TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/31 99/10/0251

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des D in Seewalchen, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. September 1999, Zl. 18.342/12-IA8/99, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. September 1999 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im Instanzenzug ergangene Feststellung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, eine näher beschriebene Fläche sei nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer als Eigentümer einer angrenzenden Waldfläche habe nicht dargelegt, inwiefern in sein die Parteistellung im Waldfeststellungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung seines nachbarlichen Waldes eingegriffen werde. Im Übrigen habe er weder das forsttechnische Amtssachverständigengutachten zu entkräften noch sonstige stichhaltige Argumente zu liefern vermocht, die zu einer Aufhebung der Nichtwaldfeststellung hätten führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - seinem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Unterbleiben der Feststellung, bei der in Rede stehenden Fläche handle es sich nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aus näher dargestellten Gründen - ebenso wie die Unterinstanzen - die Waldeigenschaft der Fläche zu Unrecht verneint. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich um eine gesetzmäßige Vollziehung des Forstgesetzes sowie um eine Verhinderung eines Missbrauches desselben bemüht gewesen sei. Diese Tätigkeit sei durchaus als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen. Wenn die belangte Behörde seine Parteistellung verneine, so übersehe sie, dass er keinen das Verfahren einleitenden Antrag gestellt habe, sondern bereits von der Erstbehörde "die Parteienrolle" zugewiesen erhalten habe.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist. § 19 Abs. 4 (richtig: Abs. 5) ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 5 lit. d ForstG sind der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, Parteien im Sinne des § 8 AVG.

Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. In diesem Sinne kann er im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Eine sinngemäße Anwendung dieser Rechtslage auf das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ForstG führt zum Ergebnis, dass dem Eigentümer von an die verfahrensgegenständliche Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. d ForstG angrenzenden Waldflächen das subjektive Recht auf Unterbleiben einer dem Forstgesetz widersprechenden Feststellung, es handle sich bei der in Rede stehenden Fläche nicht um Wald, insoweit zukommt, als durch diese Feststellung in sein subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen würde.

Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr tritt er der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen, er habe eine Beeinträchtigung seiner Waldflächen durch die verfahrensgegenständliche Feststellung nicht dargelegt. Selbst in der vorliegenden Beschwerde zeigt er nicht auf, inwieweit er als Eigentümer von angrenzenden Waldflächen durch die angefochtene Feststellung in den oben genannten subjektiven Rechten berührt würde. Vielmehr betont er, dass es ihm um eine gesetzmäßige Vollziehung des Forstgesetzes sowie um die Verhinderung eines Missbrauches dieses Gesetzes gehe.

Ein Anspruch auf Unterbleiben der Feststellung, bei der benachbarten Fläche handle es sich nicht um Wald i.S.d. Forstgesetzes kommt dem Beschwerdeführer bei dieser Fallkonstellation allerdings nicht zu; es liegt daher auch die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100251.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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