Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2189749-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX in Kabul geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer von Leuten, die keine Schule besucht und keine Arbeit hätten, bedroht worden. Er sei Zeuge eines Überfalls auf einen Kollegen gewesen und werde nun von der Familie eines der Täter, von der ein Familienmitglied Teil der Regierung sei, aufgrund seiner Zeugenaussage bedroht.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 in Kabul geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer von Leuten, die keine Schule besucht und keine Arbeit hätten, bedroht worden. Er sei Zeuge eines Überfalls auf einen Kollegen gewesen und werde nun von der Familie eines der Täter, von der ein Familienmitglied Teil der Regierung sei, aufgrund seiner Zeugenaussage bedroht.
I.3. Am XXXX wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sich die Sicherheitslage stark verschlechtert habe, und er befürchte trotz seiner Ausbildung keinen Job zu finden. Er habe gehört, dass man in Europa studieren und arbeiten könne und habe daher das Land verlassen. Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf seine Fluchtgründe gelogen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sich die Sicherheitslage stark verschlechtert habe, und er befürchte trotz seiner Ausbildung keinen Job zu finden. Er habe gehört, dass man in Europa studieren und arbeiten könne und habe daher das Land verlassen. Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf seine Fluchtgründe gelogen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte die Behörde aus, der BF sei als Person unglaubwürdig, sodass keine Verfolgung festgestellt habe werden können. Bei einer Rückkehr des BF werde auch nicht gegen § 8 AsylG verstoßen, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zu erteilen war. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zu erteilen gewesen, da die öffentlichen die privaten Interessen überwögen.Begründend führte die Behörde aus, der BF sei als Person unglaubwürdig, sodass keine Verfolgung festgestellt habe werden können. Bei einer Rückkehr des BF werde auch nicht gegen Paragraph 8, AsylG verstoßen, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zu erteilen war. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zu erteilen gewesen, da die öffentlichen die privaten Interessen überwögen.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den ganzen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Rückkehr des BF werde aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen. Individuelle Fluchtgründe enthält auch die Beschwerde nicht.römisch eins.8. Am römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den ganzen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Rückkehr des BF werde aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßen. Individuelle Fluchtgründe enthält auch die Beschwerde nicht.
I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und volljährig, seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist in Kabul geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete als Händler. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder, lebt nach wie vor in Kabul. Der BF hat Kontakt zur Familie.
Der BF war in Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Der BF geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, und er beschäftigte sich während seines Aufenthalts in Österreich auch nicht ehrenamtlich. Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und zeigte auch sonst während seines Aufenthalts keine nennenswerten integrativen Bemühungen. Ebenso knüpfte er bislang keine sozialen Kontakte nennenswerten Ausmaßes.
Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen und ist arbeitsfähig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
(Auszug aus den aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid)
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).