TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/24 LVwG 41.31-755/2018

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark

Norm

MSGDVO Stmk 2016 §1 Z1 litd
EStG 1988 §25
EStG 1988 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A B und des Herrn C D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.01.2018, GZ: A5-94715/2015-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 6 Stmk. Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden StMSG) und iVm Stmk. Mindestsicherungs-Durchführungsverordnung 2016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Graz vom

21.04.2015,

Leistungszeitraum:

von 20.04.2015 – 30.04.2015 in Höhe von aliquot € 220,70

von 01.05.2015 – 31.07.2015 in Höhe von € 601,91

18.09.2015,

Leistungszeitraum:

von 01.08.2015 – 31.08.2015 in Höhe von € 0,00

von 01.09.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von € 683,25

02.11.2015,

Leistungszeitraum:

von 01.11.2015 – 31.12.2015 in Höhe von € 550,43

von 01.01.2016 – 30.04.2016 in Höhe von € 563,02

02.05.2016,

Leistungszeitraum:

von 01.05.2016 – 31.12.2016 in Höhe von € 472,65

von 01.01.2017 – 28.02.2017 in Höhe von € 474,82

14.03.2017,

Leistungszeitraum:

von 01.03.2017 – 31.03.2017 in Höhe von € 398,47

04.04.2017,

Leistungszeitraum:

von 01.04.2017 – 31.07.2017 in Höhe von € 321,99

werden wie folgt abgeändert:

Es gebührt die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes:

von 20.04.2015 – 30.04.2015 in Höhe von aliquot € 321,32

von 01.05.2015 – 31.07.2015 in Höhe von € 876,31

von 01.08.2015 – 31.08.2015 in Höhe von € 237,93

von 01.09.2015 – 31.10.2015 in Höhe von € 806,45

von 01.11.2015 – 31.12.2015 in Höhe von € 694,15

von 01.01.2016 – 30.04.2016 in Höhe von € 706,74

von 01.05.2016 – 31.12.2016 in Höhe von € 655,73

von 01.01.2017 – 28.02.2017 in Höhe von € 657,74

von 01.03.2017 – 31.03.2017 in Höhe von € 569,15

von 01.04.2017 – 31.07.2017 in Höhe von € 615,69

Die Nachzahlung in Höhe von € 5446,43 wird auf das Konto bei der Steiermärkischen Sparkassen AG, IBAN: AT*** angewiesen.“

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 19.01.2018 wurden die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.04.2015, 18.09.2015, 02.11.2015, 02.05.2016, 14.03.2017 und 04.04.2017, mit denen Frau A B und Herrn C D (im Folgenden Beschwerdeführer) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt wurden, gemäß § 68 Abs 2 AVG abgeändert.

Hinsichtlich der im Spruch angeführten Bescheide erfolgte eine Nachverrechnung zugunsten der Beschwerdeführer, da die Herrn C D vom Dienstgeber ausbezahlten „Reisekosten“ vollständig als Einkommen eingerechnet wurden. Die belangte Behörde beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach Reisekosten lediglich mit 50% dem Einkommen hinzuzurechnen seien. In Summe wurde die Nachzahlung mit € 2.329,76 berechnet.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass man im Taxigewerbe nur einen Betrag von ca. € 12,00 täglich an Diäten erhält. Da Herr C D 5 Tage in der Woche in der Nacht arbeite, brauche er diesen gesamten Betrag für Essen und Trinken. Eine normale Diät liege bei rund € 24,00. Man könne eine Diät von € 24,00 nicht gleich behandeln wie eine Diät von € 12,00. Bei 50% verblieben lediglich € 6,00. Es wird begehrt, die Diäten nicht als Lohn anzurechnen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 04.05.2018 fand in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

Frau A B ist ungarische Staatsbürgerin und verfügt über eine EWR-Anmeldebescheinigung. Herr C D und der gemeinsame Sohn E D, geb. xx, sind österreichische Staatsbürger. Herr C D ist der Lebensgefährte von Frau A B. Sie haben einen gemeinsamen Wohnsitz in G, Gweg.

Am 20.04.2015 wurde von Frau A B für die Bedarfsgemeinschaft
der Erstantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Frau A B war
zu dieser Zeit arbeitslos. Frau A B ist nach wie vor arbeitslos. Herr C D
ist Taxifahrer, dieser Beschäftigung geht er auch aktuell noch nach. Er arbeitet
40 Stunden an 5 Tagen in der Woche und fährt in der Nacht.

Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.04.2015, 18.09.2015, 02.11.2015, 02.05.2016, 14.03.2017 und 04.04.2017 wurden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt, wobei die Herrn C D vom Dienstgeber ausbezahlten „Reisekosten“ zur Gänze als Einkommen eingerechnet wurden.

Die ausbezahlten Diäten werden auf den Gehaltszetteln als „Reisekosten frei“ bezeichnet und betrugen bis 2018 € 1,20 pro Stunde (ca. € 10,00 bis € 11,00 am Tag). 2018 wurde der Betrag auf € 1,40 pro Stunde erhöht. Sie dienen in erster Linie dem Verpflegungsmehraufwand des Herrn C D, wobei die Verpflegungskosten in der Nacht höher sind als am Tag, da keine Geschäfte geöffnet haben. Zusätzlich bezahlt er davon das Handy für die Firma (ca. € 10,00 pro Monat) und die Reinigung des Autos. Diese „Reisekosten“ sind daher nicht als Kilometergeld, sondern als Tagesgeld zu sehen. Dass dieser Verpflegungsmehraufwand vom Beschwerdeführer tatsächlich verbraucht wird, wurde auch mit vorgelegten Rechnungen belegt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die von der Behörde im Bescheid durchgeführte Neuberechnung der Mindestsicherung für die alten Leistungszeiträume und die darin zugrunde gelegten Beträge wurden nicht bestritten und ergab auch eine Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht anhand der im Akt einliegenden Gehaltszettel die Richtigkeit dieser Beträge. Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Berechnungen daher diese Beträge zugrunde.

Lediglich für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 erfolgt eine Neuberechnung durch das Landesverwaltungsgericht, da die Behörde der Berechnung einen zu hohen Lohnbetrag zugrunde gelegt hat (€ 931,70). Nach dem Berechnungsblatt und den im Akt einliegenden Gehaltszettel betrug der Lohn, der im August 2015 zugeflossen ist (Lohnabrechnung Juli 2015), lediglich € 916,80 (abzüglich Reisekosten in Höhe von 50% von € 246,40 ergibt sich ein Lohn von € 793,60; bei Abzug der gesamten Reisekosten bleibt ein Lohn von € 670,40). Dabei handelt es sich nach Auskunft der belangten Behörde um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler.

Rechtliche Beurteilung:

§ 6 Abs 1 und 2 StMSG lautet folgendermaßen:

§ 6Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:

     1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

      2. Kinderabsetzbeträge;

      3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;

      4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;

      5. Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz;

      6. Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz

§ 1 StMSG-DVO 2016 lautet folgendermaßen:

§ 1Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

     1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

         a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);

         b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);

         c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);

         d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);

         e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);

         f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);

         g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;

      2. Wochengeld;

      3. Kinderbetreuungsgeld;

      4. Arbeitslosengeld;

      5. Notstandshilfe;

      6. Pensionsvorschuss;

      7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

      8. Sonderzahlungen.

§§ 25 und 26 Einkommensteuergesetz (im Folgenden EStG) lauten folgendermaßen:

§ 25Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

     1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

         b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

         c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.

         d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.

         e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

     2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

            aa) vom Arbeitnehmer,

            bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

            cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

         b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

         c) Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

         d) Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.

         e) Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.

     3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.

         b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.

         c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

         d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.

         e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

     4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

         b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.

         c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.

      5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.

(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

§ 26Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

     1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).

      2. Beträge,

                  die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)

                          durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).

      3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

      4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

           seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

           so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

         a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

            b)    Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

         c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

         d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

         e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

     5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt

         a) mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder

         b) mit Massenbeförderungsmitteln.

Die Beförderung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.

     6. Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz

     a) der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sowie seine Kinder (§ 106) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort

     b) der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder

     c) sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.

     d) des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.

     7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

               Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

              ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

               Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

               betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016,

               Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4d Abs. 2),

               Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs. 3).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

     b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

     c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.

     d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

     8. Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.

Gemäß § 6 StMSG zählen zum Einkommen alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. § 1 Z 1 lit d StMSG-DVO 2016 zählt zum Einkommen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit iSd § 25 Einkommenssteuergesetz (EStG).

Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Um den Einkommensbegriff iSd EStG richtig zu erfassen, muss aber auch § 26 EStG berücksichtigt werden, der Leistungen des Arbeitgebers definiert, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. § 25 und § 26 EStG bilden dabei eine untrennbare Einheit hinsichtlich der Definition des Einkommensbegriffes.

Zu den Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, gehören gemäß § 26 Z 4 EStG Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung oder als Tagesgelder oder als Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu € 26,40 pro Tag betragen (§ 26 Z 4 lit b EStG).

Nachdem das StMSG auf den Einkommensbegriff für nichtselbständige Arbeit iSd Einkommenssteuergesetzes abstellt, sind nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichtes die „Reisekosten“ des Beschwerdeführers gemäß § 25 iVm § 26 EStG zur Gänze aus dem Einkommen herauszurechnen.

Von der belangten Behörde wurde die von den Zivilgerichten im Rahmen
des Unterhaltsrechtes entwickelte Judikatur, wonach Aufwandsentschädigungen wie Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dergleichen regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen, übernommen (vgl. z.B. OGH 30.07.2013, 8Ob63/13t; OGH 28.09.2009, 2Ob15/09h).

Diese Judikatur kann jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für das Mindestsicherungsgesetz nicht übernommen werden. Im Unterhaltsrecht dient als Unterhaltsbemessungsgrundlage das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff ohne Bedeutung; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident
(vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 5 f). Somit gelten für nichtselbständige Tätigkeiten als Arbeitsentgelt alle Zuwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht dem Ersatz von tatsächlichen beruflichen Aufwendungen dienen. Es ist irrelevant, ob bestimmte Bezugsteile steuerfrei sind.

Das StMSG stellt im Unterschied zum Unterhaltsrecht aber – wie bereits oben ausgeführt – auf den Einkommensbegriff des EStG ab. Der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsansicht, dass auf die im Rahmen der Regressverfahren nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht zurückgegriffen wurde, kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden, da in
diesen Verfahren tatsächlich Unterhaltspflichten festgestellt werden mussten, die sich natürlich nach dem Unterhaltsrecht richteten. Dies kann jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Verfahren nach dem StMSG umgelegt
werden.

Anzumerken bleibt, dass - selbst wenn man die in der Judikatur zum Unterhaltsrecht entwickelten Abzugsposten heranzieht - der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Tagesgeld von € 26,40 ausgeht und man dieses auch zur Gänze aus der Berechnungsgrundlage herausrechnet, wenn es dem Ersatz
von tatsächlichen beruflichen Aufwendungen dient. Bei einem Tagesgeld von
rund € 10,00 bis € 11,00 pro Tag konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig nachweisen, dass sein gesamter berufsbedingter Aufwand damit gedeckt wird bzw. nicht einmal zur Gänze gedeckt ist. Schon aus diesem Grund wären ihm - auch bei Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - die gesamten „Reisekosten“ aus den Einkommen herauszurechnen gewesen.

Zur Berechnung der Nachzahlung:

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Differenz zwischen alter Mindestsicherung und neuen Betrag unter Abzug der gesamten am Gehaltszettel ausgewiesenen „Reisekosten“):

von 20.04.2015 – 30.04.2015 in Höhe von aliquot € 100,62

von 01.05.2015 – 31.07.2015 in Höhe von € 274,40 (x 3 = € 823,20)

von 01.08.2015 – 31.08.2015 in Höhe von € 237,93 (x 1 = € 237,93)

von 01.09.2015 – 31.10.2015 in Höhe von € 123,20 (x 2 = € 246,40)

von 01.11.2015 – 31.12.2015 in Höhe von € 143,72 (x 2 = € 287,44)

von 01.01.2016 – 30.04.2016 in Höhe von € 143,72 (x 4 = € 574,88)

von 01.05.2016 – 31.12.2016 in Höhe von € 183,08 (x 8 = € 1464,64)

von 01.01.2017 – 28.02.2017 in Höhe von € 182,92 (x 2 = € 365,84)

von 01.03.2017 – 31.03.2017 in Höhe von € 170,68 (x 1 = € 170,68)

von 01.04.2017 – 31.07.2017 in Höhe von € 293,70 (x 4 = € 1174,80)

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Summe                                                                                                                                                                     € 5446,43

Zur Berechnung der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.08.2015:

A B 75%          € 620,87

C D      75%                                                      € 620,87

E D 19%         € 157,29

Miete (höchstzulässiger WA)  € 621,54

-Wohnanteil 25%      € 349,76

-Wohnbeihilfe        € 190,62

-Lohn/Gehalt        € 670,40 (Gehalt € 916,80 – „Reisekosten“ € 246,40)

-Nachzahlung WBH     € 571,86

_____________________________________________

                                                                                                            € 237,93

Da vom Einkommen € 916,80 die „Reisekosten“ in der Höhe von € 246,40 zur Gänze abzuziehen sind, verbleiben als Einkommen € 670,40. Daher übersteigt der Mindeststandard sowie der ergänzende Wohnungsaufwand das Gesamteinkommen um € 237,93.

Insgesamt errechnet sich eine Nachzahlung in der Höhe von € 5446,43 und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommen, Einkünfte, nichtselbständige Arbeit, Reisevergütung, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.31.755.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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