TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W215 2001266-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2001263-3/2E

W215 2001265-3/2E

W215 2001264-3/2E

W215 2001266-3/2E

W215 2124632-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 ,

3) XXXX , 4) XXXX und3) römisch 40 , 4) römisch 40 und

5) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zahlen5) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zahlen

1) 831354201-170214865, 2) 831354310-170214903, 3) 831354408-170214938,

4) 831354408-170214938 und 5) 831354408-170214938, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. werden gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. werden gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Ihre Identitäten konnten in den Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 19.09.2013 die ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.09.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.09.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). GemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerden erhoben.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerden erhoben.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015, Zahlen

1) W112 2001263-1/11, 2) W112 2001265-1/7E, 3) W112 2001264-1/6E und

4) W112 2001266-1/6E, wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. In den Erkenntnissen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identitäten der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnten. Im Wesentlichen habe der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben, Polizisten hätten auf seinem Grundstück eine Waffe gefunden und ihn deshalb zur Einvernahme auf die Polizeistation mitgenommen. Dabei sei er zur Herkunft der Waffe und zu seinem Nachbarn befragt worden, dem man Verbindungen zu Kämpfern nachsage. Da er keine Antworten geliefert habe, sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten sie ihn überstellen wollen, doch der Erstbeschwerdeführer habe flüchten können.4) W112 2001266-1/6E, wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. In den Erkenntnissen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identitäten der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnten. Im Wesentlichen habe der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben, Polizisten hätten auf seinem Grundstück eine Waffe gefunden und ihn deshalb zur Einvernahme auf die Polizeistation mitgenommen. Dabei sei er zur Herkunft der Waffe und zu seinem Nachbarn befragt worden, dem man Verbindungen zu Kämpfern nachsage. Da er keine Antworten geliefert habe, sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten sie ihn überstellen wollen, doch der Erstbeschwerdeführer habe flüchten können.

Auch wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Rahmengeschichte ihres Fluchtvorbringens stimmig vorbringen konnten, offenbarten sich im Detail zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten, auf Grund derer das Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer unglaubwürdig war. Dass aus anderen Gründen als dem Erstbeschwerdeführer ein Interesse der Behörden an den Beschwerdeführern bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine Gefährdung von Familienangehörigen besteht vor allem im Hinblick auf die Verwandten aktiver Widerstandskämpfer (ACCORD 01.07.2014). Dass es in der Familie der Beschwerdeführer gegenwärtig aktive Widerstandskämpfer gibt, hatten diese nie behauptet, ebensowenig ein direktes Engagement des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin in einem der beiden Tschetschenienkriege oder im Zusammenhang mit den aktuellen Rebellen. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation bestand daher angesichts des unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt. Ebensowenig ist eine asylrelevante Verfolgung von Rückkehrern belegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.

Es wurde in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien mit der Großmutter des Erstbeschwerdeführers im familieneigenen Haus, wo die Großmutter noch immer lebt, gelebt haben. Mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern hatte der Erstbeschwerdeführer nur selten bzw. keinen Kontakt. Ebenso leben die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat, zu diesen und zur Großmutter des Erstbeschwerdeführers besteht auch weiterhin Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, hat im Herkunftsstaat eine XXXX Schulbildung, eine Berufsausbildung zum XXXX absolviert und war danach als XXXX erwerbstätig. Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit zwei Häusern in Tschetschenien. Der (damals XXXX ) Erstbeschwerdeführer gab an, arbeitsfähig zu sein und konnte den Lebensunterhalt für seine Familie im Herkunftsstaat bisher auch ohne staatliche Unterstützung bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule absolviert, aber keine Berufsausbildung und bereits mit XXXX geheiratet. Sie konnte ihren Lebensunterhalt durch den Verdienst des Erstbeschwerdeführers bestreiten. Der (damals XXXX ) Drittbeschwerdeführer und der (damals XXXX ) Viertbeschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat geboren, wo sie die ersten XXXX Jahre bzw. XXXX Jahre ihres Lebens verbrachten. Sie sprechen Tschetschenisch und Russisch. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Tschetschenien über ein soziales Netz und über eine Immobilie verfügen, sodass ihre Existenz im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist. Die Existenz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist über ihre Eltern gesichert. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden leiden. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin litt an einer XXXX . Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stellte sich als nicht lebensbedrohlich dar und stand daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich, da laut Länderfeststellungen - neben der kostenlosen medizinischen Grundversorgung - auch kostenlose XXXX Hilfe zur Verfügung steht. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer waren gesund. Es konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.Es wurde in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien mit der Großmutter des Erstbeschwerdeführers im familieneigenen Haus, wo die Großmutter noch immer lebt, gelebt haben. Mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern hatte der Erstbeschwerdeführer nur selten bzw. keinen Kontakt. Ebenso leben die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat, zu diesen und zur Großmutter des Erstbeschwerdeführers besteht auch weiterhin Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, hat im Herkunftsstaat eine römisch 40 Schulbildung, eine Berufsausbildung zum römisch 40 absolviert und war danach als römisch 40 erwerbstätig. Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit zwei Häusern in Tschetschenien. Der (damals römisch 40 ) Erstbeschwerdeführer gab an, arbeitsfähig zu sein und konnte den Lebensunterhalt für seine Familie im Herkunftsstaat bisher auch ohne staatliche Unterstützung bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule absolviert, aber keine Berufsausbildung und bereits mit römisch 40 geheiratet. Sie konnte ihren Lebensunterhalt durch den Verdienst des Erstbeschwerdeführers bestreiten. Der (damals römisch 40 ) Drittbeschwerdeführer und der (damals römisch 40 ) Viertbeschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat geboren, wo sie die ersten römisch 40 Jahre bzw. römisch 40 Jahre ihres Lebens verbrachten. Sie sprechen Tschetschenisch und Russisch. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Tschetschenien über ein soziales Netz und über eine Immobilie verfügen, sodass ihre Existenz im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist. Die Existenz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist über ihre Eltern gesichert. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden leiden. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin litt an einer römisch 40 . Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stellte sich als nicht lebensbedrohlich dar und stand daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich, da laut Länderfeststellungen - neben der kostenlosen medizinischen Grundversorgung - auch kostenlose römisch 40 Hilfe zur Verfügung steht. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer waren gesund. Es konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

Es wurde zudem festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, aber über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Sie hielten sich seit der unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 in Österreich auf. Alle vier Beschwerdeführer bezogen seit ihrer illegalen Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebten in einem Quartier der Grundversorgung und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeiteten auch nicht ehrenamtlich und hatten nie versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er gab keine Bildungsmaßnahmen außer einem Deutschkurs, sie waren nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügten über keine Deutschkenntnisse. Sie hatten Freundschaften mit Asylwerbern und Nachbarn geschlossen. Diese Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. Sie verfügten über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Der Drittbeschwerdeführer besuchte nach XXXX und versteht Deutsch. Der Viertbeschwerdeführer besuchte XXXX . Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer am 22.05.2015 in Rechtskraft.Es wurde zudem festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, aber über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Sie hielten sich seit der unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 in Österreich auf. Alle vier Beschwerdeführer bezogen seit ihrer illegalen Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebten in einem Quartier der Grundversorgung und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeiteten auch nicht ehrenamtlich und hatten nie versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er gab keine Bildungsmaßnahmen außer einem Deutschkurs, sie waren nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügten über keine Deutschkenntnisse. Sie hatten Freundschaften mit Asylwerbern und Nachbarn geschlossen. Diese Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. Sie verfügten über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Der Drittbeschwerdeführer besuchte nach römisch 40 und versteht Deutsch. Der Viertbeschwerdeführer besuchte römisch 40 . Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Beschwerdeführer am 22.05.2015 in Rechtskraft.

2. In den fortgesetzten Verfahren erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Erst- bis Viertbeschwerdeführern mit Bescheiden vom 27.08.2015, jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegenüber den Beschwerdeführern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführern in die Russische Föderation gemäß2. In den fortgesetzten Verfahren erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Erst- bis Viertbeschwerdeführern mit Bescheiden vom 27.08.2015, jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegenüber den Beschwerdeführern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführern in die Russische Föderation gemäß

§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Der Fünftbeschwerdeführers wurde in Österreich geboren und ist das Kind der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Diese stellten für den Fünftbeschwerdeführer am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.10.2015, zugestellt am 14.10.2015, den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVmDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.10.2015, zugestellt am 14.10.2015, den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). GemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016, Zahlen

1) W237 2001263-2/6E, 2) W237 2001265-2/5E, 3) W237 2001264-2/5E und

4) W237 2001266-2/4E, wurden nach Durchführung einer Verhandlung am

14.10.2016 die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57 und 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie § 52 Abs. 9 iVm

§ 50 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG

wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 12.02.2017 festgesetzt. Die Revision wurde jeweils gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes stimmen die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat mit jenen im den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015 überein (siehe weiter oben Verfahrensgang 1.). Zur Situation in Österreich wurde festgestellt: "...Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden XXXX sowie an XXXX , jedoch an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden bzw. in diesem Sinne akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes stimmen die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat mit jenen im den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2015 überein (siehe weiter oben Verfahrensgang 1.). Zur Situation in Österreich wurde festgestellt: "...Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden römisch 40 sowie an römisch 40 , jedoch an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden bzw. in diesem Sinne akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer verrichtet in geringfügigem Beschäftigungsausmaß für seine Wohnsitzgemeinde handwerkliche Tätigkeiten und engagiert sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und beim XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig; sie kümmerte sich bislang um die Kindererziehung. Mehrere Bewohner ihrer Wohnsitzgemeinde im XXXX sprechen sich für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus; der Erstbeschwerdeführer legte auch eine auf den 08.10.2016 datierende Zusage eines Bekannten vor, wonach er in dessen XXXX in vollem Beschäftigungsausmaß eingestellt werden könnte.Der Erstbeschwerdeführer verrichtet in geringfügigem Beschäftigungsausmaß für seine Wohnsitzgemeinde handwerkliche Tätigkeiten und engagiert sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und beim römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig; sie kümmerte sich bislang um die Kindererziehung. Mehrere Bewohner ihrer Wohnsitzgemeinde im römisch 40 sprechen sich für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus; der Erstbeschwerdeführer legte auch eine auf den 08.10.2016 datierende Zusage eines Bekannten vor, wonach er in dessen römisch 40 in vollem Beschäftigungsausmaß eingestellt werden könnte.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Deutschkurs, legten aber bislang noch keine Prüfung ab. Sie können sich mit niederschwelligen Deutschkenntnissen im Alltag verständigen. Der Drittbeschwerdeführer besucht XXXX und beherrscht die deutsche Sprache. Er ist Mitglied in einem XXXX und hat Freundschaften mit gleichaltrigen Kindern geschlossen. Der Viertbeschwerdeführer besucht XXXX . Das Aus- und Fortkommen der minderjährigen Beschwerdeführer wird durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesichert."Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Deutschkurs, legten aber bislang noch keine Prüfung ab. Sie können sich mit niederschwelligen Deutschkenntnissen im Alltag verständigen. Der Drittbeschwerdeführer besucht römisch 40 und beherrscht die deutsche Sprache. Er ist Mitglied in einem römisch 40 und hat Freundschaften mit gleichaltrigen Kindern geschlossen. Der Viertbeschwerdeführer besucht römisch 40 . Das Aus- und Fortkommen der minderjährigen Beschwerdeführer wird durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesichert."

Mit Erkenntnis, ebenfalls vom 24.11.2016, Zahl W237 2124632-1/3E, wurde die Beschwerde im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 undMit Erkenntnis, ebenfalls vom 24.11.2016, Zahl W237 2124632-1/3E, wurde die Beschwerde im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, und

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, §§ 57 und 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG,

§ 9 BFA-VG und § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß

§ 55 Abs. 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 12.02.2017 festgesetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers waren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden.Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 12.02.2017 festgesetzt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers waren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden.

3. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 17.02.2017 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftlichen Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf die bereits in den ersten Asylverfahren vorgebrachten angeblichen Ausreisegründe, welche er kurz wiederholte und behauptete, dass er in diesem Zusammenhang die Kopie eine Ladung als Beschuldigter vom 14.11.2016 in Vorlage bringen wolle, welche ihm am Vortag von einem unbekannten Tschetschenen in XXXX übergeben worden sei. Die Diakonie habe ihm gesagt, wenn er in Österreich bleiben wolle, solle er neue Beweismittel bringen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte wörtlich aus: "Ich habe keine neuen Gründe. Mein Ehemann hat Gründe. Mir ist bekannt, dass er gestern ein neues Beweismittel bekommen hat. Mehr weiß ich nicht, aber es hängt mit seinen früheren Gründen zusammen."3. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren kamen die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 17.02.2017 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftlichen Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf die bereits in den ersten Asylverfahren vorgebrachten angeblichen Ausreisegründe, welche er kurz wiederholte und behauptete, dass er in diesem Zusammenhang die Kopie eine Ladung als Beschuldigter vom 14.11.2016 in Vorlage bringen wolle, welche ihm am Vortag von einem unbekannten Tschetschenen in römisch 40 übergeben worden sei. Die Diakonie habe ihm gesagt, wenn er in Österreich bleiben wolle, solle er neue Beweismittel bringen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte wörtlich aus: "Ich habe keine neuen Gründe. Mein Ehemann hat Gründe. Mir ist bekannt, dass er gestern ein neues Beweismittel bekommen hat. Mehr weiß ich nicht, aber es hängt mit seinen früheren Gründen zusammen."

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 04.05.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gaben zusammengefasst übereinstimmend an, seit der illegalen Einreise im September 2013, selbst nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren, das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und beriefen sich erneut auf ihre Ausreisegründe in den ersten Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er neben der bereits am 17.02.2017 erwähnten Kopie einer Vorladung noch Integrationsunterlagen vorlegen wolle, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Der Inhalt der in Kopie vorgelegten Ladung bestehe laut Angaben des Erstbeschwerdeführers darin, dass er Ende November 2016 wegen der im ersten Asylverfahren genannten Gründe - bei ihm zu Hause sei eine Waffe gefunden worden - zu einer bestimmten Person kommen hätte sollen bzw. als Verdächtiger vorgeladen gewesen sei. Er hätte in das Dorf XXXX im Bezirk XXXX zu dieser Person kommen sollen. Wie diese Person heiße, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, er habe sich nicht dafür interessiert. Der Erstbeschwerdeführer habe dort nicht hingehen wollen, er habe sich die Ladung kurz angeschaut und dann bei einem Polizisten im XXXX abgegeben. Der Erstbeschwerdeführer glaube nicht, dass er vom Polizisten dafür eine Bestätigung erhalten habe. Das sei aber nicht die einzige Ladung gewesen, der Erstbeschwerdeführer bekommen regelmäßig Ladungen an seine letzte Wohnadresse in XXXX . Wo diese anderen Ladungen seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, vielleicht zu Hause oder weggeschmissen; er habe sich nicht dafür interessiert und nicht nachgefragt. Seine Großmutter erhalte seit zwei Jahren die Ladungen an die gemeinsame Wohnadresse in XXXX . Die Diakonie habe dem Erstbeschwerdeführer empfohlen, dass er neue Beweismittel vorlegen müsse. Seine Familie sei von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Freunde würden ihm mit Kleidung helfen und ihn begleiten, wenn er in Österreich einen Dolmetscher brauche. Im Herkunftsstaat leben derzeit noch sein Vater, seine drei Halbbrüder, eine Halbschwester und sechs Tanten mütterlicherseits, eine Siebente lebe irgendwo in Europa. Der Erstbeschwerdeführer halte Kontakt zu einem Freund in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie leben vom österreichischen Staat; man bekommen Geld für die Wohnung und die Versorgung. Der Erstbeschwerdeführer habe vier Monate lang einen Deutschkurs besucht und werde am XXXX eine Deutschprüfung Niveau A1 ablegen. Er spreche Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer legte Unterstützungsschreiben seines Vermieters und einer Mitarbeiterin beim XXXX seiner Heimatgemeinde aus dem Jahre 2016 sowie von Nachbarn vor, die sich "positive Abschlüsse" der Asylverfahren der Beschwerdeführer wünschen.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 04.05.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gaben zusammengefasst übereinstimmend an, seit der illegalen Einreise im September 2013, selbst nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren, das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und beriefen sich erneut auf ihre Ausreisegründe in den ersten Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er neben der bereits am 17.02.2017 erwähnten Kopie einer Vorladung noch Integrationsunterlagen vorlegen wolle, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Der Inhalt der in Kopie vorgelegten Ladung bestehe laut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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