TE Vfgh Beschluss 2018/6/26 E2513/2018

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
AsylG 2005 §12a Abs2

Leitsatz

aW - Folge

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer ein – näher dargetaner – unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2513.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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