RS Vfgh 2018/6/26 E2513/2018

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
AsylG 2005 §12a Abs2

Leitsatz

aW - Folge

Rechtssatz

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betr die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen.

Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer ein - näher dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • E2513/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2018 E2513/2018

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2513.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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