RS Vfgh 2018/6/18 E421/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2018
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

RechtsanwaltstarifG §7
GGG 1984 TP2
VfGG §19 Abs3 Z1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Festlegung einer Pauschalgebühr durch das Handelsgericht Wien mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

Rechtssatz

Nach stRspr des VfGH ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.

Entscheidungstexte

  • E421/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2018 E421/2018

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E421.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten