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27/03 Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenNorm
RechtsanwaltstarifG §7Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Festlegung einer Pauschalgebühr durch das Handelsgericht Wien mangels hinreichender Aussicht auf ErfolgRechtssatz
Nach stRspr des VfGH ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E421.2018Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018