TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/10 B2443/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960 idF BGBl 518/1994 mit E v 09.10.97, G216/96.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 1996, ZVwSen-103595/2/Bi/Fb, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit dem über ihn, einen Jugendlichen, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 9.000,-römisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 1996, ZVwSen-103595/2/Bi/Fb, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit dem über ihn, einen Jugendlichen, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 9.000,-

s. A. wegen Verweigerung des Alkotests gemäß §§99 Abs1 litb iVm. 5 Abs2 StVO 1960 verhängt wurde, keine Folge gegeben.s. A. wegen Verweigerung des Alkotests gemäß §§99 Abs1 litb in Verbindung mit 5 Abs2 StVO 1960 verhängt wurde, keine Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, in seinen Rechten als verletzt. 2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, in seinen Rechten als verletzt.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erstattete ebenfalls eine Äußerung.

5. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig auf. 5. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, als verfassungswidrig auf.

II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.römisch zwei. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 29. Juli 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2443.1996

Dokumentnummer

JFT_10028990_96B02443_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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