Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2176907-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 24.12.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am 01.01.1990 in der Stadt XXXX im Iran geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Anfänglich habe die Familie des BF eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die letzten 15 Jahre hätten sie illegal im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe illegal im Iran gelebt und seinen Wohnort deshalb nie verlassen können. Im März 2015 habe er seine Freundin kennengelernt. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Der BF sei von der Familie seiner Freundin bedroht worden, weshalb er und seine Freundin sich entschlossen hätten, den Iran zu verlassen.Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am 01.01.1990 in der Stadt römisch 40 im Iran geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Anfänglich habe die Familie des BF eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die letzten 15 Jahre hätten sie illegal im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe illegal im Iran gelebt und seinen Wohnort deshalb nie verlassen können. Im März 2015 habe er seine Freundin kennengelernt. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Der BF sei von der Familie seiner Freundin bedroht worden, weshalb er und seine Freundin sich entschlossen hätten, den Iran zu verlassen.
Am 14.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Dabei gab er an, er wisse nicht, wann und aus welchem Grund seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er und seine Geschwister seien alle im Iran geboren worden. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in XXXX im Iran leben. Der BF habe den Iran verlassen, weil ihn die Familie seiner Freundin und die Familie des Mannes, dem sie versprochen gewesen sei, bedroht habe. Seit seiner Ausreise werde die Familie des BF wegen dieser Angelegenheit bedroht. Die Freundin des BF habe sich mittlerweile vom BF getrennt. Der BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.Am 14.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Dabei gab er an, er wisse nicht, wann und aus welchem Grund seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er und seine Geschwister seien alle im Iran geboren worden. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in römisch 40 im Iran leben. Der BF habe den Iran verlassen, weil ihn die Familie seiner Freundin und die Familie des Mannes, dem sie versprochen gewesen sei, bedroht habe. Seit seiner Ausreise werde die Familie des BF wegen dieser Angelegenheit bedroht. Die Freundin des BF habe sich mittlerweile vom BF getrennt. Der BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe glaubhaft machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe im Iran seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 25.10.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien teilweise veraltet, teilweise unvollständig und nicht als ausreichend anzusehen. Der BF sei jener sozialen Gruppe von Menschen zuzuordnen, die eine Staatsangehörigkeit eines Landes besitze, in dem sie nie gelebt habe, dort keinerlei sonstige Anknüpfungspunkte aufweise, jedoch bei einer Rückkehr eine Bedrohung und/oder Verfolgung in höchstem Maße realistisch zu erwarten hätten. Dieser Umstand bestehe beim BF aus dem Grund der Beziehung zu einer Frau, die einem anderen Mann versprochen gewesen sei und deren, insbesondere auch in Afghanistan, weit verzweigte Familie dies bestrafen wolle. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten im Sinne der GFK zuzuerkennen. In eventu sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da er nie in Afghanistan gelebt habe, und dort auch über keinerlei sonstige Anknüpfungspunkte verfüge. Außerdem sei er um seine Integration in Österreich sehr bemüht. Er lerne Deutsch, sei sehr am Theaterspiel interessiert, betreibe und unterrichte Taekwondo, sei bereits ehrenamtlich in der Gemeinde tätig geworden und versuche, österreichische Freunde zu gewinnen. Der Beschwerde wurden Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Inneren vom Dezember 2016 angeschlossen.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 15.11.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 17.11.2017 einlangte.
Mit Schreiben vom 28.02.2018 kündigte der BF die Vertretungsvollmacht mit der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und bevollmächtigte am selben Tag den Migrantinnenverein St. Marx mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Am 11.04.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 21.12.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgesagt hatte. Die Familie seiner Ex-Freundin habe ihn mit dem Tod bedroht. Seine Ex-Freundin habe Onkel in Afghanistan, die aus demselben Distrikt kämen wie die Familie des BF. Aus diesem Grunde könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst vor der Familie des Mädchens. Außerdem würden Schiiten überall in Afghanistan getötet werden. Sie würden geköpft und ihre Leichen würden weggeschmissen werden. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF Integrationsunterlagen vor.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte das erkennende Gericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 30.01.20118 sowie einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vor. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Dem BF wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Der BF gab mit Eingabe vom 28.04.2018, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderberichten ab. Darin brachte er vor, dass er in seinem Heimatstaat asylrelevant verfolgt werde, einerseits aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, bzw. aus politischen Gründen aufgrund der Verfolgung durch die Taliban, vor der ihn zu beschützen die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien. Außerdem verfüge der BF über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat mehr. Er stamme aus einer ausgesprochen gefährlichen Provinz und sei aus seiner Heimat entwurzelt, im Falle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde, dies umso mehr im Hinblick auf die aktuelle Offensive der Taliban. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich massiv verschlechtert. Es könne daher keine Rede von einer Verbesserung der allgemeinen Situation sein, auch nicht in Kabul, wo es regelmäßig zu furchtbaren Terroranschlägen mit dutzenden oder hunderten Opern komme. Die Länderberichte zeigten, dass die Reintegration von afghanischen Flüchtlingen ausgesprochen schwierig sei, gerade für Flüchtlinge aus westlichen Ländern und solche, die lange nicht mehr in Afghanistan gewesen seien.
Das BVwG führte am 27.06.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist in XXXX , Iran, geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in römisch 40 , Iran, geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt.
Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi.
Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund die Eltern des BF aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sind. Der BF und seine Geschwister sind bereits im Iran geboren.
Die Familie des BF besteht aus seinem Vater XXXX und seiner Mutter XXXX , sowie seinen Brüdern XXXX und XXXX und den Schwestern XXXX und XXXX , welche alle weiterhin in XXXX , Iran leben. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.Die Familie des BF besteht aus seinem Vater römisch 40 und seiner Mutter römisch 40 , sowie seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 und den Schwestern römisch 40 und römisch 40 , welche alle weiterhin in römisch 40 , Iran leben. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
Der BF hat keine Verwandten in Afghanistan.
Der BF besuchte im Iran acht Jahre lang die Schule. Er hat keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch im Iran insgesamt zehn bis zwölf Jahre lang hauptsächlich auf Baustellen, davon drei Jahre lang als Fliesenleger und unter anderem als Installateur, Bauarbeiter und Teppichknüpfer. Mit seinem daraus erzielten Einkommen trug er zum Familieneinkommen bei.
Der BF ist ledig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Kinder hat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste Anfang Juli 2015 aus dem Iran aus und gelangte über die Türkei, wo er sich fünf Monate aufhielt, über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 24.12.2015 illegal einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
o Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der BF hat den Iran mit seiner damaligen Freundin verlassen, da die Familie des Mädchens gegen die Beziehung war und den BF zweimal bedrohte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aus diesem Grund im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Verfolgung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich sein bisheriges Leben im Iran sowie in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran und Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische und/oder physische Gewalt drohen würde.
o Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Dezember 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der BF besucht derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2 und verfügt nicht über erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit spielt der BF regelmäßig Volleyball und Fußball und geht spazieren. Er war Mitglied in einem Taekwondo-Verein und nahm an einem Theaterworkshop teil. Er führte ehrenamtlich Gartenarbeiten durch. Darüberhinausgehende Aktivitäten zur Integration brachte der BF nicht vor. Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von