TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/30 W180 2178634-1

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Veröffentlicht am 30.06.2018
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Entscheidungsdatum

30.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2178634-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-53443340010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX , die Mutter des Beschwerdeführers, als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und der Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste nicht die Zahlung für Junglandwirte; die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurden dem Antrag nicht beigelegt.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.614,47. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 12.417,96 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 5.466,51.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 24.01.2017. Er brachte vor, er habe am 12.04.2016 seinen Mehrfachantrag-Flächen fristgerecht in der AMA eingebracht, dabei sei aber leider irrtümlich das Kreuz bei Junglandwirt nicht gesetzt worden. Im Jahr 2014 habe er die Facharbeiterprüfung absolviert. Mit 01.10.2015 habe er den elterlichen Betrieb übernommen. Er habe somit Anspruch auf Zahlung für Junglandwirte. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er das Top-up beim Mehrfachantrag-Flächen hätte beantragen müssen. Er habe geglaubt, dass aus dem Bewirtschafterwechsel hervorgehe, dass er Jungübernehmer sei und dass dies ausreiche. Da er alle Kriterien erfüllte, ersuche er um Gewährung des Top-up.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen am 05.12.2014 von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX ausgestellten Facharbeiterbrief vor. Zusätzlich lud der Beschwerdeführer den Facharbeiterbrief und das Zeugnis über die bestandene Facharbeiterprüfung sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Unterlagen (Teilnahmebestätigung Vorbereitungslehrgang und Schreiben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 05.12.2014, mit dem der Facharbeiterbrief übermittelt wurde) am 24.01.2017 auf die Webseite "www.eama.at" der belangten Behörde hoch.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zahlung für Junglandwirte habe nicht gewährt werden können, da sie nicht beantragt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.10.2015 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, jedoch nicht die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurden dem Antrag nicht beigelegt.

Im Merkblatt "Direktzahlungen 2016" der belangten Behörde ist auf S. 11 beschrieben, wie der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu erfolgen hat, insbesondere wird dort ausgeführt:

"Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen." Das Merkblatt "Direktzahlungen 2016" kann von der Homepage der belangten Behörde www.ama.at heruntergeladen werden.

Der Beschwerdeführer, geboren am 30.05.1989, schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 05.04.2014 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass der Beschwerdeführer die Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag-Flächen 2016 nicht beantragte, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Mehrfachantrag. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass "das Kreuz bei Junglandwirt nicht gesetzt" wurde.

Das genannte Merkblatt kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]"

Die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]"

"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[...]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen stattgegeben und ihm Direktzahlungen in Form der Basisprämie und Greeningprämie gewährt.

Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte - einen diesbezüglichen Antrag hat er aber nicht gestellt.

Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.

Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Zahlung für Junglandwirte nicht im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2016 beantragt hat, war ihm diese Zahlung auch nicht zuzuerkennen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Nichtbeantragung "irrtümlich" erfolgt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei jedenfalls um keinen offensichtlichen Irrtum handelt. Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" nicht angekreuzt und auch keine Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für diese Prämie, wie Ausbildungsnachweise, dem Mehrfachantrag-Flächen beigelegt. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt aber, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 des Beschwerdeführers in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte der Beschwerdeführer die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Direktzahlung, INVEKOS, Irrtum,
Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel,
Offensichtlichkeit, Prämiengewährung, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2178634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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