TE Vfgh Erkenntnis 2018/6/14 G57/2018 ua

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art21, Art151 Abs51
StGG Art2
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §22, §22a
Wr BesoldungsO 1994 §17
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der an Stichtage anknüpfenden Übergangsbestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Überleitung von Mitgliedern des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; keine Bedenken gegen Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien in neue Dienstklassen mittels Beförderung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht §22 Z4, 5, 6 und 7 sowie §22a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl 84/2012 idF LGBl 14/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht §22 Z4, 5, 6 und 7 sowie §22a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 30/2018, die angefochtenen Bestimmungen idF LGBl 28/2015, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 2018,, die angefochtenen Bestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 2015,, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, §23 Abs2, §24, §25 Abs4 bis 7, §§26 bis 27, §31 Abs5, §33, §37 Abs1 Z1, §38 Abs1, §§40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§7 Abs2 VGWG) tätig sind, gilt auch §20 DO 1994.

[…]

Besoldung

§9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl Nr 55, mit folgenden Abweichungen: §9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z1 genannte Gehalt um 873,85 Euro.

4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.737,90 Euro.

5. Mit dem Gehalt (Z1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §2, §11 Abs1 bis 3 und 5 bis 7, §§13 bis 32, §33 Abs2 Z3 bis 5, §§36 bis 38, §39 Abs1 und 1a, §§39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie §41 Abs1 BO 1994 nicht anzuwenden.

7. §41a Abs3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

[…]

Übergangsbestimmungen

§22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß §10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe, alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema VGW, Gehaltsstufe, neu

Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
alt
Schema UVS, Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe, alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema VGW, Gehaltsstufe, neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VIIrömisch sieben

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

IIrömisch zwei

8

5. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,5. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 8 1 Jahr und

Gehaltsstufe 9 2 Jahre.

6. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre undDienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §9 Z2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z5 oder Z6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes: §22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe, alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema VGW, Gehaltsstufe, neu

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe, alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema VGW, Gehaltsstufe, neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß §3 Abs2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß §37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus litb ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §9 Z2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), LGBl 55/1994 idF LGBl 30/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), Landesgesetzblatt 55 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 2018,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§11. (1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

[(3)-(7) …]

[…]

Gehalt

§13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt. §13. (1) Das Gehalt wird im Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, römisch zwei R, römisch zwei KAV und römisch zwei L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema römisch zwei durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.

(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2

(3) Im Schema II kommen in Betracht (3) Im Schema römisch zwei kommen in Betracht

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch drei, römisch sieben, römisch acht und römisch neun,

2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch drei, römisch sechs und römisch sieben,

3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch drei, römisch vier und römisch fünf,

4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse römisch drei.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.

Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von §14 Abs1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß §14 Abs2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.

[(4)-(8) …]

Dienstalterszulagen

§14. (1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K und des Schemas II L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ'). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt. §14. (1) Dem Beamten des Schemas römisch eins, des Schemas römisch zwei, Dienstklasse römisch drei, des Schemas römisch zwei K und des Schemas römisch zwei L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ'). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.

(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ') im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages. (2) Dem Beamten der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ') im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages.

(3) Dem Beamten der Dienstklassen VI bis IX, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('DAZ') in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.(3) Dem Beamten der Dienstklassen römisch sechs bis römisch neun, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('DAZ') in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.

[…]

Beförderung

§17. (1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß §13 Abs3 in Betracht kommt. §17. (1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas römisch zwei zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß §13 Abs3 in Betracht kommt.

(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß §13 Abs4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.

(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§11 Abs2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen: (3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§11 Abs2) beginnt in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:

1. wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,

2. wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und

3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.

Im Fall der Z2 ist eine allfällige Zulage gemäß §11 Abs5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.

(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß §14 Abs2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §11 Abs2 zu erreichen."(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß §14 Abs2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §11 Abs2 zu erreichen."

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Beim antragstellenden Gericht sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten anhängig (G59/2018 und G61/2018). Weiters sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Bundesbedienstete) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Feststellung, dass diese Richter "in die sich unter Einrechnung aller […] bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet" werden, anhängig (G57/2018 und G58/2018).

2.       Bei diesen Verfahren sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität der §§22 Z4 bis 7 und 22a VGW-DRG entstanden.

2.1.    Zur Frage der Präjudizialität führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien in den G59/2018 und G61/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren §22 VGW-DRG anzuwenden gehabt habe. In den G57/2018 und G58/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren habe er die Anwendbarkeit der §§22 und 22a VGW-DRG zu prüfen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf Grund der Beschwerden nun ebenfalls die jeweiligen Bestimmungen anzuwenden.

2.2.    In der Sache legt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §22 Z4 bis 7 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG

[…] Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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