Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 1421841-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 810485507/180116941, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 810485507/180116941, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mittels Visum am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mittels Visum am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Begründend machte er hiezu im Wesentlichen geltend, dass er Sohn einer Russin und eines Wolgadeutschen sei, sich seine Eltern jedoch im Jahr 1948 getrennt hätten. Sein Stiefvater habe ihm seinen deutschen Nachnamen untersagt und ihn gezwungen, als Russe zu leben. Er bemühe sich seit Jahren, seinen deutschen Namen und seine deutsche Volksgruppe zurückzuerhalten, doch werde ihm das von den russischen Behörden verwehrt, diese würden keine Auskünfte über deutsche Personen erteilen. Nach jahrelangen Versuchen habe er sich schließlich im Jahr 2010 in einem Brief an den russischen Präsidenten gewandt und diesen ersucht, ihm bei der Suche nach seinem Vater zu helfen. Der Präsident habe ihm aber nicht geholfen, sondern den Brief an das russische Justizministerium geschickt. Dort habe sich der Beschwerdeführer mehrmals nach seinem Vater erkundigt. Er sei immer wieder vertröstet worden. Er habe auch im Jahr 2007 in Deutschland einen Antrag auf "Spätaussiedler" gestellt, der bewusst verschleppt worden sei. Er habe bis heute keine Antwort erhalten. Im Jahr 2010 habe er dann bemerkt, dass sein Telefon abgehört und seine E-Mails kontrolliert worden seien. Er habe gewusst, dass er in Gefahr sei. Auch habe er im November 2010 bemerkt, dass ihn eine junge, schwarzhaarige Frau verfolge. Nach zwei Wochen habe er einen Brief bekommen, in dem geschrieben gestanden sei, dass Russland nur für Russen sei und er verschwinden müsse, wenn er leben wolle. Er habe große Angst bekommen und aus diesem Grund beschlossen, die österreichische Regierung um internationalen Schutz zu ersuchen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.01.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab (Berücksichtigt wurde bereits damals ein Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 20.01.2015, das hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Anpassungsstörung diagnostizierte und entsprechende Psychopharmaka verordnete; dies wurde nicht für subsidiär schutzrelevant erachtet). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.01.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet ab (Berücksichtigt wurde bereits damals ein Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 20.01.2015, das hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Anpassungsstörung diagnostizierte und entsprechende Psychopharmaka verordnete; dies wurde nicht für subsidiär schutzrelevant erachtet). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2015 vor, dass er große Angst davor habe, wieder zurück in die Russische Föderation zu müssen. Er könne sich keine Wohnung leisten und es gebe dort auch niemanden, der ihn unterstütze. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass er von der Polizei vorgeladen worden sei. Damals habe er an den Meetings teilgenommen und sei vorgeladen worden, er sei dort jedoch nicht hingegangen.
Mit Bescheid vom 04.09.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Darin wurden diverse vorgelegte medizinische Unterlagen berücksichtigt, unter anderem wurde auf einen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.05.2015 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer vom 21.04.2015 bis 22.05.2015 stationär wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen befunden habe. Entsprechende Medikation sei verschrieben und weitere psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen worden.Mit Bescheid vom 04.09.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Darin wurden diverse vorgelegte medizinische Unterlagen berücksichtigt, unter anderem wurde auf einen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.05.2015 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer vom 21.04.2015 bis 22.05.2015 stationär wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen befunden habe. Entsprechende Medikation sei verschrieben und weitere psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen worden.
Einer fachärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2015 einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon an depressiven Episoden sowie an einer emotionalen Anpassungsstörung gelitten habe. Bereits in Russland habe es psychiatrischen Handlungsbedarf beim Beschwerdeführer bei traumatisierenden Erlebnissen und Depressionen gegeben. Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode mit teils auch sicherlich wahnhafter Verarbeitung der Realität im Rahmen von Verfolgungsideen. Es zeige sich subjektiv ein großer Leidensdruck mit Panikattacken, auch objektiv seien vegetative Begleitsymptome wie massives Zittern, Unruhe und Zerfahrenheit fassbar.
Im Bescheid wurde ferner festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über keine umfassenden Deutschkenntnisse, eine schützenswerte Integration habe nicht festgestellt werden können. Eine neuerlich durchgeführte Prüfung zu seiner familiären und privaten Situation habe keine Gründe oder neue Tatsachen hervorgebracht, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ein zwingender wäre. Es habe auch kein sonstiger Hinderungsgrund für die Rückkehr in sein Heimatland festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich auch zu den übermittelten Länderinformationen nicht geäußert. Seine Einreise nach Österreich basiere auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Ein Aufenthaltstitel sei daher aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 nicht geboten gewesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ebenso nicht erteilt worden.Im Bescheid wurde ferner festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über keine umfassenden Deutschkenntnisse, eine schützenswerte Integration habe nicht festgestellt werden können. Eine neuerlich durchgeführte Prüfung zu seiner familiären und privaten Situation habe keine Gründe oder neue Tatsachen hervorgebracht, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ein zwingender wäre. Es habe auch kein sonstiger Hinderungsgrund für die Rückkehr in sein Heimatland festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich auch zu den übermittelten Länderinformationen nicht geäußert. Seine Einreise nach Österreich basiere auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Ein Aufenthaltstitel sei daher aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, nicht geboten gewesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ebenso nicht erteilt worden.
1.6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 als unbegründet abgewiesen.
In dem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen A1 Deutschkurs besucht, eine Prüfung jedoch nicht abgelegt habe. Er habe in Österreich keine Verwandten. Es würden keine akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, die ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen, vorliegen. Der in Russland lebende jüngere Sohn des Beschwerdeführers habe seinen Vater auch in Österreich finanziell unterstützt, es sei daher davon auszugehen, dass dieser sich auch um seinen Vater kümmern werde, wenn dieser wieder in die Russische Föderation zurückkehre.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.11.2015 in Rechtskraft.
1.7. Nach Einleitung eines Verfahrens über die Einholung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, konnte ein solches am 15.02.2016 erfolgreich von der Russischen Föderation eingeholt werden.
1.8. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30.06.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen; seine Abschiebung in die Russische Föderation war für den 06.04.2016 geplant. Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2016 festgenommen. Aufgrund gegebener gesundheitlicher Schwierigkeiten musste der Festnahmeauftrag jedoch widerrufen werden; die Abschiebung am 06.04.2016 konnte nicht durchgeführt werden.
2. Verfahren über einen "Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 32. Verfahren über einen "Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3
FPG":
2.1. Am 31.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Duldung" gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da seine Abschiebung aufgrund seines psychischen Zustandes gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.2.1. Am 31.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Duldung" gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da seine Abschiebung aufgrund seines psychischen Zustandes gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
2.2. Aus ärztlichen Stellungnahmen einer psychiatrischen Klinik aus Juni 2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dort von 04.04.2016 bis 16.06.2016 in stationärer Behandlung befand. Diagnostiziert werden eine suizidale Krise, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Als Nebendiagnosen werden gestellt: Saphena parva - Thrombophlebitis rechts (Muskelvenenthrombose), Zustand nach mehrfacher Varizen-OP beiderseits (Besenreiservarize bds.), chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 L5/S1 - keine radikuläre Symptomatik, Zustand nach Cataract-OP, chronische Cephalea. Der Beschwerdeführer konnte am 16.06.2016 auf eigenen Wunsch, in gebessertem und stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, entlassen werden.
2.3. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.3. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
2.4. Der Ladung des Bundesamtes zu einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf eine Rückkehr in die Russische Föderation im März 2017, kam der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe Angst, ihm sei der Ort, an dem sich die Ärztin befinde nicht vertraut und die Verkehrsanbindungen seien schwierig, nicht nach. Einer Ladung bei einem Arzt an seinem Wohnort sei er bereit nachzukommen.
3. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2017 in eine psychiatrische Klinik stationär aufgenommen. Laut fachärztlicher Stellungnahme vom 01.02.2018 leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sei momentan suizidgefährdet und nicht transportfähig.
3.2. Trotz stationärem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik stellte der Beschwerdeführer am 02.02.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung im Zuge seiner Erstbefragung am 02.02.2018 an, dass er wegen seiner Depressionen nicht nach Russland zurückkehren dürfe und dort kein Zuhause mehr habe. Seine Krankheit könne nur in Österreich behandelt werden. Im Falle der Rückkehr befürchte er auf der Straße leben zu müssen, da er dort keine Wohnung habe und dass seine Krankheit dort nicht behandelt werden könne. Vorher begehe er Selbstmord. Er werde aber sowieso nicht nach Russland zurückkehren. Entweder lebe er in Österreich oder gar nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde noch am 02.02.2018 wegen Suizidgefahr in die psychiatrische Klinik zurückverbracht. Aus selbiger wurde er am 08.03.2018 entlassen. Aus dem Entlassungsbrief ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines stationären Aufenthaltes in ein multimodales Therapiekonzept inklusive psychotherapeutischer Gespräche eingebunden worden sei. Hierbei sei immer wieder die latente Suizidalität im Vordergrund gestanden. Er habe immer wieder angegeben, sich im Falle einer Abschiebung bzw. einer Rückverlegung in das Schubhaftzentrum zu suizidieren. Er habe dahingehend erfolgreich abgelenkt werden können. Ihm sei ein Setting mit ambulanter Weiterbetreuung in der Ambulanz eingerichtet worden.
3.4. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich schon drei Mal in der psychiatrischen Klinik behandelt worden sei, erstmalig im Jahr 2015, einmal im Jahr 2016 und zuletzt jetzt die letzten Monate. Aus einem ärztlichen Schreiben sei ersichtlich, dass seine Krankheit in Russland nicht behandelt werden könne, nur in Österreich, es sei wegen seiner Psyche. Diese Krankheiten habe er schon lange. Seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig gewesen, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Russen, Russisch sei seine Muttersprache, die deutsche Sprache spreche er nur schlecht. In der 27 qm2 Wohnung, in der er zuletzt in Russland gelebt habe, könne er nicht zurück, dort lebe jetzt sein Sohn mit dessen Ehefrau. Den neuen Antrag auf internationalen Schutz habe er wegen seines Gesundheitszustandes gestellt, in der Russischen Föderation habe er keinen Ort, wo er hinkönne und das wolle er auch nicht. Seine Erkrankung sei in Russland nicht behandelbar, nur in Österreich. Es sei hier auch schon mit seiner Behandlung begonnen worden und es sei sehr wichtig, dass diese fortgesetzt werde, wahrscheinlich bis zum Ende seiner Tage. Ohne diese Behandlung und die Medikamente werde er in Russland nicht überleben. Zu seiner Integration in Österreich wolle er anführen, dass er hier nicht gearbeitet habe. Er habe einen Deutschkurs auf A1-Niveau besucht, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, habe er nicht weitermachen können. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe habe sich nichts geändert, alles bleibe beim Alten, er habe immer die Wahrheit angegeben. Er wünsche, dass es in Russland Demokratie gebe, das sei aber nicht möglich.
Der Beschwerdeführer legte in dieser Einvernahme folgende Unterlagen vor:
? Aufenthaltsbestätigung seines Quartiergebers, wonach der Beschwerdeführer dort von 16.06.2016 bis 27.12.2017 gewohnt habe und stets ein angenehmer, ruhiger und kooperativer Bewohner gewesen sei;
? Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule an der A1 Prüfung für AsylwerberInnen am 19.07.2012;
? Sprachzertifikat wonach der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundstufe Deutsch A1 bestanden habe;
? Ärztliche Stellungnahme der psychiatrischen Klinik vom 21.02.2018, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner rezidivierenden depressiven Störung und schwerer depressiver Episode bereits drei Mal dort in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Episoden seien jeweils mit akuter Suizidalität einhergegangen, die Symptomatik sei lediglich unter Einsatz einer multiprofessionellen Therapiestrategie teilremittiert. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor ambulant engmaschig betreut. Man habe für ihn ein Helfernetzwerk organisiert. Eine derartig umfassende ambulante Behandlung sei dringend angezeigt. Eine Betreuung in geringerem Ausmaß wäre nicht adäquat und mit der hohen Gefahr einer akuten Verschlechterung der Symptomatik verbunden. Das Auftreten von Suizidalität wäre in diesem Fall sehr wahrscheinlich. Diese Behandlung sei nur in Österreich bzw. einem Land mit mindestens gleichwertiger psychiatrischer Versorgungsstruktur zu gewährleisten.
3.5. Auf Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.04.2018 bei der belangten Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Universitätsklinik für Neurologie und Psychiatrie vom 30.03.2018 ein. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass sich beim Beschwerdeführer ein depressiv verfärbtes Zustandsbild mit vermindertem Antrieb und abgeflachten Affekten zeige; aktuell liege keine Suizidalität vor. Beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor, wobei von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit (länger als drei Monate) auszugehen sei. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer S