TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/30 405-1/289/1/6-2018

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
NatSchG Slbg §45
NatSchG Slbg §61 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 3a/1, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, LL, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 06.02.2018, Zahl XXX-2017,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA zur Last gelegt, dass er als Bescheidinhaber es zu verantworten habe, dass der mit Bescheid vom 05.04.2013, Zahl YYY/6-2013 bewilligte Abbruch des alten landwirtschaftlichen Wohnhauses auf GN ZZZ/1 KG AE nicht fristgerecht durchgeführt worden sei. Der Abbruch hätte bis längstens 25.04.2016 (3 Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides) erfolgen müssen. Am 09.08.2017 sei behördlich festgestellt worden, dass der Abbruch des Hausstockes des bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhauses nicht erfolgt sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 05.04.2013, Zahl YYY/6-2013 Spruchabschnitt I begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 204 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 300 somit gesamt € 3.300 verhängt.

In der Begründung wurde beginnend mit der Sachverhaltsmitteilung der Naturschutzbehörde vom 12.10.2017 zum einen die schriftliche Rechtfertigung des Beschuldigten vom 06.11.2017 und zum anderen die Stellungnahme der Naturschutzbehörde wiedergegeben, in welcher darauf verwiesen wurde, dass der Abbruch des bestehenden Hausstocks eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Behörde den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt aufgrund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen an und führte zur Strafbemessung aus, dass die bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten berücksichtigt worden seien. Die verhängte Strafe von € 3.000 werde als tat- und schuldangemessen betrachtet und würde sich im unteren Bereich des Strafrahmens befinden.

1.2.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz ohne Datum, am 08.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer und seiner Frau CC AA jeweils mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 05.04.2013 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses erteilt worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Abbruch des alten landwirtschaftlichen Wohnhauses auf GN ZZZ/1 KG AE erteilt worden. Der Bescheid vom 05.04.2013 enthalte auf Seite 3 den Hinweis, dass Bewilligungen „durch Unterlassung der bescheidmäßigen Fertigstellungsvorhabens“ binnen dieser oder allfällig nachträglich verlängerten Frist, längstens jedoch nach 10 Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung erlöschen würden. Der Bescheid enthalte keine Verpflichtung zum Abbruch des alten landwirtschaftlichen Wohnhauses auf GN ZZZ/1 KG AE, sondern lediglich die Bewilligung von Abbruchsarbeiten. Aus dieser Bewilligung könne nicht die Verpflichtung zum Abriss abgeleitet werden. Aus den im Bewilligungsbescheid vom 05.04.2013 zahlreich enthaltenen Auflagen und Bedingungen gehe hervor, dass der Abbruch des alten Wohnhauses gerade nicht Bedingung für die Bewilligung für die Neuerrichtung gewesen sei. Hätte der Abriss eine Bedingung zur Errichtung des Wohnhauses dargestellt, wäre der Abriss in den Spruch des Bescheides, zumindest in den „Auflagen und Bedingungen“ des Bescheides aufzunehmen gewesen. Es wurde auf die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung verwiesen.

Mit einem Bescheid könnten Rechte eingeräumt, aber auch Pflichten auferlegt werden. Wenn jemand eingeräumte Rechte nicht wahrnehme, so stelle dies keinen Verstoß dar, sodass im Hinblick auf den Grundsatz nulla poena sine lege hier bei rechtlich richtiger Beurteilung kein Verstoß und sohin auch keine Verwaltungsübertretung vorliege.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - allenfalls auch im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen sei (E 20.09.1988, 87/12/0047, 24.11.1986, 84/10/0262). Wenn der Beschwerdeführer nun von seinem Recht, das ihm eingeräumt werde, nicht Gebrauch mache, so stelle diese keine Verwaltungsübertretung dar, zumal der Bescheid lediglich die Bewilligung von Abbruchsarbeiten enthalte, aber nicht eine Verpflichtung im Sinne einer Auflage oder Bedingung. Mangels Tatbestandsverwirklichung sei das Straferkenntnis daher ersatzlos aufzuheben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Errichtung des landwirtschaftlichen Wohnhauses an die Bedingung des Abbruchs des alten Wohnhauses geknüpft gewesen sei, so sehe der Bescheid vom 05.04.2013 ausdrücklich vor, dass die Frist zur Umsetzung nachträglich auf längstens 10 Jahre verlängert werden könnte. Die Behörde hätte die Frist zum Abbruch verlängern können, anstatt eine derart drakonische Strafe über den Beschwerdeführer zu verhängen. Dies in Anbetracht dessen, dass es betreffend der Fertigstellung des Gebäudes aufgrund der Geburt des vierten Kindes und der Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger zu Verzögerungen gekommen sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzungsänderung des alten Wohngebäudes für die landwirtschaftliche Nutzung mit der Baubehörde in Kontakt stehe und die diesbezügliche Planung der Abteilung IV des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt worden sei, sei die Strafe jedenfalls zu hoch. Es folgen noch Ausführungen, warum die Nutzung des Altgebäudes wirtschaftlich als notwendig erachtet werde. Die Behörde hätte mit einer Fristverlängerung betreffend den Abbruch auch aus diesen Gründen das Auslangen finden können müssen, weshalb auch aus diesem Grunde das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei.

Die persönlichen Verhältnisse wurden detailliert ausgeführt. In Anbetracht der finanziellen Situation sei die Strafe von € 3.000 bei weitem überhöht. § 61 Abs 1 NSchG sehe zwar eine Höchststrafe, jedoch keine Mindeststrafe vor. Die Begründung der Behörde stelle eine Scheinbegründung dar und berücksichtige nicht, dass nach dem Bewilligungsbescheid auch eine Fristverlängerung gewährt werden könne.

Es werde daher beantragt, dass Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine geringere Strafe zu verhängen.

1.3.

Mit Schreiben vom 09.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilt ein einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts legte die Naturschutzbehörde den Verwaltungsakt Zahl YYY am 26.03.2018 vor und verwies darauf, dass der Abbruch auch Gegenstand des Ansuchens vom 14.12.2012 als auch Projektgegenstand gewesen sei. Auf eine eingeholte Stellungnahme der Baubehörde wurde weiters verwiesen.

Am 29.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie der naturschutzfachliche Sachverständige im Bewilligungsverfahren, welcher als Zeuge einvernommen wurde, teilnahmen.

Vom Zeugen wurden die Voraussetzungen des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Neuerrichtung des Wohnhauses erläutert. Die Vorschreibung einer Auflage hinsichtlich des Abbruchs erschien entbehrlich, da dieser Projektbestandteil gewesen sei. Auch eine Auflage, dass das Vorhaben projektgemäß auszuführe sei, sei als nicht notwendig erachtet worden, da grundsätzlich von einer projektkonformen Ausführung auszugehen sei. Die Einbringung einer Fertigstellungsmeldung sei jedoch in Punkt 9 der Auflagen vorgeschrieben worden. Seiner Ansicht nach könne man sich im gegenständlichen Fall den Abbruch nicht sparen, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre einen Abänderungsantrag einzubringen. Der Abbruch sei im naturschutzbehördlichen Verfahren Genehmigungsvoraussetzung gewesen.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahme des Referates für Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19.03.2018 zur geplanten Umnutzung des ehemaligen landwirtschaftlichen Wohngebäudes in ein Wirtschaftsgebäude vorgelegt (Beilage B). Im Übrigen wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit Ansuchen vom 14.12.2012 suchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin bei der Naturschutzbehörde um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die „Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses (mit Abbruch des alten landw. Wohnhauses) auf Gst.Nr. ZZZ/1“ unter Vorlage eines Projektes des Technischen Planungsbüros Bauunternehmen FF GmbH & Co KG, vom 30.11.2012 an.

Das GN ZZZ/1 KG AE liegt im Landschaftsschutzgebiet GG-Seen und im „Grünland - ländliches Gebiet“ laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde AE.

Gemäß Baubeschreibung des Einreichplans „für den Abbruch des bestehenden Bauernhauses und die Neuerrichtung eines Bauernhauses mit PKW-Garage auf Grd.-Parz. ZZZ/1 KG AE“ beabsichtigte der Bauwerber den Abbruch des bestehenden Wohnhauses. In den Planunterlagen ist die genaue Lage des abzubrechenden Objektes dargestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 nahm der naturschutzfachliche Amtssachverständige konkret Stellung zum geplanten Ersatzbau und wies darauf hin, dass die zuständige Baubehörde die Maßnahme aufgrund des Ersatzbaues im Sinne des § 48 ROG für zulässig erachtet.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 05.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin „die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhaueses und Abbruch des alten landwirtschaftlichen Wohnhauses auf Grundstück Nr. ZZZ/1 KG AE, Marktgemeinde, erteilt. Ergänzender Bestandteil dieses Bescheides ist die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.01.2013 und das vidierte Projekt vom 30.11.2012 sowie vom 01.02.2013.“ Als Auflage wurde ua unter Spruchpunkt A) 5. vorgeschrieben, dass „die Fassaden und Dachflächen des Wirtschaftsteiles im Bereich der Abbruchmaßnahmen entsprechend dem Bestand und Farbe und Materialwahl zu ergänzen“ sind. Eine Auflage, dass das Vorhaben projektgemäß auszuführen ist, findet sich im Spruch des Bescheides nicht.

Die Fertigstellungsfrist wurde mit 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides unter Spruchpunkt B) Fristen festgelegt. Weiters wurde auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 lit d NSchG (Erlöschen der Bewilligung bei Unterlassung der Fertigstellung) verwiesen.

Vorgeschrieben wurde, die Fertigstellung der Behörde schriftlich bekannt zu geben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AE vom 11.03.2013 (QQQ/3-2013) wurde die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhaues „AF 3“ und zur Errichtung eines neuen Wohnhaues „AF 3a“ auf der GN ZZZ/1 KG AE samt Errichtung eines Hauskanalanschlusses erteilt.

Mit Schreiben vom 15.05.2017 wurde von der Naturschutzbehörde die Einbringung einer Fertigstellungsmeldung urgiert, nachdem von der Baubehörde mitgeteilt wurde, dass das Bauvorhaben abgeschlossen ist. Aufgrund der Vollendungsanzeige mit Email vom 27.07. 2017 erfolgte eine behördliche Überprüfung am 09.08.2017, bei welcher festgestellt werden musste, dass der Hausstock des bestehenden landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes noch nicht abgebrochen wurde und die Bestätigung der bauausführenden Firma falsch gewesen ist. Die bauausführende Firma rechtfertigte sich nach Vorhalt mit Schreiben vom 09.10.2017 damit, dass sich die Vollendungsanzeige nur auf den Neubau bezieht.

Mit Schreiben vom 12.10.2017 wurde von der Naturschutzbehörde Strafanzeige erstattet, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass „der Abbruch dieses Hausstockes unter anderem eine Bewilligungsvoraussetzung im Naturschutzverfahren im Hinblick auf die Raumordnung gewesen ist“. In der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens mit Schreiben vom 17.11.2017 abgegebenen Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer an, dass sich die Fertigstellung des Neubaus aus näher dargelegten privaten Gründen verzögert hat. Verwiesen wurde darauf, dass es im Frühjahr 2016 mit der Gemeinde bezüglich anderwärtiger Nutzung des Altbaus (eventuell Vermietung für gewerbliche Zwecke) Rücksprache gegeben hat und das Jahr 2016 zur Mietsuche genutzt wurde, bis im November von der Gemeinde mitgeteilt worden ist, dass es keine rechtliche Möglichkeit dafür gibt. Es wird eine anderwärtige landwirtschaftliche Nutzung des Altbaus geplant. Für eine betriebliche Weiterentwicklung wäre ein Stallneubau notwendig bzw. werden Überlegungen eines Umbaus des ehemaligen Wohnhauses für einen Stall für Weidegansaufzucht etc. angestellt. Vorbegutachtungen für eine allfällige Bewilligungsfähigkeit für die Umnutzung des ehemaligen Bauernhauses zu einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude durch die Baubehörde erfolgen bzw. liegt eine Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung Referat 4/07 Agrarwirtschaft Bodenschutz und Almen vom 19.03.2017 vor (Beilage B der Verhandlungsschrift). Bewilligungsanträge für die geplante Umnutzung des ehemaligen Wohngebäudes wurden jedoch bis dato vom Beschwerdeführer weder bei der Baubehörde noch bei der Naturschutzbehörde eingebracht.

Hinsichtlich der privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergaben sich im Beschwerdeverfahren keine Änderungen zu den im Verfahren vor der belangten Behörde angegebenen Verhältnisse.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage des Verwaltungsstrafaktes, des Verwaltungsaktes der Naturschutzbehörde sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Irgendwelche Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor, unbestritten und Faktum ist, dass der Abbruch des alten Wohnhauses (Hausstock) bis dato nicht erfolgt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer … den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er den mit naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 05.04.2013 genehmigten Abbruch des alten landwirtschaftlichen Wohnhauses nicht fristgerecht dh innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides somit bis 25.04.2016 durchgeführt hat.

Unbestritten ist, dass wesentlicher Bestandteil des naturschutzbehördlich genehmigten Projektes der Neubau des Wohnhauses auf GN ZZZ/1 KG AE und Wille des Beschwerdeführers auch der Abbruch des bestehenden Hausstockes gewesen ist, was sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides vom 05.04.2013 und den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen ergibt. Anzumerken ist allerdings, dass es für den Abbruch alleine keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätte.

Auch der Sachverständige sprach bei Beurteilung des Vorhabens immer von einem „Ersatzbau“. Die vom Sachverständigen als Zeuge dargelegte Vorgangsweise im Bewilligungsverfahren, dass der Abbruch des alten Wohnhauses alias Hausstock nicht als Auflage vorzuschreiben war, da dieser ohnehin Projektbestandteil war, ist nachvollziehbar und mag der Behördenpraxis im Bestreben nach geringstmöglichen Auflagenvorschreibungen entsprechen, allerdings steht dem rechtlich gegenüber, dass grundsätzlich eine Bewilligung eine verwaltungsbehördliche rechtsgestaltende Erlaubnis darstellt, von der der Bewilligungsinhaber Gebrauch machen kann aber nicht muss. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist in diesem Punkt nicht entgegen zu treten.

Fakt ist rechtlich jedoch, dass der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 05.04.2013 (wie auch der baubehördliche Bewilligungsbescheid 11.03.2013), keine Auflage enthält, dass der alte Hausstock abzubrechen ist. Im Bewilligungsbescheid wurde auch als Auflage nicht vorgeschrieben, dass das Vorhaben projektgemäß auszuführen ist.

Der im § 61 Abs 1 NSchG umschriebene Straftatbestand erfasst ua diejenigen Sachverhalte, wo gegen Gebote oder Verbote, die sich aus naturschutzbehördlichen Bescheiden ergeben, zuwidergehandelt wurde.

Hinsichtlich des Abbruchs des alten Wohnhausteiles findet sich eine Auflage, Auflagenpunkt 5 im Bescheid, jedoch wurde die Nicht-Einhaltung dieser Auflage nicht vorgeworfen. Der Tatvorwurf richtet sich gegen den nicht erfolgten und zwar konkret nicht fristgerecht erfolgten Abbruch.

Im Bewilligungsbescheid vom 05.04.2013 wurden Baubeginns- und Fertigstellungsfristen festgesetzt (Spruchteil B), wobei die gesetzlichen Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit c und lit d NSchG wörtlich wiedergegeben wurden und keine von der gesetzlich vorgesehenen Frist abweichende Fristfestlegung erfolgte.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde, statt ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, auch die Fertigstellungsfrist für den Abbruch hätte verlängern können, ist auf § 45 Abs 2 NSchG zu verweisen, wonach die genannten Fristen aus triftigen Gründen verlängert werden können, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird. Daraus ergibt sich, dass ein Fristverlängerungsverfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist und zudem auch vor Ablauf der Frist dh im gegenständlichen Fall vor Ablauf der dreijährigen Fertigstellungsfrist ab Rechtskraft des Bescheides vom Beschwerdeführer (!) angesucht hätte werden müssen. Der Naturschutzbehörde kommt keine rechtliche Legitimation zu von sich aus dh amtswegig Fristen zu erstrecken.

Die Bestimmung des § 45 NSchG findet sich nicht in der Auflistung gemäß § 61 Abs 1 NSchG von denjenigen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetz, welche bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht sind.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Festlegung der Fertigstellungsfrist iS § 45 Abs 1 lit d NSchG für die Ausführung einer bewilligten Maßnahme aber auch um kein „Gebot oder Verbot“ iS der Strafbestimmung des § 61 Abs 1 NSchG.

Die rechtlichen Folgen einer Nicht-Einhaltung von Baubeginns- oder Fertigstellungsfristen ergeben sich aus § 45 Abs 1 lit c und d NSchG, wonach erteilte Bewilligungen von Gesetzes wegen erlöschen. Auch aus anderen Verwaltungsmaterien wie zB dem Wasserrechtsgesetz (§ 137 WRG) ergibt sich, dass das „bloße“ Nicht-Ausführen einer bewilligten Maßnahme bzw. die Nicht-Einhalten von Fertigstellungsfristen per se nicht schon einen Verwaltungsstraftatbestand darstellt. Pönalisiert wird im WRG die nicht rechtzeitige Anzeige der Fertigstellungsmeldung, wenn das Vorhaben/die Maßnahme ausgeführt wurde (§ 112 Abs 6 iVm § 137 Abs 1 Z1 WRG). Auch im Wasserrecht ist die rechtliche Folge der Nicht-Einhaltung von Beginn- oder Fertigstellungsfristen das Erlöschen der Bewilligung (§ 27 WRG).

Im gegenständlichen Fall hätte die Naturschutzbehörde bei Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung des neuen Wohnhaues und zur Sicherstellung des Abbruchs als eine Bewilligungsvoraussetzung entsprechende Auflagen und Fristen für den Abbruch vorschreiben müssen, welche dann in weiterer Folge bei Nicht-Einhaltung Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens hätten sein können.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf des nicht fristgerecht durchgeführten Abbruchs des Hausstocks des bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäudes auf GN ZZZ/1 KG AE basierend auf dem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 05.04.2013 iVm § 61 Abs 1 NSchG keine mit Strafe bedrohte Handlung und damit keine Verwaltungsübertretung darstellt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (auch nur teilweise) Folge gegeben wird.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für die verfahrensgegenständliche Konstellation soweit überblickbar zwar keine Judikatur des Höchstgerichts vor, jedoch ergab sich aufgrund des Wortlautes der Strafnorm des § 61 Abs 1 NSchG für das Landesverwaltungsgericht iVm mit der zu der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG vorliegenden Judikatur kein anderer Beurteilungsspielraum.

Schlagworte

Naturschutz, Nichtdurchführung, bewilligte Maßnahme, Fertigstellungsfrist, Strafbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.289.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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