Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2166897-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1114116202/160645290, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1114116202/160645290, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2016 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 09.05.2016 durch die Landespolizeidirektion Burgenland führte der BF als Fluchtgrund an, dass seine Familie in Afghanistan eine Steinbruch-Firma habe. Er sei von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Für die Freigabe des BF hätten die Taliban USD 200.000 verlangt. Er sei nach langer Verhandlung gegen die Bezahlung von USD 80.000 freigekommen. Danach habe er nicht mehr arbeiten können und sei unter ständiger Beobachtung und Verfolgung durch die Taliban gestanden.
3. Am 09.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, er sei gesund und vollkommen arbeitsfähig. Im Zuge der Einvernahme legte der BF mehrere Dokumente vor. Darunter befanden sich seine Tazkira sowie die Tazkiras seiner Ehefrau und Kinder, Bestätigungen einer Bergwerkgemeinschaft, eine Konzession für Privatinvestition, gültig von 21.03.1990 bis 20.03.1391 (bzw. 11.06.2011 bis 01.06.2012), sowie eine am 28.10.1394 (18.01.2016) ausgestellte Anzeigebestätigung der Kriminalpolizei Herat. Die Dokumente wurden von der belangten Behörde in Kopie zum Akt genommen.
Der BF gab an, er sei in der Provinz Maidan Wardak geboren und im Alter von sechs Monaten in die Stadt Herat in der Provinz Herat gezogen. Er sei Hazara schiitschen Glaubens. Er habe mit sieben Jahren seine Schulausbildung begonnen und diese mit 18 oder 19 Jahren beendet, als er sich verlobt habe. Er habe dann als Händler im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Sie hätten Baumaterial verkauft, bis Karzai an die Macht gekommen sei. Danach hätten sie das Geschäft aufgelassen und als Großhändler Steine verkauft. Sie hätten ein Grundstück im Ausmaß von 5.000m² gekauft und den Aufbau eines eigenen Werkes geplant. Sein Bruder habe Materialien aus dem Iran importiert. Der BF habe dort ein Jahr gearbeitet und sei zu 3% an einem Unternehmen beteiligt gewesen, von dem sie Steine angekauft hätten. Der BF sei für den Transport der Waren zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er ca. zwei Jahre lang ausgeführt. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau würde mit den Kindern neben seinen Eltern in Herat leben. Es bestehe ständig Kontakt und es gehe allen gut. Die Eltern würden den Unterhalt der Frau besorgen. Die Familie vermiete Geschäfte in einem vierstöckigen Einkaufszentrum, welches dem BF gehöre. Er habe in Afghanistan von den Einkünften durch das Einkaufszentrum und dem Baustoffhandel gelebt. Er habe Händler gelernt, kenne sich auch in Steinmetzbetrieben aus und habe verschiedene Führerscheine für diverse Lastwägen und Baumaschinen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass er auf dem Weg zu seinem Werk von Taliban entführt worden sei. Er sei in einen Keller gesperrt worden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit Ausländern zusammenarbeite. Die Taliban hätten dann eine Lösegeldforderung in der Höhe von USD 200.000 an die Familie des BF gestellt. Der Vater habe sich mit den Entführern auf eine Lösegeldzahlung von USD 80.000 geeinigt und der BF sei nach der Geldübergabe freigelassen worden. Am nächsten Tag sei der BF von der Polizei befragt worden, warum er als Geisel genommen worden sei. Er habe geantwortet, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Einen weiteren Tag später habe sich die Polizei aus Herat telefonisch beim BF gemeldet und er habe der Polizei alles ausführlich geschildert. Zwei Monate später habe ihn ein Geiselnehmer am Telefon kontaktiert. Die Geiselnehmer hätten ihn sehen und mit ihm reden wollen. An den zwei darauffolgenden Tagen sei er auch telefonisch bedroht worden, woraufhin sich der BF an die Polizei gewendet habe, die ihm empfohlen habe, die Telefongespräche aufzuzeichnen.
Die Taliban hätten den BF dann ein weiteres Mal angerufen und ihn gefragt, warum er der Polizei alles erzählt habe, obwohl sie ihn weder gefesselt noch gefoltert hätten und ihn für nur USD 80.000 freigelassen hätten. Die Taliban hätten dem BF dabei mit Rache gedroht, da nach der Meldung des BF bei der Polizei ein Bombardement der US-Streitkräfte auf genau jenes Gebiet, welches der BF der Polizei beschrieben habe, erfolgt sei. Die Polizei habe dem BF Personenschutz angeboten, den dieser jedoch abgelehnt habe, da er keine Aufmerksamkeit erregen habe wollen. Zwei bis drei Mal seien auch vermummte Motorradfahrer gekommen und hätten gefragt, wo sich der Besitzer des Geschäftes aufhalte. Der BF habe gemerkt, dass er verfolgt und beobachtet werde. Auch der Inhaber des Bergwerks sei bedroht worden. Falls er weitere Lieferungen an die Firma des BF machen würde, würde man ihn und seine Arbeiter töten und die Maschinen zerstören. Das hätten sie anhand des Verhaltens des Bergewerkbesitzers gemerkt, persönlich habe er es nicht erzählt.
Das Lösegeld sei auch nur geliehen gewesen, weswegen sie das Werk zusperren hätten müssen. Man habe sich nur mehr um das Einkaufszentrum gekümmert. Eineinhalb Jahre später habe eine der Werkwachen dem BF dann eine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er sich melden solle. Als der BF die Nummer angerufen habe, sei der BF damit bedroht worden, dass er nirgends mehr hingehen könne. Gegen eine Summe hätte der BF sein Leben freikaufen können. Der BF sei zur Polizei gegangen, diese habe gesagt, dass es nur ein Erpressungsversuch gewesen sei, von wem könne sie aber nicht feststellen. Der BF habe gemerkt, dass die Polizei ihn nicht ernst nehme. Er habe das mit seinem Vater besprochen und sei mit seiner Familie für zwei Monate nach Kabul gefahren. Danach sei er zurück nach Herat gekommen. Die ganzen zwei Jahre habe er in Angst und Furcht gelebt und sich nicht frei bewegen können. Dann habe er erfahren, dass zwei Arbeiter vom Bergwerk durch diese Personen getötet worden seien. Einer seiner Freunde habe ihm geraten nach Europa zu gehen, denn es seien die Grenzen offen gewesen. Er habe nicht auf ihn gehört, bis zum Zeitpunkt als in Herat die Sicherheitslage schlechter geworden sei. Deshalb sei er nach Europa gegangen. Endgültig habe er Afghanistan im 9. Monat 1394, also im Nov./Dez. 2015, verlassen. Sein Bruder Zafar, mit welchem er das Geschäft geführt habe, befinde sich seit drei Monaten im Iran. Sein Bruder sei nicht bedroht worden, da ihn niemand gekannt habe. Er sei nur in den Iran gegangen um Verwandte zu besuchen. Auf Vorhalt, warum nur der BF und nicht auch der Rest der Familie bedroht worden sei, gab der BF an, dass er der Transporteur gewesen sei. Sein Bruder sei für den Import aus dem Iran zuständig gewesen, er habe nicht im Bergwerk gearbeitet. Nur der BF sei allen bekannt gewesen.
Zur vorgelegten Anzeige befragt führte der BF aus, dass er ein Formular bei der Polizei habe kaufen müssen. Mit diesem sei er zur Polizei gegangen und habe die Anzeige geschrieben. Durch diesen Brief bzw. Anzeige hab er die Eintragung des Vorfalles bei der Kriminalpolizei beantragt. Dem BF wurde vorgehalten, dass gemäß der Anzeige die Entführung am 31.08.2009 erfolgt sei, was von diesem bestätigt wurde. Auch wurde dem BF vorgehalten, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass diese erst am 18.01.2016 ausgestellt wurde. Auf die Frage, warum er sie erst sechseineinhalb Jahre nach dem Vorfall habe ausstellen lassen, gab der BF an, dass er nie vorgehabt habe, nach Europa zu fliehen oder sonst wohin. Wenn er diese Absicht gehabt hätte, hätte er alles ohne jegliche Widersprüche vorgelegt. Alle seine nun vorgelegten Dokumente habe der BF bei der Ausreise nicht mitgehabt, er habe einen Freund gebeten die Anzeige bei der Polizei in Herat ausstellen zu lassen. Auf den Vorhalt, dass der BF angeben habe, dass er das Formular für die Anzeige gekauft und sie auch selbst ausgefüllt habe, gab der BF an, dass er das nicht gesagt habe. Er habe nur gesagt, dass er bei der Polizei gewesen sei und den Vorfall geschildert habe. Die schriftliche Anzeige habe sein Freund besorgt. Auf Vorhalt, warum er dies nicht gleich so angeben habe, gab der BF an, dass er schon seit sechs Monaten in Österreich sei und genug Zeit gehabt hätte, die Daten auswendig zu lernen. Er sei in der Türkei gewesen, als sein Freund die Anzeige besorgt habe. Auf die Frage, wie der Freund die Bestätigung erhalten habe, gab der BF an, dass dieser sie nicht gleich bekommen hab, sondern zu den Dorfältesten gehen habe müssen, um eine Bestätigung zu bekommen. Die Dorfältesten hätten von diesem Vorfall gewusst, aber dem BF nicht geholfen, da man mit den Taliban nicht verhandeln könne.
Konkret fluchtauslösend sei für den BF der Vorfall gewesen, als die Arbeiter getötet worden seien. Dies sei dreieinhalb Jahre nach seiner Entführung passiert. Auf Vorhalt, was dies mit dem BF zu tun habe, gab dieser er, er habe gewusst, dass es dieselben Personen gewesen seien, die auch ihn entführt hätten. Er wisse das, weil er im selben Gebiet arbeite. Der Besitzer des Bergwerks habe es Kollegen erzählt und es sei auch in den Nachrichten gewesen. Seine Entführung sei nicht in den Nachrichten gewesen, da sie nur 3 Tage gedauert habe. Auf die Frage, wann der BF das letzte Mal bedroht worden sei, gab er an, eineinhalb Jahre nach seiner Entführung. Auf Nachfrage gab er an, er sei vor dreieinhalb Jahren durch einen Telefonanruf bedroht worden.
4. Mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1114116202/160645290, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1114116202/160645290, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Begründend zur Abweisung von Spruchpunkt I. führte sie im Wesentlichen aus, der BF sei nicht nur persönlich unglaubwürdig gewesen, auch seinem Vorbringen zum Fluchtgrund fehle es an jeglicher Glaubwürdigkeit und Plausibilität. In diesem Zusammenhang bezieht sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Inhalt und die Ausstellungsdaten der vom BF vorgelegten Dokumente, welche nicht schlüssig mit dessen Vorbringen zu vereinen seien.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Begründend zur Abweisung von Spruchpunkt römisch eins. führte sie im Wesentlichen aus, der BF sei nicht nur persönlich unglaubwürdig gewesen, auch seinem Vorbringen zum Fluchtgrund fehle es an jeglicher Glaubwürdigkeit und Plausibilität. In diesem Zusammenhang bezieht sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Inhalt und die Ausstellungsdaten der vom BF vorgelegten Dokumente, welche nicht schlüssig mit dessen Vorbringen zu vereinen seien.
Eine Rückkehr in die Provinz Herat sei dem BF zumutbar. Die von ihm behauptete Gefährdungslage baue ausschließlich auf dem vorgebrachten Fluchtgrund auf. Die Provinz sei laut den Länderberichten als sicher einzustufen. Auch sei dem BF die innerstaatliche Fluchtalternative Kabul zumutbar. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei es für den BF leichter Arbeit zu finden als für Menschen, die keine Erfahrung und Qualifikationen hätten.
5. Gegen den Bescheid vom 26.07.2017 brachte der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte, mit Schreiben vom 04.08.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, in eventu dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Allenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist und feststellen, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen. Jedenfalls sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wird in der Beschwerde das Vorbringen des BF aufrechterhalten und ausgeführt, dass Widersprüche hinsichtlich seines Alters und der Dauer seines Schulbesuchs auf Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen seien. Auch sei es in Afghanistan üblich für Anzeigen Gebühren zu zahlen.
Der Beschwerde wurde eine Vollmachtserklärung für den Verein Menschenrechte Österreich angehängt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der rechtlichen Vertretung des BF durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom BF zwei Unterstützungserklärungen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Der BF spricht Dari.
Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Herat und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt Herat.
Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder.
Die Familie des BF ist wohlauf und lebt in Herat.
Die Familie des BF vermietet in Herat Geschäfte in einem vierstöckigen Einkaufszentrum und lebt von den Mieteinnahmen.
Der BF hat in Herat sieben Jahre lang die Grundschule besucht.
Der BF ist gesund.
Der BF hat Händler gelernt, kennt sich in Steinmetzbetrieben aus und hat verschiedene Führerscheine für diverse Lastwägen und Baumaschinen.
Der BF hat mit seiner Familie bereits zwei Monate lang in Kabul gelebt.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: