TE Vfgh Erkenntnis 2018/6/26 G254/2017, V110/2017 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art10 Abs1 Z9, Art15 Abs1
Vlbg BauG 2001 §1 Abs1 litd, §2, §28
Räumliches Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Lauterach vom 17.09.2013
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach vom 13.03.2003
Vlbg RaumplanungsG 1996 §11, §12, §18, §35
BStG 1921 §12, §24
BStG 1971 §3, §27
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BStG 1971 § 3 heute
  2. BStG 1971 § 3 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  3. BStG 1971 § 3 gültig von 28.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  4. BStG 1971 § 3 gültig von 10.05.2006 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 3 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. BStG 1971 § 3 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  7. BStG 1971 § 3 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994

Leitsatz

Kompetenzwidrigkeit einer Regelung des Vorarlberger Baugesetzes betreffend die Ausnahme näher genannter Bauvorhaben vom Geltungsbereich dieses Gesetzes; Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße samt darauf befindlichem Bauwerk vom Kompetenztatbestand "Bundesstraßen" erfasst; Gesetzwidrigkeit von Teilen des Räumlichen Entwicklungskonzepts und Teilen des Flächenwidmungsplanes wegen Verstoßes gegen die im Vorarlberger Raumplanungsgesetz vorgesehene Pflicht zur Berücksichtigung von Planungen des Bundes

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "unmittelbaren technischen" in §1 Abs1 litd des Vorarlberger Baugesetzes, Vbg. LGBl Nr 52/2001, in der Fassung Vbg. LGBl Nr 11/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "unmittelbaren technischen" in §1 Abs1 litd des Vorarlberger Baugesetzes, Vbg. Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Vbg. Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

4. Im Übrigen wird §1 Abs1 litd. des Vorarlberger Baugesetzes, Vbg. LGBl Nr 52/2001, in der Fassung Vbg. LGBl Nr 11/2014, nicht als verfassungswidrig aufgehoben. 4. Im Übrigen wird §1 Abs1 litd. des Vorarlberger Baugesetzes, Vbg. Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Vbg. Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2014,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. 1. Das Räumliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Lauterach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am 17. September 2013, wird, soweit es im Textteil, auf Seite 10 unter dem Punkt "1.3 Grüne Lungen", in der zweiten Zeile des dritten Absatzes die Wortfolge "insgesamt sechs", in der vierten Zeile des dritten Absatzes das Wort "sechs" sowie den letzten Aufzählungspunkt "Grüne Lunge Flotzbach - große zusammenhängende Freifläche am Ortsrand / an der A 14 - zusammenhängende, sehr langfristige Entwicklungsreserve" betrifft, im Textteil, auf Seite 11 unter dem Punkt "Ziele + Maßnahmen", im ersten Aufzählungspunkt das Wort "sechs" und in der Überschrift über dem dargestellten Plan das Wort "Sechs" betrifft, im Planteil, auf Seite 11 die als grün dargestellte Fläche "Grüne Lunge Flotzbach" betrifft, im Textteil, auf Seite 13 unter dem Punkt "Ziele + Maßnahmen", im zweiten Aufzählungspunkt die Wort- und Zeichenfolge "- für Bereiche an der A 14;" betrifft und im Planteil, auf Seite 14 die als grün dargestellte Fläche "Grüne Lunge Flotzbach" und in der dazugehörigen Legende das Wort "Sechs" betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am 13. März 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Lauterach in der Zeit vom 29. April bis 14. Mai 2003, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 3546, EZ 700, KG Lauterach, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser beiden vorgenannten Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E778/2016 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Straßenerhalterin der Autobahnen und Schnellstraßen und für die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf dem gesamten hochrangigen Straßennetz in Österreich verantwortlich. Um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können, sind nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft bestimmte Maßnahmen – insbesondere auch die Errichtung und der Betrieb von Verkehrskontrollplätzen – erforderlich. Verkehrskontrollplätze dienten unterschiedlichen Kontrollzwecken des Bundes und der Länder, wie etwa Kontrollen nach dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz sowie den zoll- und mautrechtlichen Bestimmungen.

1.2.    Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 versagte die – mit Devolutionsantrag angerufene – Berufungskommission der Marktgemeinde Lauterach gemäß §28 Abs3 des Vorarlberger Baugesetzes (im Folgenden: "Vbg. BauG") die am 4. Juni 2009 von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragte Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Dienstgebäudes mit Überdachung und einer Prüfhalle im Rahmen eines geplanten Verkehrskontrollplatzes an der A 14-Rheintal-Autobahn in Fahrtrichtung Feldkirch auf Grundstück Nr 3546, EZ 700, KG 91115 Lauterach (im Folgenden: "Verkehrskontrollplatz Lauterach"), wegen Widerspruchs zu der im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach festgelegten Widmung "Freifläche Freihaltegebiet".

1.3.    Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. März 2016 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Lauterach vom 28. Oktober 2015. Die grundsätzliche Frage der landesrechtlichen Bewilligungspflicht für die Errichtung des Verkehrskontrollplatzes Lauterach sei zunächst nach dem Vorarlberger Baugesetz zu beurteilen. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes sei mit LGBl 11/2014 dahin geändert worden, dass nach §1 Abs1 litd Vbg. BauG öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn, sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße, vom Anwendungsbereich des Vorarlberger Baugesetzes ausgenommen seien. 1.3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. März 2016 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Lauterach vom 28. Oktober 2015. Die grundsätzliche Frage der landesrechtlichen Bewilligungspflicht für die Errichtung des Verkehrskontrollplatzes Lauterach sei zunächst nach dem Vorarlberger Baugesetz zu beurteilen. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes sei mit Landesgesetzblatt 11 aus 2014, dahin geändert worden, dass nach §1 Abs1 litd Vbg. BauG öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn, sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße, vom Anwendungsbereich des Vorarlberger Baugesetzes ausgenommen seien.

§3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (im Folgenden: "BStG 1971") enthalte eine taxative Aufzählung der Bestandteile von Bundesstraßen. Verkehrskontrollplätze seien darin nicht aufgezählt; Verkehrskontrollplätze seien nicht unter einen der dort genannten Begriffe zu subsumieren und dienten keinem dort genannten Zweck. Ein Verkehrskontrollplatz falle insbesondere auch nicht unter die Bestimmung des §27 Abs1 BStG 1971. Für eine funktionsgerechte Benützung der Bundesautobahnen und -schnellstraßen seien die unmittelbar an ihnen gelegenen Einrichtungen, wie Tankstellen, Raststätten, Motels und Werkstätten wesentlich. Ein Verkehrskontrollplatz stelle keinen Betrieb im Zuge von Bundesstraßen dar, der den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen diene (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und stehe in keinem funktionalen Zusammenhang mit der Benützung der A 14-Rheintal-Autobahn. Es sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg kein Grund ersichtlich, weshalb §3 BStG 1971 extensiv interpretiert werden solle. Die in dieser Bestimmung genannten anderen baulichen Anlagen dienten nämlich im Wesentlichen Schutzzwecken, nicht aber Zwecken der Verkehrskontrolle schlechthin. Ein Verkehrskontrollplatz stelle keinen Bestandteil einer Bundesstraße iSd §3 BStG 1971 dar. Der Verwaltungsgerichtshof weise in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, 2007/06/0197, – in dem die Entleerung eines Silos für Streusalz Verfahrensgegenstand gewesen sei – darauf hin, es könne aus dem Bundesstraßengesetz aus dem Jahr 1921 nicht abgeleitet werden, dass auch die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (die in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenkörper für eine Bundesstraße stünden) auf Grundstücken, die den Zwecken einer Bundesstraße mittelbar dienten (wie sie nunmehr in §3 BStG 1971 als Bestandteile der Bundesstraße aufgezählt seien), allein dem Kompetenztatbestand für Bundesstraßen unterliegen sollten. So habe §24 des Bundesstraßengesetzes aus dem Jahr 1921 vorgesehen, dass bauliche Anlagen, wie Vorbauten, Freitreppen, Geschäftsportale, Luftschächte, Kellereinwurfsöffnungen, die über die Straßenfluchtlinie vorspringen, auf Grundstücken entlang einer Bundesstraße der Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung bedurften, selbst wenn deren Herstellung nach der Bauordnung nur mit Genehmigung der Baubehörde erfolgen durfte. Der Bundesstraßengesetzgeber habe in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass er die baurechtliche Kompetenz betreffend die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen auf Grundstücken, die nahe einer Bundesstraße gelegen sind, nicht in Anspruch genommen, sondern akzeptiert habe.

Der geplante Verkehrskontrollplatz Lauterach stelle eine bauliche Anlage dar, die für den Betrieb der A 14-Rheintal-Autobahn nicht erforderlich sei. Die A 14-Rheintal-Autobahn könne in der derzeitigen Art und Weise mit oder ohne Verkehrskontrollplatz uneingeschränkt betrieben und erhalten werden. Im beantragten Verkehrskontrollplatz könne auch keine unmittelbare und unbedingt notwendige Funktion für den Durchzugsverkehr auf der A 14-Rheintal-Autobahn selbst erkannt werden. Ein Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers an der A 14-Rheintal-Autobahn bestehe nicht. Selbst die Errichtung des Verkehrskontrollplatzes auf Grundstücken, die den Zwecken einer Bundesstraße nur mittelbar dienten, rechtfertige keine Sonderkompetenz des Bundes.

Das beantragte Vorhaben falle somit nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in den Anwendungsbereich der Vorarlberger Bauvorschriften und sei nach dem Vorarlberger Baugesetz bewilligungspflichtig. Das (Bau-)Grundstück Nr 3546, EZ 700, KG Lauterach, sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach als "Freifläche Freihaltegebiet" gewidmet. Der beantragte Verkehrskontrollplatz werde weder auf einer Waldfläche errichtet noch sei dieser für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig. Es liege ein Widerspruch zu den raumplanungsrechtlichen Vorschriften vor, weshalb die Erteilung der Baubewilligung für den Verkehrskontrollplatz gemäß §28 Vbg. BauG iVm §18 Abs5 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (im Folgenden: "Vbg. RPG") zu versagen sei.Das beantragte Vorhaben falle somit nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in den Anwendungsbereich der Vorarlberger Bauvorschriften und sei nach dem Vorarlberger Baugesetz bewilligungspflichtig. Das (Bau-)Grundstück Nr 3546, EZ 700, KG Lauterach, sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach als "Freifläche Freihaltegebiet" gewidmet. Der beantragte Verkehrskontrollplatz werde weder auf einer Waldfläche errichtet noch sei dieser für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig. Es liege ein Widerspruch zu den raumplanungsrechtlichen Vorschriften vor, weshalb die Erteilung der Baubewilligung für den Verkehrskontrollplatz gemäß §28 Vbg. BauG in Verbindung mit §18 Abs5 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (im Folgenden: "Vbg. RPG") zu versagen sei.

1.4.    Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 litd Vbg. BauG, LGBl 52/2001, idF LGBl 11/2014 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 28. September 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.1.4. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 litd Vbg. BauG, Landesgesetzblatt 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 2014, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 28. September 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den hiemit in Prüfung gezogenen §1 Abs1 litd Vbg. BauG folgende Bedenken:

3.1. Gemäß §1 Abs1 erster Satz Vbg. BauG gilt dieses Gesetz für alle Bauvorhaben (iSd Begriffsbestimmung in §2 Abs1 lite Vbg. BauG). §1 Abs1 Vbg. BauG nimmt näher bezeichnete Bauvorhaben vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. So sind unter anderem gemäß §1 Abs1 litd Vbg. BauG Bauvorhaben betreffend 'öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Straße', von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. §1 Abs2 Vbg. BauG bestimmt ferner, das Gesetz sei 'so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift'.

Die Erläuternden Bemerkungen (ErlRV 90/2013 BlgLT 29. GP, 3) zur Novelle LGBl 11/2014, mit welcher der in Prüfung gezogene §1 Abs1 litd Vbg. BauG seine aktuelle Fassung erhielt, führen Folgendes aus (siehe auch oben Punkt II.2.; Hervorhebung nicht im Original):Die Erläuternden Bemerkungen (ErlRV 90/2013 BlgLT 29. GP, 3) zur Novelle Landesgesetzblatt 11 aus 2014,, mit welcher der in Prüfung gezogene §1 Abs1 litd Vbg. BauG seine aktuelle Fassung erhielt, führen Folgendes aus (siehe auch oben Punkt römisch zwei.2.; Hervorhebung nicht im Original):

'Gemäß §1 Abs1 litd Baugesetz gilt das Baugesetz für alle Bauvorhaben; ausgenommen sind u.a. Bauvorhaben betreffend öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. Ein Gebäude ist ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt (§2 Abs1 liti Baugesetz). Ein Bauwerk ist eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht (§2 Abs1 litf Baugesetz).

Was als 'Straße' anzusehen ist, ist den straßenrechtlichen Vorschriften (Straßengesetz, Bundesstraßengesetz) zu entnehmen (siehe dazu insb. die in §2 Abs2 lita bis e des Straßengesetzes, LGBl Nr 79/2012, genannten Bestandteile der Straße).Was als 'Straße' anzusehen ist, ist den straßenrechtlichen Vorschriften (Straßengesetz, Bundesstraßengesetz) zu entnehmen (siehe dazu insb. die in §2 Abs2 lita bis e des Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012,, genannten Bestandteile der Straße).

Mit der im Entwurf vorgesehenen Bestimmung ('in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße') soll nunmehr klargestellt werden, dass bei öffentlichen Straßen insbesondere folgende Anlagen vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind, auch wenn es sich dabei um Gebäude oder Gebäudeteile (die nach den straßenrechtlichen Vorschriften Bestandteil der Straße sind) handelt:

Tunnel (mit Portalbauwerk); Fluchtstollen (mit Portalbauwerk), Querschläge, Fluchträume; Galerien; Lüftungsanlagen (z.B. Lüftungsgebäude, Schachtbauwerke, Lüfterkaverne); elektrotechnische Betriebsanlagen, Betriebsstationen, Betriebszentralen; Räume mit Pumpen (Pumpstationen) u.ä., z.B. bei Brückenbauwerken; Anlagen für die Löschwasserversorgung oder die Straßenentwässerung u. dgl.

Nicht in einem 'unmittelbaren technischen Zusammenhang' mit der Errichtung oder dem Betrieb einer öffentlichen Straße stehen beispielsweise Straßenmeistereien oder Bauhöfe des Straßenerhalters oder auch Raststationen (z.B. öffentliche WC-Anlagen).

Ein unmittelbarer technischer Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße besteht auch nicht bei Kontrollplätzen (diese dienen u.a. der Kontrolle der Einhaltung der Tonnagebeschränkung von LKWs etc.); denn die Errichtung und der Betrieb der Straße hängen nicht von der Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen der StVO oder des KFG durch die Verkehrsteilnehmer ab.'

Der Begriff der 'Straße' in §1 Abs1 litd Vbg. BauG dürfte – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuterungen zur Novellierung des §1 Abs1 litd Vbg. BauG durch LGBl 11/2014 – zwar auch Bundesstraßen umfassen, ein Verkehrskontrollplatz samt darauf befindlicher Bauwerke an einer Bundesstraße (im Beschwerdefall: der Verkehrskontrollplatz Lauterach an der A 14 Rheintal Autobahn) – wie er von der beschwerdeführenden Partei geplant ist – scheint aber nicht unter §1 Abs1 litd Vbg. BauG zu fallen und somit der Baubewilligungspflicht nach dem Vorarlberger Baugesetz zu unterliegen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vom Verständnis aus, dass ein Verkehrskontrollplatz samt darauf befindlicher Bauwerke unterschiedlichen Kontrollzwecken, wie etwa Kontrollen nach den mautrechtlichen, aber auch straßenverkehrs-, kraftfahr- und führerscheinrechtlichen Bestimmungen dient; ein Verkehrskontrollplatz liegt ferner in unmittelbarer Nähe der Hauptfahrbahn der (Bundes-)Straße und weist eine direkte Verbindung zu dieser auf.Der Begriff der 'Straße' in §1 Abs1 litd Vbg. BauG dürfte – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuterungen zur Novellierung des §1 Abs1 litd Vbg. BauG durch Landesgesetzblatt 11 aus 2014, – zwar auch Bundesstraßen umfassen, ein Verkehrskontrollplatz samt darauf befindlicher Bauwerke an einer Bundesstraße (im Beschwerdefall: der Verkehrskontrollplatz Lauterach an der A 14 Rheintal Autobahn) – wie er von der beschwerdeführenden Partei geplant ist – scheint aber nicht unter §1 Abs1 litd Vbg. BauG zu fallen und somit der Baubewilligungspflicht nach dem Vorarlberger Baugesetz zu unterliegen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vom Verständnis aus, dass ein Verkehrskontrollplatz samt darauf befindlicher Bauwerke unterschiedlichen Kontrollzwecken, wie etwa Kontrollen nach den mautrechtlichen, aber auch straßenverkehrs-, kraftfahr- und führerscheinrechtlichen Bestimmungen dient; ein Verkehrskontrollplatz liegt ferner in unmittelbarer Nähe der Hauptfahrbahn der (Bundes-)Straße und weist eine direkte Verbindung zu dieser auf.

3.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte §1 Abs1 litd Vbg. BauG – bei dem dargelegten, vorläufig zugrunde gelegten Verständnis dieser Bestimmung – kompetenzwidrig sein.

Gemäß der aktuellen Fassung des Art10 Abs1 Z9 B-VG sind 'Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei' in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Dieser Kompetenztatbestand wurde in seiner jetzigen Fassung durch das Bundesverfassungsgesetz vom 6. Juli 1960, BGBl 148, geschaffen. Da dieses Bundesverfassungsgesetz aber nur eine Kompetenzverschiebung der Kompetenz in Angelegenheiten der 'Straßenpolizei' (von Art10 Abs1 Z9 und Art12 Abs1 Z9 in Art11 Abs1 Z4 B-VG), nicht aber eine Änderung des Inhaltes der Kompetenzbegriffe mit sich brachte (vgl. dazu näher VfSlg 4349/1963), ist der Inhalt des Kompetenztatbestandes betreffend 'Bundesstraßen' in Art10 Abs1 Z9 B-VG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Prägung die Rechtsordnung diesen Kompetenztatbestand im Zeitpunkt seiner Schaffung mit der am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsnovelle BGBl 269/1925 verwendet hat.Gemäß der aktuellen Fassung des Art10 Abs1 Z9 B-VG sind 'Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei' in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Dieser Kompetenztatbestand wurde in seiner jetzigen Fassung durch das Bundesverfassungsgesetz vom 6. Juli 1960, BGBl 148, geschaffen. Da dieses Bundesverfassungsgesetz aber nur eine Kompetenzverschiebung der Kompetenz in Angelegenheiten der 'Straßenpolizei' (von Art10 Abs1 Z9 und Art12 Abs1 Z9 in Art11 Abs1 Z4 B-VG), nicht aber eine Änderung des Inhaltes der Kompetenzbegriffe mit sich brachte vergleiche dazu näher VfSlg 4349/1963), ist der Inhalt des Kompetenztatbestandes betreffend 'Bundesstraßen' in Art10 Abs1 Z9 B-VG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Prägung die Rechtsordnung diesen Kompetenztatbestand im Zeitpunkt seiner Schaffung mit der am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt 269 aus 1925, verwendet hat.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem (Kompetenzfeststellungs-)Erkenntnis VfSlg 4349/1963 folgenden Rechtssatz zum Kompetenzbegriff der 'Bundesstraßen' in Art10 Abs1 Z9 B-VG aus:

'a) Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art10 Abs1 Z9 B.-VG. ('Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei') Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art15 Abs1 B.-VG. Sache der Länder.'

Der Verfassungsgerichtshof untersuchte zunächst, ob das zum Zeitpunkt der Schaffung des Kompetenzbegriffes 'Bundesstraßen' in Art10 Abs1 Z9 B-VG (1. Oktober 1925) geltende Bundesgesetz vom 8. Juli 1921, betreffend die Bundesstraßen, BGBl 387/1921 ('Bundesstraßengesetz aus dem Jahr 1921'), Regelungen über die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtungen und die Herstellung von Gehsteigen längs der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen – wenigstens ihrer Art nach – enthält. Näherhin begründete der Verfassungsgerichtshof sein im zitierten Rechtssatz geäußertes kompetenzrechtliches Verständnis folgendermaßen:Der Verfassungsgerichtshof untersuchte zunächst, ob das zum Zeitpunkt der Schaffung des Kompetenzbegriffes 'Bundesstraßen' in Art10 Abs1 Z9 B-VG (1. Oktober 1925) geltende Bundesgesetz vom 8. Juli 1921, betreffend die Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt 387 aus 1921, ('Bundesstraßengesetz aus dem Jahr 1921'), Regelungen über die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtungen und die Herstellung von Gehsteigen längs der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen – wenigstens ihrer Art nach – enthält. Näherhin begründete der Verfassungsgerichtshof sein im zitierten Rechtssatz geäußertes kompetenzrechtliches Verständnis folgendermaßen:

'a) Ausdrücklich ist von Gehsteigen im Bundesstraßengesetz aus 1921 zwar nicht die Rede. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Erklärung der in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Straßenzüge auch auf die damals als Bestandteil der Straßenkörper vorhandenen Gehsteige bezog, die schon in diesem Zeitpunkt (wie heute) ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenflächen waren, damit die Straßen – entsprechend der Vorschrift des §4 leg. cit. – auch 'von Fußgängern ohne Gefahr benutzt werden' konnten. Darauf deutet auch die Regelung des §18 (über die Einhaltung der festgesetzten Baulinien) und des §24 (betreffend Vorbauten u. dgl., die über die Straßenfluchtlinie vorspringen, usw.) hin; beide Bestimmungen setzen nämlich voraus, daß die Gehsteige ein Teil der Straße sind. Auch die Bestimmung des §6 gemäß der für Mehrkosten, die in geschlossenen Ortschaften 'durch die besonderen Bedürfnisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (Pflasterung, Kanalisation u. dgl.) ... bedingt sind, ... die Gemeinde aufzukommen' hatte, ist so zu verstehen, daß sie auch für Gehsteige galt. Die Herstellung und die Erhaltung von Gehsteigen auf Straßen, die zu Bundesstraßen erklärt worden sind, war demnach im Bundesstraßengesetz aus 1921 geregelt. Diese Regelung fällt somit zunächst unter den Begriff 'Straßenangelegenheiten einschließlich der Straßenpolizei'. Daran ändert der Umstand nichts, daß damals Vorschriften, betreffend die Gehsteige teilweise in Bauordnungen enthalten waren. Diese Vorschriften konnten sich – bei verfassungskonformer Auslegung – nur auf andere Straßen als Bundesstraßen beziehen. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung war somit gegeben.

[…]

4) Daraus ergibt sich für den gegebenen Zusammenhang:

a) Regelungen, die die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen, zu denen auch die Gehsteige gehören, betreffen, fallen, soweit es sich um Bundesstraßen handelt, unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z9 B.-VG. ('Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei'), soweit es sich aber um andere Straßen handelt, unter Art15 Abs1 B.-VG.

b) Vorschriften, die bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen, sind dem Kompetenztatbestand des Art11 Abs1 Z4 B.-VG. ('Straßenpolizei') zu unterstellen. Im übrigen trifft für Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und den Betrieb dieser Anlagen Art10 Abs1 Z9 B.-VG. zu, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und Art15 Abs1 B.-VG., wenn es sich um andere Straßen handelt. Das schließt nicht aus, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung (z.B. in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei oder des Naturschutzes) sein können und daß der Straßeneigentümer (Straßenerhalter) solche Anlagen kraft seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis anbringt und betreibt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.'

3.3. Ausgehend von dem im Erkenntnis VfSlg 4349/1963 (vgl. zB auch VfSlg 6685/1972, 6770/1972) ausgesprochenen Rechtssatz ist sohin zu untersuchen, ob Verkehrskontrollplätze als Bestandteile einer Bundesstraße und die auf Verkehrskontrollplätzen befindlichen Bauwerke als Anlagen im Zuge einer Bundesstraße anzusehen sind. Ist dies jeweils der Fall, scheidet eine Baurechtskompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG aus.3.3. Ausgehend von dem im Erkenntnis VfSlg 4349/1963 vergleiche zB auch VfSlg 6685/1972, 6770/1972) ausgesprochenen Rechtssatz ist sohin zu untersuchen, ob Verkehrskontrollplätze als Bestandteile einer Bundesstraße und die auf Verkehrskontrollplätzen befindlichen Bauwerke als Anlagen im Zuge einer Bundesstraße anzusehen sind. Ist dies jeweils der Fall, scheidet eine Baurechtskompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG aus.

3.3.1. Diese kompetenzrechtliche Beurteilung ist – wie bereits unter Punkt III.3.2. dargelegt – anhand des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenzbegriffs 'Bundesstraßen' (1. Oktober 1925) bestehenden Versteinerungsmaterials, somit des damals geltenden Bundesstraßengesetzes aus dem Jahr 1921 zu beurteilen.3.3.1. Diese kompetenzrechtliche Beurteilung ist – wie bereits unter Punkt römisch drei.3.2. dargelegt – anhand des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenzbegriffs 'Bundesstraßen' (1. Oktober 1925) bestehenden Versteinerungsmaterials, somit des damals geltenden Bundesstraßengesetzes aus dem Jahr 1921 zu beurteilen.

§12 des Bundesstraßengesetzes aus dem Jahr 1921 sah vor, dass '[f]ür die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen […] das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden [kann]. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.' Gemäß §24 Abs1 des Bundesstraßengesetzes aus dem Jahr 1921 bedurfte '[d]ie Benutzung von Bundesstraßen und der dazu gehörigen Anlagen, wie Straßengräben, Stütz- und Futtermauern, Brücken, Durchlässe u. dgl. für andere Zwecke als für den Gemeingebrauch […] der Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung. Insoweit solche Benutzungsrechte ordnungsgemäß an einer vom Bunde übernommenen Straße begründet worden sind, bleiben sie auch nach deren Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht. Die Bundesstraßenverwaltung kann jedoch jederzeit eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies aus Verkehrsrücksichten oder wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße notwendig wird, es sei denn, daß dies den Bedingungen der Benutzungsbewilligung widersprechen würde. Eine Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung ist auch für alle über die Straßenfluchtlinie vorspringende Vorbauten, Freitreppen, Geschäftsportale, Luftschächte, Kellereinwurfsöffnungen u. dgl. selbst dann erforderlich, wenn nach der Bauordnung deren Herstellung nur mit Genehmigung der Baubehörde erfolgen darf. Diese Bewilligung entfällt jedoch, insoweit nach der Bauordnung bis zu einem gewissen Abstande ohne besondere Bewilligung Gebäudesockel, Auslagekästen, Zierverputze u. dgl. vor die Baulinie vorrücken oder Balkone und sonstige Gebäudebestandteile in den Luftraum oberhalb der Straße hineinragen können oder bei Bauführungen an der Straße die Einplankung und Verwendung des Straßengrundes bis zu einer bestimmen Breite gestattet ist.'

3.3.2. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind – ungeachtet des derzeit geltenden §3 BStG 1971 idF BGBl I 58/2006 – Verkehrskontrollplätze bei Bundesstraßen Bestandteile der Bundesstraßen (vgl. zB auch VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002, wonach Zu- und Abfahrten zur Bundesstraße Bestandteil derselben sind; vgl. auch VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120). Verkehrskontrollplätze scheinen Verkehrsflächen zu sein, die aus Sicherheitsgründen von der Hauptfahrbahn getrennt sind und – wie bereits dargelegt – unter anderem der Kontrolle der Mautentrichtung auf Bundesstraßen dienen. Darüber hinaus dürfte auf diesen Grundflächen die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften, bspw. im Hinblick auf die Sicherheit der Kraftfahrzeuge, welche die Bundesstraßen benützen, stattfinden. 3.3.2. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind – ungeachtet des derzeit geltenden §3 BStG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2006, – Verkehrskontrollplätze bei Bundesstraßen Bestandteile der Bundesstraßen vergleiche zB auch VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002, wonach Zu- und Abfahrten zur Bundesstraße Bestandteil derselben sind; vergleiche auch VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120). Verkehrskontrollplätze scheinen Verkehrsflächen zu sein, die aus Sicherheitsgründen von der Hauptfahrbahn getrennt sind und – wie bereits dargelegt – unter anderem der Kontrolle der Mautentrichtung auf Bundesstraßen dienen. Darüber hinaus dürfte auf diesen Grundflächen die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften, bspw. im Hinblick auf die Sicherheit der Kraftfahrzeuge, welche die Bundesstraßen benützen, stattfinden.

Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, dass auf Verkehrskontrollplätzen befindliche Bauwerke, jedenfalls soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Funktion der Verkehrskontrollplätze stehen, als Anlagen im Zuge der Bundesstraßen anzusehen sein dürften. Obgleich solche Bauwerke nicht als Anlagen in dem als Versteinerungsmaterial heranzuziehenden §24 Abs1 des Bundesstraßengesetzes

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten