TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/2 VGW-031/056/6045/2017

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs3
StVO 1960 §9 Abs1
StVO 1960 §11 Abs1
StVO 1960 §11 Abs2
StVO 1960 §53 Abs1 Z25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn R. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 03.03.2017, GZ: VStV/916301667561/2016, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960, zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. stattgegeben und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt aufgehoben sowie das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Dem Beschwerdeführer wird zu Spruchpunk 1. gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

II. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.) bis 13.) wird jeweils als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu den Spruchpunkten 2.) bis 13.) ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von zu Spruchpunkt 2.) EUR 10, zu Spruchpunkt 3.) EUR 10, zu Spruchpunkt 4.) EUR 14, zu Spruchpunkt 5.) EUR 10, zu Spruchpunkt 6.) EUR 10, zu Spruchpunkt 7.) EUR 14, zu Spruchpunkt 8.) EUR 10, zu Spruchpunkt 9.) EUR 10, zu Spruchpunkt 10.) EUR 14, zu Spruchpunkt 11.) EUR 10, zu Spruchpunkt 12.) EUR 10 und zu Spruchpunkt 13.) EUR 14 auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:

„1. Sie haben am 16.10.2016 um 16:21 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße 1, (vom Kagraner Platz kommend) Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker (Lenkerin) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert.

2. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

4. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.

5. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "Gilt nicht für einspurige Fahrzeuge" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug in die Längsrichtung befahren.

6. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56C, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

7. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 56C, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.

8.  Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 58A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

9. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 58A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

10. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 58A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.

11. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße in Höhe ONr. 58A, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "Gilt nicht für einspurige Fahrzeuge" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug in die Längsrichtung befahren.

12. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße Höhe gegenüber ONr. 79-81, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

13. Sie haben am 16.10.2016 um 16:23 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße Höhe gegenüber ONr. 79-81, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 7 Abs. 3 StVO, 2) § 11 Abs. 2 StVO, 3) § 11 Abs. 1 StVO, 4) § 9 Abs. 1 StVO, 5) § 53 Abs. 1 Z.25 StVO, 6) § 11 Abs. 2 StVO, 7) § 9 Abs. 1 StVO, 8) § 11 Abs. 2 StVO, 9) § 11 Abs. 1 StVO, 10) § 9 Abs. 1 StVO, 11) § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO, 12) § 11 Abs. 2 StVO, 13) § 9 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich    Freiheitsstrafe von     Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) € 70,00           1 Tage(n) 8 Stunde(n)              § 99 Abs.3 lit.a StVO

0 Minute(n) 

2) €40,00           0 Tage(n) 18 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

3) €50,00           0 Tage(n) 23 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

4) € 70,00          1 Tage(n) 8 Stunde(n)              § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

5) € 50,00          0 Tage(n) 23 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

6) € 40,00          0 Tage(n) 18 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

7) € 70,00          1 Tage(n) 8 Stunde(n)              § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

8) € 40,00          0 Tage(n) 18 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

9) € 50,00          0 Tage(n) 23 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

10) € 70,00          1 Tage(n) 8 Stunde(n)              § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

11) € 50,00          0 Tage(n) 23 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

12) € 40,00          0 Tage(n) 18 Stunde(n)             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

13) € 70,00          1 Tage(n) 8 Stunde(n)              § 99 Abs.3 lit.a StVO

                       0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 840,00“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht Lenker betreffend des Fahrzeuges betreffend jener Wahrnehmungen gewesen sei, welche angelastet würden. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Während seiner Fahrt sei es zu keiner Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Er habe keine Übertretungen begangen, wie vorgeworfen werde. Er sei mit seinem Fahrzeug am angegebenen Ort am besagten Nachmittag des 16.10.2016 unterwegs gewesen. Er sei gemeinsam mit seinen Kindern auf dem Weg nach Hause gewesen. Bei der Fahrt hätten sich keine Zwischenfälle ereignet.

Es sei die Fahrzeugfarbe des Fahrzeuges nicht zutreffend identifiziert worden.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Die gegenständliche Anzeige wurde am 4.11.2016 gelegt. Grundlage für die Anzeige sei eine außerdienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers. Er sei mit seinem Motorrad an der näher konkretisierten Örtlichkeit gefahren und habe die in der Folge konkretisierten Anlastungen wahrgenommen.

Der Anzeige waren mehrere Bildaufnahmen der Örtlichkeiten aus der Vogelperspektive beigelegt. Darin ist jeweils Standort des Meldungslegers, also Zeugen vermerkt, ferner der Standort des PKW sowie Standort des Lenkers des Mopeds.

In der Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er das Fahrzeug zum angefragten Tatzeitraum und Tatörtlichkeit gelenkt habe.

Die entsprechende Lenkeranfrage war darauf gerichtet, Auskunft zu erhalten, wer am 16.10.2016 um 16:21 Uhr das Kraftfahrzeug in 1220 Wien, Breitenleer Straße 1, Richtung S2-Wiener Nordrand Schnellstraße gelenkt habe.

Aus der ferner im Akt einliegenden Meldung des Meldungslegers vom 10.12.2016 geht hervor, dass er übersichtlich den Sachverhalt wie folgt darlege:

Er sei am 16. Oktober von Wien 22, Kagraner Platz Kreuzung Wagramer Straße kommend in Richtung Wien 22, Breitenleerstraße Kreuzung Süßenbrunnerstraße gefahren. Um 16:21 Uhr habe er die Wahrnehmung gemacht, als er sich zu diesem Zeitpunkt in Wien 22, Kagraner Platz Höhe ON 30 vor der Kreuzung mit der Breitenleerstraße in der linken Spur (der Linksabbieger sei zweispurig) auf seinem Motorrad befunden habe. Unmittelbar vor ihm habe sich ein Mopedfahrer (auf einer Enduro Maschine) befunden, welcher ebenso auf das Umschalten der Verkehrslichtanlage gewartet habe. Die beiden Linksabbiegerspuren seien in weiterer Folge auf Höhe Breitenleerstraße 1 zu einer Fahrspur zusammen gelaufen. Beim Umschalten der Verkehrslichtanlage sei der Mopedfahrer zügig in Richtung links auf die Breitenleerstraße aufgefahren. Zeitgleich habe ein bis dato für ihn unauffälliger PKW (Silber lackiert N., getönte Heckscheibe, männlicher Lenker, vermutlich 35-45 Jahre alt, kurze dunkle Haare) auf dem rechten Linksabbieger deutlich und habe sich noch auf Höhe Breitenleerstraße 1 vor den Mopedfahrer gezwängt und diesen somit zum Auslenken und Abbremsen genötigt, um ein Touchieren zu verhindern.

Der Mopedlenker habe versucht, auf sich aufmerksam zu machen und den Lenker des PKW angehupt. Beide Lenker hätten sich in weiterer Folge mittels Armzeichen gegenseitig ihren Unmut kundgetan. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Abstand von etwa 2 Fahrzeuglängen hinter dem Mopedfahrer befunden. Weitere Fahrzeuge seien nicht auf der rechten Spur gefahren, da das 2. Fahrzeug an der Kreuzung Kagraner Platz zuvor ein Traktor mit Anhänger gewesen sei.

Zu einem weiteren Vorfall sei es gegen 16:23 Uhr zwischen dem Lenker des PKW und dem Lenker des Mopeds gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich beide Lenker auf der Höhe Breitenleerstraße 56 A bis 56 B, weiterhin Fahrtrichtung S 2-Wiener Nordrand Schnellstraße, befunden. Unmittelbar zuvor sei der Mopedlenker auf Höhe Breitenleerstraße 54 B rechts auf der Busspur gefahren. Als dieser etwa auf Höhe des Kofferraums des Pkws gewesen sei habe der Pkw-Lenker ohne Blinker mit einer ruckartigen Lenkbewegung über die Sperrlinie gelenkt und auf die Busspur aufgefahren und den Mopedlenker zu einer abrupten Bremsung genötigt, um ein Touchieren und damit einen Unfall mit Sturz zu vermeiden. Der Lenker des PKW habe nach diesem Fahrmanöver wieder abrupt zurückgezogen auf seine Fahrspur nach links und auch dieses Mal habe er den Blinker nicht betätigt und die Sperrlinie überfahren. Er selbst, der Meldungsleger, habe sich zu diesem Zeitpunkt mit einem vergrößerten Sicherheitsabstand von etwa 4-5 Fahrzeuglängen hinter dem PKW befunden, um gegebenenfalls auf ein neues Fahrmanöver des PKW-Lenkers reagieren zu können und einen Unfall zu vermeiden.

Aufgrund des leichten Gefälles der Breitenleerstraße bis auf Höhe Bahnunterführung sei der Mopedlenker kurz davor wieder (auf der Busspur fahrend) auf Höhe des Pkws gefahren. Daraufhin habe dieser Pkw-Lenker das gleiche Fahrmanöver erneut durchgeführt. Wieder habe er ruckartig ohne zu blinken über die Sperrlinie sein Kfz gezogen und mit schneller Lenkbewegung die Busspur befahren, auf welcher der Mopedlenker gefahren sei. Es habe sich auch dieses Mal um ein besonders rücksichtsloses Verhalten gehandelt. Im Anschluss daran sei der Pkw-Lenker - wieder ohne zu blinken - auf die linke Fahrspur zurückgefahren und habe dabei auch die Sperrlinie überfahren. Tatzeit sei für die beiden letzten, dargelegten Fahrmanöver gleich, da sich diese Fahrmanöver auf einer Länge von etwas über 100 m ereignet hätten.

Der Lenker des PKW sei weiter auf der Breitenleerstraße gefahren und habe sich auf Höhe der Kreuzung Breitenleerstraße mit der Abfahrt zur S2 in Richtung S1 links eingeordnet und verkehrsbedingt angehalten. Er, der Meldungsleger, sei mit dem Motorrad auf gleicher Höhe mit dem Lenker aufgefahren, sei stehen geblieben und habe ihm verdeutlicht, er möge das Fenster (beifahrerseitig) öffnen. Er habe den Pkw-Lenker gefragt, ob er sich der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers bewusst sei. Der Pkw-Lenker habe entgegnet, dass das den Meldungsleger wohl gar nichts angehe und habe seinen Unmut über sein Einmischen kundgetan.

Der Meldung sind Bildaufnahmen der Strecke mit eingezeichneten Fahrmanövern aus der Vogelperspektive beigelegt.

3.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.12.2017 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Zeuge B. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Mein KFZ war immer weiß und ist nach wie vor weiß. Ich selbst wohne in D.

Ich fahre die Strecke nicht regelmäßig. An diesem Tag hatte mein älterer Sohn (damals sieben Jahre) ein Fußballspiel am … Sportplatz. Ich war dabei und bin dann mit beiden Kindern im Auto nach Hause gefahren. Die Heckscheibe hinten ist verdunkelt. Meine Kinder saßen hinten.

Der Zeitraum selbst ist in etwa der gleiche, wie angelastet.

Die Anlastungen sind mir unerklärlich. Ich habe generell und auch an diesem Tag kein derartiges Fahrverhalten. Insbesondere waren meine Kinder im Fahrzeug.

Ich erinnere mich an keinen Mopedfahrer. Der heute anwesende Zeuge ist mir unbekannt. Es hat mich auch damals keiner, wie angegeben, angesprochen auf mein Fahrverhalten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus:

Sollte die Frage der Farbe des KFZ und einer möglichen Umlackierung relevant sein: Ich beantrage ein SV-Gutachten zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug nicht umlackiert wurde. Weiters beantrage ich den Bodenmarkierungsplan, zum Beweis dafür, dass die linke Fahrspur endet (betreffend Spruchpunkt 1).“

Der Zeuge B. gab an:

An diesem Tag war es so, dass ich mit dem Motorrad zum Linksabbiegen Richtung S2 am Kagraner Platz hinter einem Moped in der linken der beiden Linksabbiegespuren gestanden bin. Ich war deswegen links, da rechts ein Traktor mit Anhänger stand.

Nach dem Linksabbiegen führen in weiterer Folge die zwei Fahrstreifen in einen Fahrstreifen zusammen. Kurz vor der Zusammenführung fuhr ein silberner PKW vom rechten Fahrstreifen auf den linken, noch vor dem dort fahrenden Moped und hat durch diesen Vorgang das Moped zum Abbremsen gezwungen.

Auf Vorhalt Aktenblatt 16:

Die Skizze stammt von mir.

Welcher Fahrstreifen in welchen einmündet, weiß ich nicht genau. Das Ganze findet (Aktenblatt 16) etwas später als der eingekreiste, ovale Kreis statt. Es kann sein, dass die linke Fahrspur endet. Es handelte sich dabei um einen silbernen SUV.

Auf Vorhalt eines Fotos des PKWs des Beschwerdeführers vom Handy des Beschwerdeführers:

Zu sehen ist ein weißes KFZ. Der Zeuge und VH-Leiterin sind sich einig, dass das weiß ist.

Die wahrgenommene Farbe war nicht die hier am Bild gezeigte Farbe. Es handelte sich damals um ein hellgraues Fahrzeug.

Ich bin im normalen Abstand hinter dem Moped gefahren. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das Moped vor mir sich in die rechte Spur einordnen hätte wollen, oder ob der PKW auf die linke Spur gefahren ist.

Das Moped musste sichtbar abbremsen.

Ca. 500 m bis 1 km nach der Kreuzung sind dann wiederrum zwei Spuren, wobei eine Spur davon eine Busspur ist.

Ich fahre regelmäßig in der Gegend und kenne die Strecke.

Am Ende der Wahrnehmungen (wie angezeigt) habe ich bei einer Roten Ampel Kontakt zum Lenker des KFZ aufgenommen. Er war damals zum Linksabbiegen in Richtung S2 zum Stehen gekommen. Wenn ich den heute anwesenden Beschwerdeführer sehe, so ist es aus meiner Erinnerung heraus er der damalige Lenker. Ich habe keine weiteren Personen im KFZ wahrgenommen. Das KFZ hatte getönte Scheiben.

Das Kennzeichen selbst habe ich mir gemerkt, ich hatte es nicht notiert.

Der Lenker hatte mir nur erklärt, es sei nicht meine Angelegenheit, als ich ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er einen Mopedlenker gefährdet habe.

In weiterer Folge, nach der Kreuzung, kommt auf der Breitenleer Straße eine Busspur. Diese durfte legal und wurde auch vom Mopedlenker befahren. Der PKW fuhr über die Sperrlinie auf die Busspur und nötigte den Mopedfahrer definitiv zu einer starken Bremsung. Dann fuhr er wieder auf seine Fahrspur zurück. Das Ganze wiederholte sich ein zweites Mal.

Der PKW-Fahrer war zu Beginn dieses Fahrmanövers leicht vor dem Mopedfahrer. Daher musste dieser abbremsen.

Die Busspur ist relativ breit, der PKW war zur Gänze in der Busspur mit seiner gesamten KFZ-Breite.

Der Vorgang des Hinüberlenkens und wieder Zurücklenkens ging eigentlich relativ zügig und schnell. Es war keine lange Strecke.

Wir fuhren alle die normale Geschwindigkeit, ca. an die 50 km/h.

Welche der beiden Spuren ich damals befuhr, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich glaube aber, ich bin auf der PKW-Spur gefahren, da ich diese immer benütze. Ich habe jedenfalls einen größeren Abstand gehalten zum vor mir fahrenden PKW (der beschwerdegegenständliche PKW).

Auf Vorhalt Aktenblatt 17:

Die Skizze stammt von mir.

Ich bin nach dem Vorfall die Strecken noch einmal abgefahren und habe auch die Örtlichkeit rekonstruiert, sodass ich die Angaben zur Örtlichkeit jeweils auf der Skizze genau machen konnte. Dazu kommt noch, dass es insofern zu rekonstruieren war, als es der Bereich ist, in welchem die Busspur durch eine Sperrlinie getrennt ist. Daher waren die Ortsangaben zu rekonstruieren.

Es handelte sich um ein ruckartiges Hinüberlenken jeweils ohne Blinker.

Auch das zweite Fahrmanöver war eher zügig.

Befragt von Vertreter des Beschwerdeführers:

Ich habe ein silbernes Fahrzeug in Erinnerung. Wäre es weiß gewesen, hätte ich es in der Anzeige vermerkt.

Es herrschte relativ wenig Verkehrsaufkommen. Es war glaublich ein Wochenende.

Vor dem ersten Vorfall:

Auf der rechten Fahrspur (zum Linksabbiegen) standen der gegenständliche PKW, dahinter ein großer Traktor mit Anhänger und dahinter noch PKWs. Die linke Fahrspur war nur vom Moped besetzt, als ich ranfuhr.

Ich kann auch nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, dass der gegenständliche PKW vor dem Traktor stand. Ich habe nur den Traktor in Erinnerung. Damals fiel mir der PKW nicht auf.

Ich weiß heute nur noch, dass in der Reihenfolge der PKW (welcher sich hineingezwängt hatte), das Moped und ich dahinter fuhren. Ob ich (bzw. wir) einen Fahrstreifenwechsel in weiterer Folge machen mussten, da unsere Spur möglicherweise aufhörte oder aber nicht, da sie möglicherweise weiterging, weiß ich heute nicht mehr.

Es kann auch sein, dass es so war (wenn der linke Fahrstreifen geendet hat) dass das Moped nach rechts auf den rechten Fahrstreifen fahren wollte und der PKW dies nicht zuließ sondern weiterfuhr. Ich kann es heute nicht mehr sagen wie es genau war.

Unmittelbar nach diesem ersten Fahrmanöver hat der Mopedfahrer gehupt, soweit ich sehen konnte, hat der PKW-Lenker mit dem Arm in der Höhe gedeutet und der Moped-Lenker hat danach ebenso den Arm in die Höhe gehoben Richtung PKW. Ich konnte dies durch die gedunkelte Scheibe wahrnehmen. Kindersitze konnte ich nicht wahrnehmen.

Auf welche Geschwindigkeit das Moped herabbremsen musste, weiß ich nicht.

Es war aus meiner Erinnerung heraus keine deutliche Geschwindigkeitsminderung, im Gegensatz zum zweiten Vorfall.

In weiterer Folge fuhren beide in etwa die gleiche Geschwindigkeit.

In weiterer Folge, als nämlich die eine Fahrspur wieder zwei Fahrspuren wurden (Busspur), ging es auch leicht bergab. Ob auf dieser Höhe der PKW langsamer wurde oder das Moped schneller wurde, kann ich nicht sagen.

Ich kann nur sagen, dass das Moped dort, wo es möglich wurde, auf die Busspur gewechselt ist. Wer wann aufgeholt hat, kann ich nicht sagen.

Wo das Moped am Ende meiner Wahrnehmungen und Kontaktaufnahme mit dem PKW-Lenker war, kann ich nicht sagen. Vor der gegenständlichen Kreuzung, wo die Kontaktaufnahme stattfand, ist eine weitere Kreuzung (nach der Unterführung). Ich nehme an, er ist dort aus meinem Sichtfeld geraten.“

Mit Schreiben vom 7.12.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft … mit, dass das gegenständliche KFZ als Marke N. zugelassen sei. Es wurde ferner mitgeteilt, dass die Farbe „Weiss“ eingetragen sei. Es gäbe keine Meldepflicht bei einer Änderung der Farbe des KFZ.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

§ 7. Allgemeine Fahrordnung

(3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Strittig war im Verfahren, ob der Beschwerdeführer die angelasteten Übertretungen begangen hatte. Er hatte im Verfahren angegeben, zwar Lenker gewesen zu sein an der angelasteten Tatörtlichkeit und im Tatzeitraum, jedoch keine der Übertretungen begangen zu haben. Sein KFZ habe eine weiße und keine graue Farbe. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer das im Straferkenntnis dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug zur angeführten Tatzeit an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit gelenkt hat. Er hat dabei die im Spruch zu den Spruchpunkten 2.) bis 13.) näher konkretisierten Übertretungen begangen. So fuhr der Beschwerdeführer auf dem linken von zwei Fahrstreifen, während ein Mopedfahrer am rechten Fahrstreifen (welcher von PKW nicht befahren werden durfte, sondern ein Fahrstreifen für Omnibusse war und auch von einspurigen Fahrzeugen befahren werden durfte) etwas hinter dem Beschwerdeführer fuhr, beide mit ca. 50 km/h Geschwindigkeit – nach einem Einbiegevorgang aus dem Kagraner Platz kommend. Die Fahrstreifen waren durch eine Sperrlinie voneinander getrennt. Als der Mopedfahrer sich nur mehr in etwa knapp (rechts versetzt auf seinem Fahrstreifen) hinter dem KFZ des Beschwerdeführers befand, lenkte der Beschwerdeführer sein KFZ ohne die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen über die Sperrlinie auf den rechten Fahrstreifen, wobei er mit seinem KFZ zur Gänze sich auf dem rechten Fahrstreifen befand (und Tatörtlichkeit und Tatzeit dafür wie in den Spruchpunkten 2. bis 5. angeführt) und danach gleich wieder zurück auf seinen Fahrstreifen schwenkte (wie im Straferkenntnis zur Tatzeit und Tatörtlichkeit in Spruchpunkten 6. bis 7. angeführt). Durch den Fahrstreifenwechsel war der Lenker des Mopeds zum Abbremsen genötigt. Das Schwenken auf den rechten Fahrstreifen, sodass das KFZ zur Gänze am rechten Fahrstreifen sich befand und das Schwenken zurück auf den linken Fahrstreifen war an sich ein durchgehender Vorgang, sodass die Fahrt am rechten Fahrstreifen selbst nur sehr kurz war.

Dieses Fahrmanöver wiederholte der Beschwerdeführer ein zweites Mal, wie im Straferkenntnis zu Tatörtlichkeit und Tatzeitpunkt in den Spruchpunkten 8. bis 11. angeführt. Auch hier lenkte der Beschwerdeführer sein KFZ zur Gänze auf die rechte Fahrspur und auch hier war der Lenker des Mopeds neuerlich zum Abbremsen genötigt. Auch hier lenkte der Beschwerdeführer nach sehr kurzer Zeit sein KFZ wiederum zurück auf den linken Fahrstreifen. Der Zeuge B. hatte sich hinter dem Lenker des Mopeds befunden. Ob er auf dem linken der rechten Fahrstreifen fuhr, war nicht feststellbar. Jedenfalls befand sich der Zeuge, welcher selbst mit einem Motorrad fuhr unmittelbar hinter der Beschwerdeführer sowie dem Lenker des Mopeds. Dabei hielt er ausreichend Abstand. Der Zeuge nahm bei einem folgendem Anhalten vor einer Kreuzung persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und konfrontierte ihn mit seinem davor gelagerten Verhalten.

Die Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere Angaben des Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Zu den Spruchpunkten 2.) bis 13.) ist Folgendes auszuführen:

Der Zeuge wirkte im unmittelbaren persönlichen Eindruck in der Verhandlung glaubwürdig, er hat den Sachverhalt sachlich dargestellt. Er wirkte in der durchgeführten Verhandlung um Wahrheitsfindung bemüht. Es ist nicht ein Eindruck entstanden, dass er den Beschwerdeführer auch nur fahrlässiger Weise der Übertretungen bezichtigen würde wollen. Vielmehr wirkte er ernsthaft entrüstet. Es bestand kein Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Seine Angaben in der unmittelbaren Einvernahme wirkten auch nicht konstruiert, sondern vielmehr aus seiner Erinnerung heraus gemacht. Dass sich der Zeuge an die Farbe des Fahrzeuges nicht mehr erinnern konnte bzw. bereits in der Anzeige eine andere Farbe angegeben hatte, ist hier nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass sich seine Zeugenaussage auf den hier verfahrensgegenständlichen Vorfall mit dem Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen KFZ bezogen hat: denn zum einen hat der Beschwerdeführer selbst bereits im Verfahren (Lenkerauskunft) angegeben, dass er das KFZ an der Tatörtlichkeit und zur Tatzeit gelenkt hatte und konnte der Zeuge sich an den Beschwerdeführer aus seiner Erinnerung heraus in der unmittelbaren Gegenüberstellung in der durchgeführten Verhandlung erinnern. Der Zeuge erweckte im persönlichen Erscheinen nicht den Eindruck, dass er jedenfalls seine bisherigen Meinungen, Meldungen jedenfalls weiter vertreten wolle oder müsse. Der Zeuge konnte sich beispielsweise auch an die getönten Scheiben des KFZ erinnern. Dass er sich das Kennzeichen gemerkt hatte, erscheint nachvollziehbar. Schließlich hatte der Zeuge den Beschwerdeführer – offensichtlich entrüstet über die Vorfälle – sogar persönlich bei einem verkehrsbedingten Anhalten vor einer Kreuzung damit konfrontiert. Es zeigt sich daraus, dass der Zeuge auf die Vorfälle konzentriert war und diese korrekt beobachtet hatte, wäre er doch aller Wahrscheinlichkeit nach bei einem nur kurzen zufälligen Hinsehen ohne nähere Aufmerksamkeit auf die Vorfälle zu verwenden, nicht auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer sofort damit zu konfrontieren. Es ist daher aus diesen konkreten Begleitumständen des Vorfalls zu schließen, dass der Zeuge das Kennzeichen sich korrekt gemerkt hatte (und der Beschwerdeführer ohnedies auch unstrittig zur Tatzeit am Tatort war). Es könnte die Diskrepanz in der Wahrnehmung der Farbe des KFZ auch möglicherweise an einer Tönung des Visiers des Helms des Zeugen gelegen haben, wobei dahingehend keine weiteren Ermittlungen notwendig waren (ebenso wenig ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umlackierens des KFZ einzuholen war), da aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Würdigung dieser Beweismittel der entsprechende Sachverhalt auf Grundlage eines Wahrscheinlichkeitsschlusses bereits feststeht. Dieser Schluss berechtigt dazu, Tatsachenfeststellungen zu treffen, denn es sind logische Schlussfolgerungen durch Subsumption der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter den allgemeinen Erfahrungssätzen zu gewinnen.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass eine Sperrlinie bereits dann überfahren ist, wenn nur mit einem Rad auf ihr gefahren wird (Messiner, StVO, 1999, § 9, Anm 2), und ein Fahrstreifenwechsel schon dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug seine Fahrtrichtung so ändert, dass es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (VwGH 29.5.1996, Zl. 96/03/0016). Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen genötigt wird (OGH 28.6.1978, 8 Ob 103/78, ZVR 1979/60). Es lag auch ein Befahren des Omnibus-Fahrstreifens vor, auch wenn dies nur von kurzer Dauer war.

Insgesamt war somit die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 2.) bis 13.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2.) bis 13.) angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen jeweils um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Aufgrund der festgestellten Umstände war von vorstätzlicher Begehung auszugehen: so konnte der Zeuge den Beginn des Vorfalls nachvollziehbar schildern (offensichtlich entstand zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern, nämlich dem Beschwerdeführer und dem Lenker des Mopes, eine Meinungsverschiedenheit im Zuge des Abbiegevorgangs, wie im Spruchpunkt 1.) angelastet), da beide zueinander entsprechend eindeutige Handzeichen des Unmuts und Hupe gegeben hatten. Darüber hinaus erschiene es zweifelhaft, warum der Beschwerdeführer den Vorgang zweimal machen würde und dies jedes Mal dann, wenn der Lenker des Mopeds gerade knapp hinter ihm versetzt fuhr. Hinweise auf ein versehentliches Ausschwenken (etwa da er nicht ortskundig gewesen sei, hätte irrtümlich abbiegen wollen oder dergleichen) sind auch nicht hervorgekommen.

Der dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegte Sachverhalt war nach Durchführung des Beweisverfahrens jedoch nicht länger aufrecht zu erhalten sondern im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Hierzu gab der einvernommene Zeuge auch an, dass er sich nicht mehr konkret erinnern könne, wie der Vorgang gewesen sei. Es konnte auch vom Zeugen nicht ausgeschlossen werden, dass der Lenker des Mopeds auf den anderen Fahrstreifen wechselte oder wechseln wollte. Welcher der beiden Verkehrsteilnehmer (KFZ oder Moped-Lenker) daher konkret den anderen behindert hatte im Zuge des Fahrstreifenwechsels war nicht eindeutig zuordenbar. Auch aus den im Akt einliegenden Bildaufnahmen der fraglichen Kreuzung Kagraner Platz (wo die Wahrnehmungen des Zeugen begonnen hatten) zeigen, dass die linke Fahrspur in weiterer Folge offensichtlich endete. Daher wäre es am Lenker des Mopeds (welche am linken der beiden Fahrstreifen zum Linksabbiegen angehalten hatte) gelegen, den Fahrstreifenwechsel durchzuführen. Daher konnte nunmehr nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer den Lenker des Mopeds nicht einordnen ließ oder aber der Lenker des Mopeds etwa den Beschwerdeführer gefährden hätte können.

Insofern wurde daher spruchgemäß das Straferkenntnis im Zweifel behoben und des Verfahren eingestellt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das jeweilige ad 2.) bis 13.) gesetzte Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall unter den vorliegenden Umständen in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen beachtlich war.

Das Verschulden des Beschwerdeführers war besonders groß, weil er vorsätzlich gehandelt hat.

Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt selbst zugute. Die überlange Verfahrensdauer war ebenso als Milderungsgrund zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war von Sorgepflichten für zwei Kinder sowie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe und des pro Delikt bis EUR 726,00 reichenden Strafsatzes (des § 99 Abs. 3 lit. a StVO) sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen angemessen und keineswegs zu hoch, sollen sie doch nicht nur auf den Beschwerdeführer, sondern auch auf die Allgemeinheit genügend einwirken; die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG jeweils bis zu zwei Wochen betragen dürfen, wurden von der belangten Behörde zu den Geldstrafen in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Die unterschiedlichen Strafhöhen resultieren daraus, dass eine Missachtung einer Sperrlinie schwerer wiegt als die Übertretungen zu Anzeige einer Richtungsänderung oder Befahren des Omnibus-Fahrstreifens. In allen Fällen erweist sich die von der Behörde verhängte Höhe der Geldstrafen im äußerst untersten Rahmen angesiedelt, dies insbesondere unter Beachtung der vorsätzlichen Begehung. Aus diesen Gründen konnten die in sehr geringer Höhe verhängten Geldstrafen auch trotz Vorliegens zweier Milderungsgründe nicht herabgesetzt werden.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Zudem handelte es sich um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung und der Strafbemessung. Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen.

Schlagworte

Fahrstreifenwechsel; Verkehrsbehinderung; kein Blinker; Gefährdung; Straßenbenützer; Sperrlinie; Busspur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.056.6045.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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