TE Vfgh Erkenntnis 2018/6/14 G57/2018 ua

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art21, Art151 Abs51
StGG Art2
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §22, §22a
Wr BesoldungsO 1994 §17

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der an Stichtage anknüpfenden Übergangsbestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Überleitung von Mitgliedern des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; keine Bedenken gegen Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien in neue Dienstklassen mittels Beförderung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht §22 Z4, 5, 6 und 7 sowie §22a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl 84/2012 idF LGBl 14/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 30/2018, die angefochtenen Bestimmungen idF LGBl 28/2015, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, §23 Abs2, §24, §25 Abs4 bis 7, §§26 bis 27, §31 Abs5, §33, §37 Abs1 Z1, §38 Abs1, §§40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§7 Abs2 VGWG) tätig sind, gilt auch §20 DO 1994.

[…]

Besoldung

§9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl Nr 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z1 genannte Gehalt um 873,85 Euro.

4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.737,90 Euro.

5. Mit dem Gehalt (Z1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §2, §11 Abs1 bis 3 und 5 bis 7, §§13 bis 32, §33 Abs2 Z3 bis 5, §§36 bis 38, §39 Abs1 und 1a, §§39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie §41 Abs1 BO 1994 nicht anzuwenden.

7. §41a Abs3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

[…]

Übergangsbestimmungen

§22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß §10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 8 1 Jahr und

Gehaltsstufe 9 2 Jahre.

6. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §9 Z2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z5 oder Z6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß §3 Abs2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß §37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus litb ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §9 Z2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), LGBl 55/1994 idF LGBl 30/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§11. (1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

[(3)-(7) …]

[…]

Gehalt

§13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.

(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2

(3) Im Schema II kommen in Betracht

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,

2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,

3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,

4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.

Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von §14 Abs1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß §14 Abs2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.

[(4)-(8) …]

Dienstalterszulagen

§14. (1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K und des Schemas II L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ'). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.

(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ') im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages.

(3) Dem Beamten der Dienstklassen VI bis IX, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('DAZ') in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.

[…]

Beförderung

§17. (1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß §13 Abs3 in Betracht kommt.

(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß §13 Abs4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.

(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§11 Abs2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:

1. wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,

2. wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und

3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.

Im Fall der Z2 ist eine allfällige Zulage gemäß §11 Abs5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.

(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß §14 Abs2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §11 Abs2 zu erreichen."

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Beim antragstellenden Gericht sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten anhängig (G59/2018 und G61/2018). Weiters sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Bundesbedienstete) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Feststellung, dass diese Richter "in die sich unter Einrechnung aller […] bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet" werden, anhängig (G57/2018 und G58/2018).

2.       Bei diesen Verfahren sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität der §§22 Z4 bis 7 und 22a VGW-DRG entstanden.

2.1.    Zur Frage der Präjudizialität führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien in den G59/2018 und G61/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren §22 VGW-DRG anzuwenden gehabt habe. In den G57/2018 und G58/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren habe er die Anwendbarkeit der §§22 und 22a VGW-DRG zu prüfen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf Grund der Beschwerden nun ebenfalls die jeweiligen Bestimmungen anzuwenden.

2.2.    In der Sache legt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §22 Z4 bis 7 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG

[…] Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).

[…] §9 Z2 VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts – da §§13 ff der Dienstordnung 1994 gemäß §5 Abs1 VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind – vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

[…] Von dieser Bestimmung wurde mit §22 Z4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl Nr 84/2012, ein Ausnahmetatbestand für 'mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben' geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des §9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des §22 Z4 VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des 31. Dezember 2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema II oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien selbst führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, diese Überleitungsbestimmung habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken und nehme auf deren einschlägige Berufserfahrung Bezug.

Für jene Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die im Zeitpunkt des 31.12.2013 nicht Mitglied des UVS Wien waren, ist eine Anrechnung bisheriger Dienst- oder Ausbildungszeiten nicht vorgesehen. Für sie gilt daher weiterhin der Grundtatbestand, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung ohne weitere Bewertung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ausbildung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Auch eine einzelfallbezogene Überprüfung der Berufserfahrung jener Mitglieder, die vor ihrer Ernennung nicht beim UVS tätig waren, in Hinblick auf einen Mehrwert bei ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht und eine mögliche Verkürzung der Einarbeitungszeit ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG bzw. des Art2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des §22 VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die – wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung – eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.

[…] Ferner erscheint §22 Z4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG bzw. des Art2 StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.

[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §22a Ziffer 1 und 4 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG

[…] Mit Novelle des LGBl Nr 33/2013 wurde mit §22a VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des §9 Z2 VGW-DRG geschaffen. §22a Z1 VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu LGBl Nr 33/2013, Beilage Nr 16/2013).

Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des §9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des §22a VGW-DRG stellt auf die Einreihung am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema II eine – von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige – Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.

Die Möglichkeit, auch bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeiten oder dort angerechnete Vordienstzeiten bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW zu berücksichtigen, ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG bzw. des Art2 StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden.

[…] Der persönliche Anwendungsbereich des §22a VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des §22a VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.

[…] Verstoß gegen Art21 Abs4 B-VG

[…] Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E2585/2017, beschlossen, gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG die Gesetzmäßigkeit eine[s] Teil[s] eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:

'[…] Mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).

[…] Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der 'Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg 19.110/2010).

[…] Unter den Tatbestand der 'Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen [VfSlg 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg 11.693/1988) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt.'

Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg 19.110/2010).

[…] Nach §22a Z1 VGW-DRG werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß §22a Z1 VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema II des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des §22a VGW-DRG um ein 'zeitabhängiges Recht'. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand 'Anrechnung von Vordienstzeiten' iSd. Art21 Abs4 B-VG zu subsumieren.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des §22a Z1 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor 1. Jänner 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder[n], die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als 'zeitabhängige Rechte' bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E2585/2017).

[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §22a Ziffer 2 und 3 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG

[…] Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, sieht §22a Z2 VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch §22a Z1 VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch §9 VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß §37a Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird (vgl. die Erläuterungen zu LGBl Nr 33/2013, Beilage Nr 16/2013).

[…] Wie bereits zu §22a Z1 VGW-DRG ausgeführt […], geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitglieder[…], die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurd

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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