimatortes übernommen, aber auch die syrische Armee sei in ihr Gebiet einmarschiert. Seine Frau und er seien damals in den Flitterwochen gewesen und hätten dann nicht mehr nach XXXXzurück können, weil das Gebiet schwer umkämpft gewesen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers sowie seiner Religionszugehörigkeit fest, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er sei legal aus Syrien ausgereist und illegal in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst nach vier Monaten beendet, da er davon befreit worden sei. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde, arbeitsfähige Person. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, vor allem durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Heranziehung unzureichender Länderfeststellungen bemängelt. Insbesondere wurde - unter Zitierung zahlreiche Berichte - auf die prekäre Lage der Christen in Syrien Bezug genommen und die Gefahr einer diesbezüglichen Verfolgung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Außerdem drohe ihm auch aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung die Gefahr einer Rückkehr nach Syrien. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, vor allem durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Heranziehung unzureichender Länderfeststellungen bemängelt. Insbesondere wurde - unter Zitierung zahlreiche Berichte - auf die prekäre Lage der Christen in Syrien Bezug genommen und die Gefahr einer diesbezüglichen Verfolgung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Außerdem drohe ihm auch aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung die Gefahr einer Rückkehr nach Syrien. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am XXXX04.2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, seine Frau etwa 2008 in Syrien kennen gelernt zu haben. Danach habe er mit ihr über das Internet Kontakt gehabt. 2014 sei sie wieder nach Syrien gereist, und dann hätten sie einander näher kennen gelernt. 2015 hätten sie dann geheiratet. Seine Frau sei wegen der Bedrohung durch den IS alleine ausgereist.
Er habe viel zu erledigen gehabt und er habe sich vorbereiten und eine Möglichkeit suchen wollen, Syrien zu verlassen. Er sei von Syrien in den Libanon gegangen und von dort in die Türkei gereist. Einer seiner Brüder sei vom Militärdienst geflüchtet und befinde sich im Libanon. Sein Bruder in Syrien habe auch Probleme und wolle nicht zum Militär gehen.
Zu seinen Lebensumständen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben zwischen seinem Heimatort und XXXX stattgefunden habe, in XXXX habe er seine Arbeitsstelle gehabt. Am Wochenende habe er immer in seinem Heimatort gewohnt. Er habe studiert und danach in einem Hotel in XXXX gearbeitet. In Österreich arbeite er 10 Stunden im Betrieb seines Schwiegervaters.Zu seinen Lebensumständen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben zwischen seinem Heimatort und römisch 40 stattgefunden habe, in römisch 40 habe er seine Arbeitsstelle gehabt. Am Wochenende habe er immer in seinem Heimatort gewohnt. Er habe studiert und danach in einem Hotel in römisch 40 gearbeitet. In Österreich arbeite er 10 Stunden im Betrieb seines Schwiegervaters.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in erster Linie Syrien verlassen habe, weil er mit seiner Frau zusammenleben wolle. Weiters müsse man in Syrien einer Partei angehören. Er habe weder zur Opposition noch zum Regime gehören wollen. Er wollte auch nicht gezwungen sein, eine Waffe zu tragen und unschuldige Leute zu töten. Deswegen sei er bedroht worden. Er habe nicht kämpfen wollen. In Österreich habe er erfahren, dass in Syrien ein neues Gesetz erlassen worden sei, dass Untaugliche wieder eine medizinische Untersuchung machen müssen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass das Gesetz erst nach der Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Angst habe, nach einer weiteren Untersuchung rekrutiert zu werden, da er ja gesund aussehe. Deshalb sei auch sein Bruder geflüchtet und auch der andere Bruder in Syrien wolle das Land verlassen. Als weiteren Asylgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er vom Regime befragt würde, warum er in Europa gewesen sei, und dass er Probleme bekommen würde. Er habe sich - weil er den alten Reisepass verloren habe - einen neuen Reisepass ausstellen lassen, in dem nun kein Ausreisestempel enthalten sei, daher würde das syrische Regime glauben, dass er das Land illegal verlassen habe.
Zu seinem Wehrdienst in Syrien befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Wirklichkeit nur einen Monat Wehrdienst geleistet habe, die anderen drei Monate sei er medizinisch untersucht worden. Er sei im Spital gewesen, bei Untersuchungen und 50 Tage im Krankenstand. Sein Wehrdienstbuch befinde sich bei seiner Familie in Syrien. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer jemals vom IS verfolgt worden sei, führte diese aus, dass einmal sein Dorf vom IS bedroht worden sei. Der IS habe sein Dorf gestürmt und die Kirche beschossen. Sie hätten viele Leute geschlachtet und die Bewohner des Dorfes beschimpft. Das Dorf sei ca. 10 Tage lang belagert worden. Inzwischen seien diese Orte unter der Herrschaft des Regimes. Nach seiner Familie befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass auch seine Eltern Christen seien. Sein ganzes Heimatdorf sei christlich. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurden Länderberichte zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt
7. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben sowie - wie vom Gericht aufgetragen - ein Arztbrief bezüglich der Epilepsie-Erkrankung des Beschwerdeführers und eine Kopie des Wehrdienstbuches vorgelegt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich, aber erst nach der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, über Facebook davon erfahren habe, dass die syrische Regierung ein Dekret bzw. Gesetz erlassen hätte, welches normiere, dass Personen, die bereits aus gesundheitlichen Gründen aus dem Wehrdienst entlassen worden seien, sich erneut einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssten, um festzustellen, ob die für den Wehrdienst tatsächlich ungeeignet seien. Der Beschwerdeführer sei 32 Jahre alt und im wehrfähigen Alter. Auch könne man - wie in den Länderberichten ausgeführt werde - nicht mehr uneingeschränkt auf eine Ausnahme vom Militärdienst vertrauen. Die Krankheit der Epilepsie sei dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar anzusehen bzw. mache ihn diese nicht offensichtlich untauglich. Weiters sei in Militärbuch des Beschwerdeführers nicht dokumentiert worden, an welche Erkrankung er leide, was eine erneute medizinische Untersuchung mit ungewissem Ausgang in Syrien umso wahrscheinlicher erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer sei entschieden dagegen, für das syrische Regime tätig zu werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen müsste. Auch wurde der Beschwerdeführer als Rückkehrer und "erfolgloser" Asylbewerber der oppositionellen Gesinnung bezichtigt werden. Auch könne eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sei der syrische Staat nicht gewillt oder nicht fähig, seine Bürger/innen, insbesondere, wenn sie einer anderen Konfession angehören, vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend zu schützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.1.0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation (KI vom 18.5.2018 (relevant für Abschnitte 3. Sicherheitslage und 18. Rückkehr).
Präsident Baschar al-Assad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand von Aufständischen (Standard 22.4.2018).
Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vergleiche IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vgl. Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vergleiche Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).
Im April 2018 griff die syrische Armee außerdem Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa 8 Kilometer südlich von Damaskus an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS) und Jabhat al-Nusra kontrolliert (Standard 20.4.2018). Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf (TDS 23.4.2018). Mit Stand Mitte Mai wird das Gebiet noch immer von Kämpfern des IS gehalten und von der syrischen Regierung belagert (TDS 17.5.2018).
Nach dem gegenseitigen Beschuss zwischen Israel und dem Iran an der Grenze zu Syrien wächst die Sorge um eine weitere militärische Eskalation im Nahen Osten (Standard 10.5.2018).
Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch zuletzt mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn gemäß dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB Naher Osten 24.4.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018). Das Gesetz erfüllt für die syrische Regierung mehrere Zwecke, darunter auch die Möglichkeit zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern (CMEC 9.5.2018).
Quellen:
BBC News (8.4.2018): Syria War: At least 70 killed in suspected chemical attack in Douma,
http://www.bbc.com/news/world-middle-east-43686157, Zugriff 16.5.2018
CMEC - Carnegie Middle East Center - Diwan (9.5.2018): The Politics of Dispossession, http://carnegie-mec.org/diwan/76290, Zugriff 15.5.2018
TDS - The Daily Star (23.4.2018): Syrian military hits Daesh in Damascus,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Apr-23/446356-syrian-military-hits-daesh-in-damascus.ashx, Zugriff 18.5.2018
TDS - The Daily Star (17.5.2018): Syria rebels pull out of their last besieged area,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-17/449751-syrian-rebels-pull-out-of-their-last-besieged-area.ashx, Zugriff 18.5.2018
IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (3.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 67 - 1. Februar 2018 - 19.März 2018,
http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_67_deu.pdf, Zugriff 15.5.2018
IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (5.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 68 - 20. März 2018 - 10. Mai 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_68_deu.pdf, Zugriff 16.5.2018
NYT - The New York Times (18.3.2018): Syrian Rebels, Backed by Turkey, Seize Control of Afrin, https://www.nytimes.com/2018/03/18/world/middleeast/afrin-turkey-syria.html, Zugriff 15.5.2018
Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 15.5.2018
Reuters (20.2.2018): Syria pro-government forces enter Afrin to aid against Turkey,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-afrin/syria-pro-government-forces-enter-afrin-to-aid-kurds-against-turkey-idUSKCN1G41WG, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (12.4.2018): Macron sieht Beweis für Chemiewaffeneinsatz durch Assad-Regime, https://derstandard.at/2000077784824/Weisses-Haus-zu-Syrien-Angriff-Es-ist-noch-nichts-entschieden, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (14.4.2018): Trump: "Mission erfüllt" - USA, Frankreich und Großbritannien bombardierten Ziele in Syrien, https://derstandard.at/2000077933572/USA-Frankreich-und-Grossbritannien-bombardieren-Syrien, Zugriff 16.5.2018
Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta,
https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 14.5.2018,
https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018
Der Standard (20.4.2018): Letzte Rebellen um Damaskus kapitulieren, https://derstandard.at/2000078347552/Letzte-Rebellen-um-Damaskus-kapitulieren, Zugriff 15.5.2018
Der Standard (22.4.2018): Chemiewaffen-Experten nehmen in Syrien erste Proben,
https://derstandard.at/2000078388716/Gespanntes-Warten-auf-Ergebnisse-der-Giftgasexperten-in-Douma, Zugriff 15.5.2018
Der Standard (10.5.2018): Eskalation zwischen Iran und Israel schürt Kriegsangst,
https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018
Syria Direct (12.4.2018): Russian authorities announce government in 'full control' of East Ghouta amidst continued evacuations, http://syriadirect.org/news/russian-authorities-announce-government-in-%e2%80%9cfull-control%e2%80%9d-of-east-ghouta-amidst-continued-evacuations/, Zugriff 15.5.2018
Syrialiveuamap (13.5.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/13.05.2018, Zugriff 14.5.2018
VB Naher Osten - Verbindungsbeamter des BM.I für den Nahen Osten (24.4.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
1.1.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die R