TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 W186 2012384-1

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §13 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W186 2012384-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 1029575503/14907014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 1029575503/14907014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger ohne religiösem Bekenntnis und Angehörige der Volksgruppe Han, stellte am 25.08.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zudem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung gab sie an in HEISHAN geboren zu sein und die Grund- sowie die Mittelschule im Herkunftsland besucht zu haben. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern sowie die Schwester der BF. Zuletzt habe sie im Dorf XXXX in der Stadt Heishan gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF aus, dass sie mit ihrem Freund fast 5 Jahre zusammen gebelieben sei. Es gäbe eine reiche und mächtige Familie, die einen geistig zurückgebliebenen Sohne namen XXXX habe, und die von den Eltern der BF verlangt habe, dass die BF ihren Sohn heirate. Da ihre Eltern damit nicht einverstanden gewesen seien, sei sie eines Tages auf ihrem Heimweg von XXXX vergewaltigt worden. Nach der Tat habe die BF aus Angst und Wut einen Stein auf seinen Kopf geschlagen. Am nächsten Tag hätten die Eltern von XXXX verlangt, dass die BF entweder XXXX heirate oder ihnen 400,000 RMB Schmerzensgeld zahle. Da die BF beides nicht habe machen wollen habe sie sich dazu entschlossen China zu verlassen.Im Zuge der Erstbefragung gab sie an in HEISHAN geboren zu sein und die Grund- sowie die Mittelschule im Herkunftsland besucht zu haben. Zuletzt habe sie als Landwirtin gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern sowie die Schwester der BF. Zuletzt habe sie im Dorf römisch 40 in der Stadt Heishan gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF aus, dass sie mit ihrem Freund fast 5 Jahre zusammen gebelieben sei. Es gäbe eine reiche und mächtige Familie, die einen geistig zurückgebliebenen Sohne namen römisch 40 habe, und die von den Eltern der BF verlangt habe, dass die BF ihren Sohn heirate. Da ihre Eltern damit nicht einverstanden gewesen seien, sei sie eines Tages auf ihrem Heimweg von römisch 40 vergewaltigt worden. Nach der Tat habe die BF aus Angst und Wut einen Stein auf seinen Kopf geschlagen. Am nächsten Tag hätten die Eltern von römisch 40 verlangt, dass die BF entweder römisch 40 heirate oder ihnen 400,000 RMB Schmerzensgeld zahle. Da die BF beides nicht habe machen wollen habe sie sich dazu entschlossen China zu verlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 10.09.2014 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und dass ihr die Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Sie sei in Heishan geboren und habe immer dort gelebt. Sie habe in einem kleinen Haus gewohnt, das im Familieneigentum gestanden sei. Dort habe sie mit ihren Eltern und einer jüngeren Schwester gewohnt. Sie habe 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Landwirtin verdient, indem sie eine eigene Landwirtschaft betrieben habe. Ihr Wohnhaus befinde sich in der Provinz LIAONING, Stadt HEISHAN, Dorf XXXX . Zu ihrem Fluchtgrund führte die BF aus, dass sie zum einen von ihrem Freund verlassen worden sei und zum anderen unter Druck gesetzt worden sei einen Geistesbehinderten im selben Dorf zu heiraten, dessen Familie reich und mächtig sei. Die BF habe sich dem Druck nicht beugen wollen und habe den Geistesbehinderten einmal mit einem Stein attackiert. Sie sei vor die Wahl gestellt worden den Mann entweder zu heiraten oder der Familie 400.000 RMB als Entschädigung zu zahlen. Ihr Freund habe sie zum einen verlassen, wegen der Geschichte mit dem Geistesbehinderten, und zum anderen, weil er schon eine andere Freundin gehabt habe. Die Eltern des Geistesbehinderten seien wiederholt bei ihr zu Hause gewesen und hätten gefordert, dass die BF ihren Sohn heirate. Der Erste Besuch sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Beim ersten Besuch habe die BF ihnen mitgeteilt, dass sie ihren Sohn wie einen großen Bruder betrachte und nie den Wunsch gehegt habe ihn zu heiraten. Infolge dessen hätten die Eltern abermals die BF besucht. Wie viel Zeit zwischen dem ersten Besuch und dem zweiten Besuch vergangen sei wisse die BF nicht mehr. Es habe nur diese zwei Besuche gegeben. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern wann der zweite Besuch gewesen sei, es sei jedenfalls innerhalb der letzten zwei Jahre gewesen. Nach dem letzten Besuch habe der Sohn der reichen Familie der BF auf ihrem Heimweg aufgelauert und habe die BF begrapscht. Die BF habe sich zunächst verbal gewehrt und ihn sodann mit einem Stein attackiert. Befragt danach wann sie dieser Vorfall ereignet habe, führte die BF aus, dass dies recht unmittelbar vor ihrer Ausreise aus China vorgefallen sei. Befragt danach, wie viel Zeit zwischen dem letzten Besuch der Eltern des Geistesbehinderten und dem Vorfall lag führte die BF aus, dass sie das nicht sagen könne, es könne kurz aber auch recht lang gewesen sein. Sie könne weder angeben ob es sich im ein Monat, ein halbes Jahr oder ein Jahr gehandelt habe. Nach dem Vorfalle habe sie ihren Eltern davon erzählt. Diese hätten sie getröstet. Am Folgetag sei der Geistesbehinderte mit seinen Eltern zur BF nach Hause gekommen und sie vor die Wahl gestellt entweder den Sohn zu heiraten oder die Summe als Entschuldigung zu zahlen. Die BF habe ihnen mitgeteilt, dass sie beide Bedingungen nicht erfüllen werde, wonach die Eltern gegangen seien. Auch das Datum dieses Besuches könne die BF nicht mehr angeben. Es sei irgendwann vor ihrer Ausreise gewesen, sie könne die Zeit nicht mal ungefähr angeben. Die BF stehe in Kontakt mit ihren Eltern. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass sie den Eltern des Geistesbehinderten gesagt hätten, dass die BF im Ausland sei. Seitdem hätten die Eltern ruhe. Die Vorfälle mit dem Geistesbehinderten stehen in keinem Zusammenhang mit der Beendigung der Beziehung durch ihren Freund. Dieser habe den Vorfall nur als Ausrede genutzt. Die Beendigung der Beziehung sei nach der Stein Attacke gewesen, wann genau könne die BF nicht sagen. Befragt danach, was die BF konkret im Falle ihrer Rückkehr befürchten würde führte sie aus, dass sie einfach nicht in ihre Heimat zurückwolle. Befragt danach, wieso die BF in der Erstbefragung angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein gab sie an, dass sie dies nie gesagt habe.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 10.09.2014 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache an, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und dass ihr die Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Sie sei in Heishan geboren und habe immer dort gelebt. Sie habe in einem kleinen Haus gewohnt, das im Familieneigentum gestanden sei. Dort habe sie mit ihren Eltern und einer jüngeren Schwester gewohnt. Sie habe 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Landwirtin verdient, indem sie eine eigene Landwirtschaft betrieben habe. Ihr Wohnhaus befinde sich in der Provinz LIAONING, Stadt HEISHAN, Dorf römisch 40 . Zu ihrem Fluchtgrund führte die BF aus, dass sie zum einen von ihrem Freund verlassen worden sei und zum anderen unter Druck gesetzt worden sei einen Geistesbehinderten im selben Dorf zu heiraten, dessen Familie reich und mächtig sei. Die BF habe sich dem Druck nicht beugen wollen und habe den Geistesbehinderten einmal mit einem Stein attackiert. Sie sei vor die Wahl gestellt worden den Mann entweder zu heiraten oder der Familie 400.000 RMB als Entschädigung zu zahlen. Ihr Freund habe sie zum einen verlassen, wegen der Geschichte mit dem Geistesbehinderten, und zum anderen, weil er schon eine andere Freundin gehabt habe. Die Eltern des Geistesbehinderten seien wiederholt bei ihr zu Hause gewesen und hätten gefordert, dass die BF ihren Sohn heirate. Der Erste Besuch sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Beim ersten Besuch habe die BF ihnen mitgeteilt, dass sie ihren Sohn wie einen großen Bruder betrachte und nie den Wunsch gehegt habe ihn zu heiraten. Infolge dessen hätten die Eltern abermals die BF besucht. Wie viel Zeit zwischen dem ersten Besuch und dem zweiten Besuch vergangen sei wisse die BF nicht mehr. Es habe nur diese zwei Besuche gegeben. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern wann der zweite Besuch gewesen sei, es sei jedenfalls innerhalb der letzten zwei Jahre gewesen. Nach dem letzten Besuch habe der Sohn der reichen Familie der BF auf ihrem Heimweg aufgelauert und habe die BF begrapscht. Die BF habe sich zunächst verbal gewehrt und ihn sodann mit einem Stein attackiert. Befragt danach wann sie dieser Vorfall ereignet habe, führte die BF aus, dass dies recht unmittelbar vor ihrer Ausreise aus China vorgefallen sei. Befragt danach, wie viel Zeit zwischen dem letzten Besuch der Eltern des Geistesbehinderten und dem Vorfall lag führte die BF aus, dass sie das nicht sagen könne, es könne kurz aber auch recht lang gewesen sein. Sie könne weder angeben ob es sich im ein Monat, ein halbes Jahr oder ein Jahr gehandelt habe. Nach dem Vorfalle habe sie ihren Eltern davon erzählt. Diese hätten sie getröstet. Am Folgetag sei der Geistesbehinderte mit seinen Eltern zur BF nach Hause gekommen und sie vor die Wahl gestellt entweder den Sohn zu heiraten oder die Summe als Entschuldigung zu zahlen. Die BF habe ihnen mitgeteilt, dass sie beide Bedingungen nicht erfüllen werde, wonach die Eltern gegangen seien. Auch das Datum dieses Besuches könne die BF nicht mehr angeben. Es sei irgendwann vor ihrer Ausreise gewesen, sie könne die Zeit nicht mal ungefähr angeben. Die BF stehe in Kontakt mit ihren Eltern. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass sie den Eltern des Geistesbehinderten gesagt hätten, dass die BF im Ausland sei. Seitdem hätten die Eltern ruhe. Die Vorfälle mit dem Geistesbehinderten stehen in keinem Zusammenhang mit der Beendigung der Beziehung durch ihren Freund. Dieser habe den Vorfall nur als Ausrede genutzt. Die Beendigung der Beziehung sei nach der Stein Attacke gewesen, wann genau könne die BF nicht sagen. Befragt danach, was die BF konkret im Falle ihrer Rückkehr befürchten würde führte sie aus, dass sie einfach nicht in ihre Heimat zurückwolle. Befragt danach, wieso die BF in der Erstbefragung angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein gab sie an, dass sie dies nie gesagt habe.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2014, der BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 12.09.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2014, der BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 12.09.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt begründete im Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF Schwierigkeiten mit Privatpersonen ins Treffen gebracht habe und ihre diesbezüglichen Ausführung nicht glaubhaft gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF resultiere aus ihren vagen und widersprüchlichen Angaben. So führte sie in der Erstbefragung aus, dass sie von vergewaltigt worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab sie jedoch an, lediglich berührt worden zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe die BF verneint, gesagt zu haben das sie vergewaltigt gewesen worden sei. Dies könne nur als Ausrede gewertet werden, da die BF zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA zur Frage der Richtigkeit der Protokollierung und Rückübersetzung mit ja geantwortet habe. Die Unglaubwürdigkeit sei auch dadurch untermauert worden, dass die BF nicht einmal ungefähre Zeiträume angeben habe können, in denen sich die geschilderten Vorfälle ereignet hätten. Auch habe sie bezüglich des behaupteten Vorfalls keinen "Tatort" angeben können, was ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Ferner müsse die BF im Fall ihrer Rückkehr nach China nicht um ihr Leben fürchten. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF bei ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Sie sei eine gesunde, erwachsene Frau und es sei ihr auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt zu bestreiten. Zudem verfüge sie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zumal sich ihre Eltern im Heimatland aufhalten. Ebenso sei in Betracht zu ziehen, dass sie den Großteil ihres Lebens dort verbracht habe und über Freund und Bekannte, sowie ihre Familie und Verwandte verfüge, welche sie unterstützten können.

Mit Verfahrensanordnungen vom 12.09.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Unter einem wurde ihr die Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Die Verfahrensanordnung und die Information zur Ausreiseverpflichtung wurden der BF zusammen mit dem Bescheid zugestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 12.09.2014 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Unter einem wurde ihr die Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Die Verfahrensanordnung und die Information zur Ausreiseverpflichtung wurden der BF zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob die BF durch ihren gewillkürten Vertreter am 23.09.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängel und wegen des Inhaltes. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF Asyl gewähren, allenfalls subsidiären Schutz gewähren, allenfalls den Bescheid aufheben und zurückverweisen, die aufschiebende Wirkung gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, recherchieren ob der Fluchtauslösende Vorfall der BF stattgefunden habe, allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, sowie allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach China unzulässig ist.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Nachforschungen zu Stellen um das Vorbringen der BF beurteilen zu können. Der dargestellte Sachverhalt entspreche den Fluchtgründen der GFK, da die Zwangsverheiratung bzw. die Gefahr in Erziehungslagern eingesperrt zu werden, mit unbefristeter Länge wegen Schulden Menschenrechtswidrigkeiten darstellen würden, die zu berücksichtigen seien.

4. Das Bundesamt legte am 25.09.2014, hg. eingelangt am 29.09.2014, den Verwaltungsakt vor und teilte mit, an der Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

Mit Eingabe vom 03.12.2014 reichte das Bundesamt eine Stellungnahme der chinesischen Botschaft in Wien nach, wonach die Personendaten der BF an die chinesischen Polizeibehörden zur Überprüfung weitergeleitet worden seien, die BF jedoch unter den angegebenen Daten nicht existiere.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Haben Sie Halsschmerzen? Was ist passiert?

BF: Ich hatte Halsschmerzen, ich habe mich selbst am Kehlkopf "massiert" weil ich Schmerzen hatte.

Anmerkung: Der Hals der BF ist an der Stelle des Kehlkopfes rötlich gefärbt.

R: Woher in China stammen Sie?

BF: Ich komme aus der Stadt Heishan aus der Provinz Liaoning.

R: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe die neunjährige Schulpflicht absolviert.

R: Was haben Sie nach der Schule gemacht?

BF: Ich war zuhause, habe dort ein Jahr Schneiderei gelernt. Dann blieb ich wieder zuhause.

R: Waren bzw. sind Sie verheiratet?

BF: Ich hatte fünf Jahre lang einen Freund, aber wir waren nicht verheiratet.

R: Wer von Ihrer Familie lebt noch in China?

BF: Meine Eltern und meine jüngere Schwester.

R: Haben Sie Kontakt?

BF: Fast keinen mehr, selten, vielleicht einmal im Jahr.

R: In Österreich, Sie leben in Salzburg?

BF: Jetzt lebe ich in Wien.

R: Wovon leben Sie?

BF: Ich arbeite in einem Bordell.

R: Wohnen Sie mit Freundinnen zusammen?

BF: Ich wohne in diesem Etablissement.

R: Der Herr, der Sie begleitet, können Sie mir sagen wer das ist?

BF: Er ist mein jetziger Freund.

R: Soll er draußen warten?

BF: Beides geht.

R: Wer ist denn Ihr Freund, wie heißt er, woher kommt er?

BF: Er ist aus Afghanistan, er heißt XXXX .BF: Er ist aus Afghanistan, er heißt römisch 40 .

R an Herr XXXX : Welchen rechtlichen Status haben Sie in Österreich?R an Herr römisch 40 : Welchen rechtlichen Status haben Sie in Österreich?

Herr XXXX : Ich bin seit vier Jahren in Österreich, es gab in meinem Asylverfahren schon ein Interview aber noch keine Entscheidung.Herr römisch 40 : Ich bin seit vier Jahren in Österreich, es gab in meinem Asylverfahren schon ein Interview aber noch keine Entscheidung.

Herr XXXX weiß sich durch die AB Karte 140117540-004 aus.Herr römisch 40 weiß sich durch die Ausschussbericht Karte 140117540-004 aus.

R: Was würde mit Ihnen passieren, müssten Sie nach China zurückkehren?

BF: Naja, also in China gibt es einen Mann, der mich gern hatte, den ich aber nicht ertragen kann. Ich habe Ihn geschlagen und die Familie wollte von mir 400 000 RMB (zirka 60 000 Euro) und wollte mich zwingen ihn zu heiraten. Das wollte ich nicht.

R: Wo lebt diese Familie?

BF: In meinem Dorf. Wir sind aus dem gleichen Dorf.

R: Können Sie sich erinnern, wann Sie diesen Mann verletzt haben?

BF: Nein.

R: Können Sie mir sagen wie groß Ihr Dorf ist? Wie viele Menschen dort leben?

BF: Ich weiß nicht wie groß, es gibt zirka 300 Familien.

R: Welchen Beruf haben Ihre Eltern?

BF: Sie sind Bauern. Sie bauen Mais und Rais an und Sojabohnen.

R: Haben sie ein eigenes Grundstück?

BF: Ja.

R: Sie schreiben etwas, hat das mit dem Verfahren zu tun?

BF: Ich bin nur nervös, ich zeichne,...

R: Sind Sie in Österreich in medizinischer Behandlung?

BF: Ja. Vor zwei, drei Monaten. Wegen Kreuzschmerzen und weil mein Magen geblutet hatte.

R: Läuft die Behandlung noch oder ist sie abgeschlossen.

BF: Es ist zu mühsam zum Arzt zu fahren, darum bin ich nicht mehr hingefahren.

R: Können Sie ein bisschen Deutsch?

BF: Ein bisschen, ich habe einen Deutschkurs besucht.

R: Haben Sie Unterlagen?

BF: Ja, aber ich habe Sie nicht mit.

R: Wissen Sie die Stufe des Kurses?

BF: Es war A1, ich habe noch keine Prüfung gemacht, ich war krank.

R: Können Sie mir sagen, wie lange Sie schon in dem Bordell arbeiten?

BF: Nicht seit Anfang an, so seit zirka zwei Jahren.

R: Wovon haben Sie vorher gelebt?

BF: In Salzburg habe ich ein, zwei Monate auf Kinder aufgepasst.

R: Haben Sie sonstige Bekannte, Freunde in Österreich?

BF: Nein. Außer XXXX und meinen Arbeitskolleginnen.BF: Nein. Außer römisch 40 und meinen Arbeitskolleginnen.

R: Wie oft in der Woche sehen Sie XXXX ?R: Wie oft in der Woche sehen Sie römisch 40 ?

Herr XXXX : So zwei, dreimal im MonatHerr römisch 40 : So zwei, dreimal im Monat

BF: Stimmt, ja.

R: Wollen Sie zur Länderinformation Stellung nehmen?

BF: Was möchten Sie damit sagen?

R: Möchten Sie die Länderinformationen einsehen?

BF: Mein Deutsch ist noch nicht so gut.

BF fragt nach: An welche Adresse wird die Entscheidung geschickt?

R: Zu Ihrer Meldeadresse. Das dauert zirka vier Wochen.

R: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

BF: Also am besten wäre es man würde mich nicht abschieben, ich möchte hier bleiben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige und reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo sie am 25.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie ist 32 Jahre alt und gehört der Mehrheitsvolksgruppe der Han an.

Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Heishan in der Provinz Liaoning in einer Eigentumswohnung mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Ihre Eltern sind Bauern und bauen Mais, Reis und Sojabohnen an.

Sie besuchte im Herkunftsland die Grund- und Mittelschule neun Jahre lang und absolvierte danach ein Jahr eine Lehre zur Schneiderin. Zuletzt arbeitete sie als Landwirtin.

Die BF bezog im Bundesgebiet von 25.08.2014 - 16.09.2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist strafrechtlich unbescholten und arbeitet und wohnt in einem Bordell in WIEN.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht: Das Vorbringen des BF, von den Eltern eines geistig behinderten Mannes gezwungen worden zu sein diesen zu heiraten oder eine hohe Geldsumme wegen des Umstandes, dass die BF diesen Mann mit einem Stein geschlagen habe, zu bezahlen, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF ist gesund und hat im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise selbständig durch Erwerbsarbeit gesichert.

Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden: Seit Zulassung ihres Verfahrens verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF bezog 2014 Leistungen aus der Grundversorgung und lebte während ihres Aufenthaltes zuerst in Salzburg bei einer Familie und derzeit in einem Bordell in Wien, wo sie auch arbeitet. Sie konnte keine Deutschkursbestätigung vorlegen und wies auch sonst keine integrationsbezeugenden Unterlagen oder Bestätigungen vor. Zwar gibt sie an, mittlerweile einen afghanischen Freund zu haben, der auch in der hg. Verhandlung anwesend war, doch beschränkt sich die Beziehung auf zwei bis drei Treffen im Monat. Die BF verfügt über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verfügt auch sonst über keine hervor zu hebende Bindungen zu Österreich.

Im Gegensatz dazu lebte die BF im Herkunftsstaat zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einer Eigentumswohnung, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern eine Landwirtschaft betrieb. Sie besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule und absolvierte eine einjährige Ausbildung als Schneiderin.

Die BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens, sohin knapp 28 Jahre im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schulausbildung absolviert hat, über Arbeitserfahrung verfügt, der Mehrheitsvolksgruppe angehört und dessen Landessprache spricht.

1.2. Die Lage in China stellt sich wie folgt dar:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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