Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2190627-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1087596405/151366561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1087596405/151366561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, seit dem Alter von vierzehn Jahre bei ihrer Schwester gelebt zu haben, welche sie schlecht behandelt, sie zum Putzen und Arbeiten gezwungen und ihr den Schulbesuch verweigert habe. Der Ehemann der Schwester habe sie missbraucht, und als die Schwester davon erfahren habe, sei sie wütend geworden und habe sie rausgeschmissen. Sie habe dann beschlossen, ihre Eltern im Norden Nigerias aufzusuchen, doch habe sie diese tot vorgefunden, nachdem deren Haus von einer Bombe zerstört worden sei. Daraufhin habe sie beschlossen Nigeria zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg. Außerdem habe sie in Nigeria keine Familie mehr und keine Arbeit.
Die Beschwerdeführerin wurde am 22.01.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie erklärte, in Österreich seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger zu führen, allerdings mit diesem nicht im selben Haushalt zu leben. Ihre Eltern seien durch die Boko Haram getötet worden. Ihre Eltern würden ihr noch zu Lebzeiten erlaubt haben bei ihrer Tante zu wohnen, welche für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Auf Vorhalt seitens des BFA, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, 14 Jahre lang bei ihrer Schwester gewohnt zu haben und nun von ihrer Tante die Rede sei, antwortete sie lediglich: "Bei uns ist es so, dass man die Tante wie eine Schwester sieht." Zu ihrem Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich bleiben wolle, um hier zur Schule zu gehen. Auf Nachfrage des BFA, ob das alle ihre Fluchtgründe seien, antwortete sie nur: "Ja. Weil ich hier bleiben möchte." Nochmals gefragt ob sie weitere Fluchtgründe habe, antwortete sie lediglich "Nein." Auf Nachfrage des BFA, ob man zusammengefasst sagen könne, dass sie Nigeria aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen habe, meinte sie: "Ich habe Nigeria verlassen, weil ich niemanden dort habe. Ich habe auch die Probleme zwischen Muslimen und Christen mitbekommen." Sie habe zwar bei ihrer Tante gelebt, aber die Probleme ihrer Eltern im Norden mitbekommen. Selbst sei sie nie einer konkreten Bedrohung ihrer Person ausgesetzt gewesen. Allerdings könne sie auch nicht an einem anderen Ort in Nigeria leben, da sie dort niemanden mehr habe und sie nicht mehr zurück wolle, zumal sie dort auch keiner mehr finanziell unterstützen könne. Sie habe zwei Jahre lang in Griechenland gelebt und sei von nigerianischen Freunden unterstützt worden. Von ihrem Großvater sei sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden
Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den am 23.02.2018 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 23.03.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria von ihrer Tante wehrlos dem Missbrauch durch deren Ehegatten ausgesetzt worden sei, welcher sie missbraucht, geschlagen und zur Arbeit gezwungen habe. Ihre Eltern seien bei einem Bombenanschlag getötet und ihr Elternhaus sei zerstört worden. Die Beschwerdeführerin habe folglich in Nigeria keine Existenzgrundlage mehr, zumal sie in Nigeria keinen familiären Rückhalt habe, lediglich über eine vierjährige rudimentäre Schulbildung verfüge und abgesehen von Hilfstätigkeiten in der Bäckerei der Tante auch über keine Berufserfahrung verfüge. Außerdem führe die Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr eine Partnerschaft mit Herrn E, welcher über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfüge. Vor kurzem habe sie ein Kind verloren, weswegen sie gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.2.2018, Zahl: 1087596405/151366561, zugestellt am 23.02.2018 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und das beantragte Asyl gewährt wird, in eventu gemäß § 8 AsylG der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2015 idgF erteilt wird, sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.Gegen den am 23.02.2018 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 23.03.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria von ihrer Tante wehrlos dem Missbrauch durch deren Ehegatten ausgesetzt worden sei, welcher sie missbraucht, geschlagen und zur Arbeit gezwungen habe. Ihre Eltern seien bei einem Bombenanschlag getötet und ihr Elternhaus sei zerstört worden. Die Beschwerdeführerin habe folglich in Nigeria keine Existenzgrundlage mehr, zumal sie in Nigeria keinen familiären Rückhalt habe, lediglich über eine vierjährige rudimentäre Schulbildung verfüge und abgesehen von Hilfstätigkeiten in der Bäckerei der Tante auch über keine Berufserfahrung verfüge. Außerdem führe die Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr eine Partnerschaft mit Herrn E, welcher über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfüge. Vor kurzem habe sie ein Kind verloren, weswegen sie gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.2.2018, Zahl: 1087596405/151366561, zugestellt am 23.02.2018 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und das beantragte Asyl gewährt wird, in eventu gemäß Paragraph 8, AsylG der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2015 idgF erteilt wird, sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018 vorgelegt.
Am 27.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zum Sachverhalt befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit zumindest 16.09.2015 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria, christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Benin an.
Die Beschwerdeführerin wuchs in Benin City auf und hat 4 Jahre lang die Schule besucht. Darüber hinaus sammelte die Beschwerdeführerin Berufserfahrungen als Friseurin.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einer Beziehung mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, welcher über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei familiäre Anknüpfungen in Österreich.
Zu etwaigen, nach wie vor bestehenden familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Nigeria können keine Feststellungen getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin spricht deutsch auf A1-Niveau, ansonsten weist sie in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführerin bestritt ihren Lebensunterhalt seit der Ankunft in Österreich über weite Strecken durch die Grundversorgung. Zeitweise war sie als Prostituierte tätig.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass diese in Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere stellt eine schlechte Behandlung bis hin zur Misshandlung der Beschwerdeführerin in deren Jugend durch Familienangehörige (Onkel sowie Tante) im Erwachsenenalter keine aktuelle Verfolgungsgefahr dar. Das Vorbringen, dass ihre Eltern bei einem Bombenanschlag im Norden Nigerias ums Leben gekommen seien, ist nicht glaubhaft und würde sich daraus auch keine Verfolgungsgefahr für die in Benin City lebende Beschwerdeführerin ergeben.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar wäre, in ihre Heimatstadt Benin City zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig, hat zudem 4 Jahre lang die Schule besucht und verfügt auch über erste Berufserfahrung.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundes