RS Vwgh 2018/6/6 Ra 2017/12/0045

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §21 idF 2013/I/033;
VwGG §22 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 22 VwGG berechtigt den zuständigen Bundesminister zum jederzeitigen Eintritt in das Verfahren für den Fall, dass die Revision von einem staatlichen Organ erhoben wird oder eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist. Eine Revision durch ein anderes staatliches Organ wurde nicht erhoben. Auch ein Verfahren, in dem eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist (was nach dieser Bestimmung - arg: "im Verfahren über eine Revision" - die Einbringung einer solchen durch eine andere Partei als die vor dem VwG belangte Behörde voraussetzt), in welches der Bundesminister gemäß § 22 VwGG hätte eintreten können, war zum Zeitpunkt, zu welchem dieser seinen Eintritt erklärte, nicht anhängig. Wird in einer Rechtssache Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärt, so liegen die in § 22 VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH nicht vor. §§ 21 ff. VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben. Auch bei der Entstehungsgeschichte des § 22 VwGG fällt auf, dass § 22 VwGG, StGBl. Nr. 208/1945, mit der Novelle BGBl. Nr. 61/1952 dahin abgeändert wurde, dass der Eintritt nicht anstelle eines - wie in der Stammfassung vorgesehen - beschwerdeberechtigten, sondern anstelle eines beschwerdeführenden staatlichen Organs zu erfolgen hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120045.L01

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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