RS Lvwg 2018/3/12 LVwG 41.3-487/2018, LVwG 40.3-488/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4

Rechtssatz

Eine schriftliche Ausfertigung einer Erledigung hat gemäß § 18 Abs 4 dritter Satz AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Anderenfalls ist die Erledigung absolut nichtig. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Identität des Genehmigenden erkennbar ist, was auch bei einer leserlichen Unterschrift der Fall ist. Eine Erledigung, die nur eine Paraphe enthält (vgl. zur mangelnden Qualität einer Paraphe als Unterschrift VwGH 04.09.2000, 98/10/0013) und der der Name des Genehmigenden auch sonst nicht zu entnehmen ist, ist somit absolut nichtig.

Schlagworte

schriftliche Erledigung, Paraphe, Name des Genehmigenden, Bescheidqualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.3.487.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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