TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W110 2195178-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2195178-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.02.2018, GZ: 0001764370, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 22.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Mit Schreiben vom 31.01.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass am Standort, für welchen sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt habe, lediglich ein Nebenwohnsitz bestehe. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin, um einen positiven Bescheid bewirken zu können, die Möglichkeit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.

3. In ihrer Äußerung vom 14.02.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund der Entfernung zwischen ihrem Wohn- und ihrem Studienort im Rahmen ihrer Ausbildung auf einen Nebenwohnsitz angewiesen sei und daher an dem betreffenden Standort einen solchen gemeldet habe. Sie beziehe lediglich ein Stipendium und habe - abgesehen davon - keinerlei weitere Einkünfte, so dass ihr ungeachtet ihres Zweitwohnsitzes ein Anspruch auf Gebührenbefreiung zukomme.

4. Mit Bescheid vom 27.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin an dem Standort, für den Gebührenbefreiung beantragt worden sei, keinen Hauptwohnsitz habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die für die positive Beurteilung ihres Antrages benötigten Unterlagen und Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen vom 14.02.2018 darauf hinwies, dass sie ihre Situation fristgerecht erklärt habe, so dass ihr die beantragte Gebührenbefreiung zuzuerkennen sei.

6. In den vorgelegten Aktenvermerken der belangten Behörde zu den mehrfach mit der Beschwerdeführerin geführten Telefonaten ist festgehalten, dass das Einlangen ihrer Stellungnahme bestätigt worden und ihr dazu mitgeteilt worden sei, dass mangels Hauptwohnsitzeigenschaft des genannten Standorts, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung fehlten.

7. Am 14.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat an dem im formularmäßigen Antrag auf Gebührenbefreiung als Wohnadresse angeführten Standort, für welchen sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen beantragt hat, ihren Nebenwohnsitz. Sie ist Bezieherin einer Studienbeihilfe in der Höhe von € 841,00 monatlich, die ihr bis einschließlich August 2018 zuerkannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Die festgestellte Nebenwohnsitzeigenschaft des im formularmäßigen Antrag angegebenen Standorts folgt aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Meldebestätigung und wird auch von ihr gemäß ihrer Stellungnahme vom 14.02.2018 nicht weiter bestritten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

Das Rundfunkgebührengesetz (vgl. etwa § 2 leg.cit.) bindet die Gebührenpflicht an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort. Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ist für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung u.a. zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz hat.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Rundfunkgebührenbefreiung für den im Antrag näher bezeichneten Standort beantragt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Meldebestätigung handelt es sich dabei jedoch lediglich um ihren Nebenwohnsitz, was von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten wird, da - wie sie dazu in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2018 angibt - der genannte Standort von ihr lediglich im Rahmen ihres Studiums genutzt wird und der Hauptwohnsitz an der in der Beschwerde genannten Adresse besteht.

Da die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühr von Gesetzes wegen jedoch an den Hauptwohnsitz knüpft, fehlt es im gegenständlichen Fall an einer für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung notwendigen Voraussetzung, so dass der Beschwerdeführerin keine Anspruchsberechtigung zukommt (vgl. u.a. BVwG 20.06.2017, W179 2131665-1; 11.08.2014, W W194 2002478-1).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht - wie von der belangten Behörde - abzuweisen, sondern tatsächlich zurückzuweisen gewesen wäre, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung an Stelle einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein konnte (vgl. BVwG 24.01.2017, W110 2116310-1; 09.11.2017, W110 2118612-1).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.3 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;

21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

Hauptwohnsitz, Meldebestätigung, Nachreichung von Unterlagen,
Nebenwohnsitz, neuerliche Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2195178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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