TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/31 99/10/0243

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litm;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Ö-Aktiengesellschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Bruno Heinz, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. September 1999, Zl. IVe-151.35, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) die Erteilung der straßenrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung für von ihr entlang der Autobahn aufgestellte Plakatwände. In diesem Antrag heißt es, die beschwerdeführende Partei vertrete zwar die Ansicht, es handle sich bei diesen Plakatwänden um reine Informationstafeln, welche den Autofahrer lediglich darüber informierten, was mit den Einnahmen aus der Vignette an Verbesserungen der Straßensituation geschehe, um dadurch eine höhere Akzeptanz der Notwendigkeit der Autobahnvignette bei den Autofahrern zu erreichen. Nachdem sich die BH dieser Rechtsauffassung aber nicht angeschlossen habe, werde der Antrag auf straßenrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Plakatwand bei Autobahn-Kilometer ca. 47,2 an der Richtungsfahrbahn Bludenz und eine Plakatwand bei Autobahn-Kilometer ca. 25,8 an der Richtungsfahrbahn Bregenz gestellt. Dem Antrag seien eine maßstabsgetreue Zeichnung der Plakatwand sowie Farbkopien der Wände und Lagepläne beigeschlossen.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus.

Der Naturschutzbeauftragte führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 1998 aus, mit der Einführung der Mautpflicht für die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen seien von der Bundesstraßenverwaltung an mehreren Stellen der Rheintalautobahn Plakatwände mit einer Fläche von gut 9 m2 mit der Aufschrift "Vignette - schon geklebt?" aufgestellt worden. Nunmehr suche die beschwerdeführende Partei (um Bewilligung) für diese Plakatwände an. Es sei ein geänderter Text mit der Aufschrift "Für bessere Straßen - die Vignette" vorgegeben. Schon nach dem früheren Landschaftsschutzgesetz wären diese Plakatwände nach § 3 Abs. 1 lit. m bewilligungspflichtig gewesen. Auch das nun gültige Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sehe im § 33 Abs. 1 lit. m eine Bewilligungspflicht vor. Die im Bezirk Feldkirch bei Autobahn-km 47,2 und 25,8 aufgestellten und (zur Bewilligung) beantragten Plakatwände könnten auf Grund ihrer Situierung identisch beurteilt werden. Beide Tafeln stünden schräg zur Autobahn an einer dicht bepflanzten Böschung. Die Planung und Bepflanzung der Rheintal- und Walgau-Autobahn sowie der Arlberg-Schnellstraße seien sehr aufwendig gewesen. Es sei danach getrachtet worden, im Gesamtbild eine horizontale und vertikale Gliederung in Form von verschiedenen Höhen und Einbuchtungen zu erzielen. Es sei jetzt schon festzustellen, dass die Tafeln durch den Bewuchs teilweise abgedeckt würden und somit mit Rückschnitten zu rechnen sein werde. Die beiden Tafeln seien am derzeitigen Standpunkt als Einzelobjekte im Moment nicht als landschaftsbildlicher Schaden zu beurteilen. Es sei jedoch auf die Folgewirkung hinzuweisen, zumal auch andere Plakatwände und Tafeln in ihrer Summe das Gesamtbild landschaftsbildlich beeinträchtigten. Insbesondere werde die Zielsetzung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung beeinträchtigt, weil der Hinweis "Für bessere Straßen" neue Bundesstraßenausbauten in Vorarlberg forciere. Anstehende Straßenprojekte, wie beispielsweise B 200 oder S 18 würden sowohl von den Naturschutzorganisationen als auch von den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wegen ihrer Schadwirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft negativ beurteilt. § 35 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung weise ausdrücklich darauf hin, dass auch die Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft zu berücksichtigen seien. Die beiden beantragten Plakatwände würden somit deutlich negativ beurteilt, weshalb der Antrag gestellt werde, die illegal erstellten Plakatwände umgehend und schadlos zu beseitigen.

Die Naturschutzanwältin erklärte, seit Bestehen der A 14 sei es das erklärte Ziel der befassten Behörden, die Autobahn durch geeignete Bepflanzung und möglichst sparsame "Bebilderung" möglichst gut in das Landschaftsbild einzubinden. Gerade die konsequente und einheitliche Vorgangsweise bei der Behandlung von beantragten Werbeanlagen habe sich dabei sehr bewährt. Dabei sei es ein wesentliches Interesse des Landschaftsschutzes, die Aufstellung von Tafeln, Plakaten, etc. auf wirklich notwendige Hinweise zu beschränken. Gerade im Hinblick auf die Beispielswirkung solcher Anlagen und die Gleichbehandlung aller Antragsteller sei auch die beschwerdeführende Partei aufgerufen, auf solche unnötigen Plakate zu verzichten. Außer einer Art Sympathiewerbung für die Vignette enthielten die beantragten Plakate keinerlei wesentliche Information für die Straßenbenützer, wie auch der verkehrstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme klar festhalte. Die Anbringung der Plakate solle daher nicht bewilligt werden.

In ihrer Stellungnahme zu diesen Gutachten und Stellungnahmen führte die beschwerdeführende Partei aus, sie lege Wert auf die Feststellung, dass es sich bei diesen Plakaten nicht um Werbetafeln handle, sondern um einen Hinweis auf die im hochrangigen Straßennetz geltende Vignettenpflicht. Die Hinweistafeln stellten somit eine Information im Interesse der Verkehrsteilnehmer dar. Die am unteren Rand der Tafeln befindlichen Logos von Treibstoffkonzernen sollten für den Kraftfahrer ersichtlich machen, wo Vignetten erworben werden könnten. Im hochrangigen Straßennetz seien dies nahezu ausschließlich die Autobahntankstellen, daher der Hinweis in Form des Firmenlogos. Zudem habe die Erfahrung gezeigt, dass es immer wieder ausländische Kraftfahrer gebe, die die Hinweiszeichen auf die Vignettenpflicht in Österreich an den Staatsgrenzen übersähen; ein weiterer Hinweis sei daher notwendig. Die in Rede stehenden Tafeln stellten einen im Interesse der Verkehrsteilnehmer gelegenen Hinweis auf die Vignettenpflicht einerseits sowie auf mögliche Vertriebswege andererseits dar. Die beschwerdeführende Partei komme damit ihrer im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz festgelegten Verpflichtung nach, deutlich und rechtzeitig auf bemautete Strecken hinzuweisen und die Information der Kraftfahrer sicherzustellen. Eine Schädigung des Landschaftsbildes finde nicht statt. Infolge gleichartiger Ankündigungen (diverse Aktionen des Verkehrsministeriums bzw. des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, etc.) sowie durch die vorhandene Straßenanlage selbst finde eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht statt.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 versagte die BH gemäß §§ 33 Abs. 1 lit. m und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (NatSchG 1997) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Aufstellung der Plakatwände (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 die beantragte Ausnahmebewilligung für die Aufstellung der Plakatwände versagt.

Unter Spruchabschnitt III wurde gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960 der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die zwei Plakatwände entlang der Rheintalautobahn bei Autobahn-km ca. 47,2 an der Richtungsfahrbahn Bludenz im Gemeindegebiet Schlins und bei Autobahn-km ca. 25,8 an der Richtungsfahrbahn Bregenz in Altach längstens bis 10. Juli 1999 zu entfernen.

In der Einleitung zu diesem Bescheid findet sich eine Beschreibung der Plakate. Demnach wurden die Plakate an zwei Rohrstehern angebracht. Die Unterkante der Plakatwände befindet sich ca. 60 cm über Geländekante. Die seitlich und oberhalb der Plakatwand angebrachte Blende ist 7,5 cm breit. Die Plakatfläche selbst weist eine Fläche von 3,26 x 2,38 m auf. Die Gesamthöhe der Plakate (samt Rohrsteher) beträgt 3,13 m. Die Aufschrift lautet: "Für bessere Straßen - die Vignette".

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Autobahn A 14 stelle an sich einen beträchtlichen Eingriff in die Landschaft dar. Die Straßenverwaltung und die Bezirkshauptmannschaften hätten sich bemüht, diesen Eingriff durch eine standortgerechte, sehr aufwendige Bepflanzung zu mildern, sodass sich entlang der Autobahn ein naturnaher Zustand ergeben habe. Dieses Bemühen werde durch die Anbringung von Werbeanlagen entlang der Autobahn unterlaufen. Wenn auch die einzelne Plakatwand für sich allein vom Sachverständigen nicht als wesentlicher landschaftsbildlicher Schaden eingestuft worden sei, so würden doch gesamthaft Interessen der Natur und der Landschaft verletzt. Bei einer Gegenüberstellung im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG 1997 der sich allenfalls aus der Aufstellung der Plakatwände ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft seien keine überwiegenden Vorteile für das Gemeinwohl aus der Aufstellung dieser Plakatwände erkennbar, zumal an den Staatsgrenzen und bei den Auffahrten zu den Autobahnen bereits auf die Vignettenpflicht hingewiesen werde.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie brachte vor, die BH habe es unterlassen, detaillierte Ermittlungen darüber durchzuführen, ob überhaupt ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliege. Bei der Beurteilung nach dem NatSchG 1997 sei überdies der Verfahrensgegenstand unzulässigerweise dahingehend erweitert worden, dass keine Einzelbetrachtung der Plakatwände, sondern eine in die Zukunft gerichtete Gesamtbeurteilung für allfällig befürchtete Beispielswirkungen erfolgt sei. Bei den in Rede stehenden Plakaten handle es sich nicht um Werbungen oder Ankündigungen, sondern lediglich um Informationen für den Autobahn- und Schnellstrassenbenützer über die Verwendung der Einnahmen aus Vignettenverkäufen. Dadurch solle die Akzeptanz der Vignette bei den Kraftfahrern gesteigert werden.

Unter dem Datum des 16. September 1999 erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Dieser lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat der (beschwerdeführenden Partei) mit Bescheid vom 7.6.1999, Zl II-6101.0073/98, unter Spruchpunkt I. die Bewilligung zur Aufstellung von Plakatwänden entlang der Rheintalautobahn A 14 in Altach und Schlins nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie unter Spruchpunkt II. die Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 versagt und unter Spruchpunkt III. aufgetragen, gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960 die zwei Plakatwände bis längstens 10.7.1999 zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid hat die (beschwerdeführende Partei) rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Hierüber ergeht folgender

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 33 Abs. 1 lit. m und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 22/1997, wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt I. bestätigt."

In der Begründung heißt es, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der BH seien von der belangten Behörde als ausreichend befunden worden. Es sei daher der Sachverhalt, der dem Bescheid erster Instanz zugrunde gelegen sei, auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden.

Wie aus § 33 Abs. 1 lit. m NatSchG 1997 hervorgehe, bedürften die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen "jeder Art" der Bewilligung der Behörde. Somit gehe schon aus dem Gesetzeswortlaut hervor, dass unter Werbung nicht nur die Werbemaßnahmen zu verstehen seien, die auf die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils abzielten, sondern auch Werbung, die dazu dienen solle, das Verständnis für etwas zu fördern. Im vorliegenden Fall werde für die Akzeptanz der Vignette in der Bevölkerung geworben, was jedenfalls auch als Werbung im Sinn des NatSchG 1997 anzusehen sei. Allerdings komme es im Hinblick auf das NatSchG 1997 weniger auf den Inhalt der Werbung als auf deren äußeres Erscheinungsbild an. Daher fielen die in Frage stehenden Plakatwände jedenfalls unter § 33 Abs. 1 lit. m NatSchG 1997.

Aus § 2 Abs. 1 NatSchG 1997 gehe hervor, dass aus der Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage sei, die Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen sei, dass u.a. insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert seien. Da es insbesondere auch im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes liege, Landschaftsabschnitte, die durch den Industrialisierungs- und Intensivierungsdruck in den letzten Jahrzehnten sehr gelitten hätten, besonders zu schützen, seien großflächige Plakatwände entlang der Rheintalautobahn nicht mit den Interessen des NatSchG 1997 vereinbar. Wie insbesondere im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz dargelegt werde, ergebe sich auf Grund der mit den Plakatwänden zusammenhängenden Folgewirkungen, die in ihrer Summe das Gesamtbild landschaftlich prägten, eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Abschnitts, der ansonsten frei von solchen Werbeanlagen sei. Darüber hinaus sei es im vorliegenden Fall naturgemäß nicht möglich, durch das Vorschreiben von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu gewährleisten, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft nicht erfolgen werde. Die Behörde sei daher gehalten, eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft vorzunehmen. Unter Beachtung der Interessen des Gemeinwohls ergebe sich, dass im öffentlichen Interesse lediglich die Information für den Autobahn- und Schnellstraßenbenützer über die Verwendung der Einnahmen aus Vignettenverkäufen liege. Allerdings erfolge durch die Plakatwand an sich und die damit verbundenen Bebilderung der Landschaft, die ansonsten frei von solchen Bebilderungen sei, eine erhebliche Beeinträchtigung, welche in diesem Abschnitt schon durch den Bau der Rheintalautobahn A 14 beträchtlich beeinträchtigt worden sei. Insbesondere stehe der Standort der Plakatwand dem allgemeinen Interesse entgegen, die Autobahn und die mit ihr verbundenen Vorrichtungen so gut wie möglich in die Landschaft zu integrieren. Somit überwögen die Nachteile für Natur oder Landschaft die Vorteile für das Gemeinwohl. Wie aus § 35 Abs. 3 NatSchG 1997 hervorgehe, seien bei der Bewilligung auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren das Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei auf die gesamte zusammenhängende Anlage Bedacht zu nehmen. Somit werde klargestellt, dass nicht nur das Vorhaben selbst, sondern auch die unmittelbar mit ihm verbundenen Folgewirkungen zu berücksichtigen seien. Auf diesen Aspekt sei vornehmlich sowohl der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz als auch die Naturschutzanwaltschaft eingehend eingegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten auf Anbringung von nicht bewilligungspflichtigen bzw. nicht gemäß § 33 Abs. 1 lit. m NatSchG 1997 bewilligungspflichtigen Plakatwänden, in eventu in ihrem Recht auf Erteilung einer behördlichen Bewilligung nach § 35 Abs. 1 NatSchG für verletzt erachtet. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, bei den in Rede stehenden Plakatwänden handle es sich nicht um Werbungen oder Ankündigungen im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. m NatSchG 1997. Unter Werbung sei, wie sich aus einer Begriffsbestimmung in der Brockhausenzyklopädie ergebe, die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen udgl. zu verstehen, also eine mit einem Güteurteil verbundene wirtschaftliche Werbung zum Zweck der Anpreisung, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Eine solche Intention scheide aber schon im Hinblick auf die Rechtsnatur der Vignette als gesetzlich vorgeschriebene Mautgebührentrichtung aus. Die Motivation, die Vignette zu erwerben, sei von Werbemaßnahmen unabhängig, da die Verpflichtung zu ihrem Erwerb gesetzlich festgelegt sei. Die Plakatwände dienten der Information der betroffenen Kraftfahrer über die Vignettenpflicht. Dazu komme die Information der betroffenen Straßenbenützer, wofür die von ihnen in Form der Vignette entrichtete Mautgebühr verwendet werde.

§ 33 Abs. 1 lit. m NatSchG 1997 lautet:

"(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

m) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungsanlagen außerhalb bebauter Bereiche, soweit es sich nicht um Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen, oder um Betriebsstättenbezeichnungen nach gewerberechtlichen Vorschriften handelt."

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet.

§ 33 Abs. 1 lit. m NatschG 1997 baut mit der Verwendung des Wortes "Werbeanlagen" auf dem Begriff der Werbung auf. Dafür, dass der dem NatschG 1997 zugrundeliegende Begriff der Werbung enger zu verstehen sei als der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Werbungsbegriff, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Ob der Werbungsbegriff des NatschG 1997 über den Werbungsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauches hinausgeht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht werden, da schon bei Zugrundelegung des Werbungsbegriffes des allgemeinen Sprachgebrauches die in Rede stehenden Plakatflächen als Werbung einzustufen sind.

Wie die beschwerdeführende Partei selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens betont hat, zielen ihre Plakatwände darauf ab, die Akzeptanz der Vignette bei den Kraftfahrern zu erhöhen. Derlei stellt Werbung dar.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, selbst wenn man von einer Bewilligungsbedürftigkeit der Plakatwände ausgehe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorlägen. Eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft werde durch die Plakatwände nicht bewirkt. Dies habe auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht. Die belangte Behörde stütze sich in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne entsprechende Begründung auf "mit den Plakatwänden zusammenhängende Folgewirkungen, die in ihrer Summe das Gesamtbild landschaftlich prägen". Was unter diesen "Folgewirkungen" zu verstehen sei, gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.

Nach § 35 Abs. 1 NatSchG 19976 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf nach § 35 Abs. 2 NatSchG 1997 die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

Nach § 35 Abs. 3 leg. cit. sind bei der Bewilligung auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die in Rede stehenden Plakatflächen seien mit den Interessen des NatSchG 1997 nicht vereinbar, wobei durch die Zitierung des § 2 Abs. 1 leg. cit. deutlich wird, dass die belangte Behörde von einer Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ausgeht.

Der mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene § 2 NatSchG 1997, auf den § 35 Abs. 1 leg. cit. durch Anführung der "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" Bezug nimmt, lautet:

"(1) Aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass

a)

die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b)

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

              c)              die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie

              d)              die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, sind vorrangig zu erhalten."

Der Amtssachverständige für Naturschutz hat in seiner Stellungnahme vom 7. August 1998 ausgeführt, dass die beiden Tafeln am derzeitigen Standpunkt als Einzelobjekte im Moment nicht als landschaftsbildlicher Schaden zu beurteilen sind. Er hat sie jedoch mit dem Hinweis auf "Folgewirkungen" abgelehnt. Die belangte Behörde hat sich dem angeschlossen.

Weder aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides wird eindeutig klar, was mit diesen Folgewirkungen gemeint ist.

Im Amtssachverständigengutachten heißt es, es sei auf die Folgewirkung hinzuweisen, zumal auch andere Plakatwände und Tafeln in ihrer Summe das Gesamtbild landschaftlich beeinträchtigten. Dies könnte bedeuten, dass die Plakatwände der beschwerdeführenden Partei im Verein mit schon bestehenden Werbeeinrichtungen einen landschaftsbildlichen Schaden hervorrufen. Damit steht aber die Aussage des Gutachters in Widerspruch, dass die Plakatwände der beschwerdeführenden Partei eben keinen landschaftsbildlichen Schaden darstellen. Außerdem spricht gegen eine solche Deutung des Amtssachverständigengutachtens die Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach der betroffene Abschnitt praktisch frei von Werbeanlagen ist.

Im Gutachten des Amtssachverständigen heißt es weiters, die Zielsetzung des NatSchG 1997 werde (durch die Plakatwände der beschwerdeführenden Partei) insbesondere auch dadurch beeinträchtigt, dass der Hinweis "für bessere Straßen" neue Bundesstraßenausbauten in Vorarlberg forciere, was vom Naturschutz abgelehnt werde.

Selbst wenn die Plakatwände der beschwerdeführenden Partei auf eine solche Wirkung abzielten, rechtfertigte dies nicht die Verweigerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für ihre Aufstellung, da es sich bei einer "Folgewirkung" dieser Art nicht um einen Sachverhalt handelt, der unter § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 NatSchG 1997 subsumiert werden kann.

Im angefochtenen Bescheid heißt es auch, es liege im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, Landschaftsabschnitte, die durch den Industrialisierungs- und Intensivierungsdruck in den letzten Jahrzehnten sehr gelitten hätten, besonders zu schützen, weshalb großflächige Plakatwände entlang der Rheintalautobahn nicht mit den Interessen des NatSchG 1997 vereinbar seien.

Diese Ausführungen sind zu allgemein, um darzulegen, dass durch die in Rede stehenden Plakatwände konkret Interessen der Natur oder Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 NatSchG 1997 verletzt werden. Diese Ausführungen lassen einen Bezug auf konkrete Schutzgüter des NatSchG 1997 vermissen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 lit. b und c VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Frage der Interessenabwägung einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Jänner 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100243.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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