RS Lvwg 2018/4/25 LVwG 40.22-950/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §8
AVG §71 Abs1 Z1
KFG §103 Abs2
VStG §9

Rechtssatz

Ist ein Lenkerauskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG an eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin ergangen, kommt deren außenvertretungsbefugtem Organ im administrativrechtlichen Verfahren zur Erteilung der Lenkerauskunft keine Parteistellung zu. Eine derartige Parteistellung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass ein außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 VStG für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verantwortlich ist und es daher in weiterer Folge Beschuldigter in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht wäre. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag eines außenvertretungsbefugten Organs gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft durch die juristische Person mangels Parteistellung in diesem Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Lenkerauskunft, Parteistellung, juristische Person, außenvertretungsbefugtes Organ, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.22.950.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten