TE Vfgh Beschluss 2018/6/18 E421/2018

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

RechtsanwaltstarifG §7
GGG 1984 TP2
VfGG §19 Abs3 Z1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Festlegung einer Pauschalgebühr durch das Handelsgericht Wien mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012). Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfSlg 17.958/2006 und VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt ihr Vorbringen daher die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E421.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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