RS Lvwg 2018/6/26 LVwG-1-586/2017-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Durch den Ausspruch, dass (hier: drei) nicht näher beschriebene Glücksspielgeräte bei der Kontrolle vorgefunden wurde, werden die Glücksspielgeräte nicht ausreichend umschrieben, um dem Beschuldigten die Identifizierung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Glücksspielgeräte zu ermöglichen, wodurch der Beschuldigte der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Glücksspielgeräte wurden weder durch die in der Beschlagnahmebestätigung vermerkte Nummer, noch durch sonstige Angaben, wie beispielsweise der Umschreibung der optischen Darstellung, näher beschrieben bzw bezeichnet. Somit wird den Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprochen.

Schlagworte

Glücksspiel, Glückspielautomaten, Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.586.2017.R16

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten