RS Lvwg 2018/5/24 VGW-102/013/1003/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
20/08 Urheberrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
EMRK Art 8
EMRK Art 10
SPG §82
UrhG §78
ABGB §19

Rechtssatz

Der Beamte ist – wie andere Personen auch – vom Zivilrecht (§ 19 ABGB) in begrenztem, nämlich verhältnismäßigen, Ausmaß zur Selbsthilfe berechtigt. In diesem Sinne überschritten die kurzfristige Wegnahme eines Mobiltelefons, mit dem Nahaufnahmen der Beamtin ohne deren Zustimmung gemacht worden sind, und deren Löschung sowie die unverzügliche Rückgabe des Handys keineswegs das Verhältnismäßigkeitsgebot. Grundsätzlich ist es Polizeibeamten nicht verboten, auch während einer Amtshandlung ihre privaten Rechte in vernünftiger und verhältnismäßiger Art und Weise zu wahren.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Mobiltelefon; Video anfertigen; kurzfristige Abnahme; aggressives Verhalten; gelindestes Mittel; Recht auf das eigene Bild; öffentliche Interessen; Kommunikationsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgebot; Selbsthilfe; private Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.1003.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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