TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 W203 2167497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
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  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2167497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1981, StA. Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1094349703/151737667, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .1981, StA. Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1094349703/151737667, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie Sunnitin sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Sie sei verheiratet. Zwei ihrer Töchter würden beim Kindesvater in Aleppo leben, über das Sorgerecht gäbe es keine Vereinbarung. Der Ex-Mann habe nicht gewollt, dass die Kinder die Beschwerdeführerin nach Österreich begleiten. Syrien verlassen habe sie von Aleppo aus illegal und zu Fuß Richtung Türkei ca. 1 - 2 Monate vor der Erstbefragung. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann "Anfang des Jahres" für drei Tage lang entführt worden sei. Sie habe Lösegeld von 1000 USD bezahlen müssen, damit er wieder freigelassen worden wäre. Ihrem Mann sei bei der Freilassung gedroht worden, dass er das Land verlassen soll, da sonst "allen" was passieren würde. Die Beschwerdeführerin sei als Druckmittel gegen ihren Mann eingesetzt worden, bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie entführt werde. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.

3. Am 10.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrem Wohnort. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Ehemann nach islamischem Recht vor ca. zwei Jahren in Aleppo geheiratet habe. Die Ehe sei nicht offiziell beim Standesamt registriert worden, da eine Registrierung aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen sei. Da sich das Standesamt in regimetreuem Gebiet befunden habe sei es für sie lebensgefährlich gewesen, sich dort hin zu begeben, da ihr Mann wegen Hilfeleistungen an Zivilisten vom Geheimdienst gesucht worden wäre. Syrien verlassen habe sie mit ihrem Ehemann und dessen fünf Kindern, wobei die zwei Töchter in der Türkei verlieben seien. Als Grund für die Stellung eines Asylantrages gab die Beschwerdeführerin die unsichere Lage in Aleppo an. Weiters sei ihr Ehemann von bewaffneten Rebellen entführt worden und es sei Lösegeld gefordert worden. Danach hätten sie beschlossen, zu flüchten.

4. Am 15.3.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin ihr Familienstandsregister und ein Schreiben eines Anwaltes die Scheidung von ihrem ersten Ehemann betreffend vorgelegt.

5. Am 27.04.2016 wurden Fotos des Familienbuches der Beschwerdeführerin vorgelegt.

6. Am 04.01.2017 (irrtümlich datiert mit 04.01.2016) wurde die Beschwerdeführerin erneut vor der belangten Behörde befragt. Die Beschwerdeführerin legte in diesem Rahmen einen Ehevertrag vor. Sie seien in einer Ortschaft eingekesselt gewesen, in der es keine funktionierenden Gerichte gegeben habe, also sei die Ehe bei einem Geistlichen geschlossen worden. Sie sei von ihrem ersten Ehemann geschieden und habe zwei Töchter, die beim Kindesvater in Aleppo leben würden. Mit ihrem nunmehrigen Ehemann habe sie keine gemeinsamen Kinder. Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, ein Familienverfahren durchzuführen. Nochmalig zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann entführt worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass er mit seiner Familie nicht in Aleppo bleiben dürfe. Nach dem ihr Ehemann aus Syrien geflohen war, sei die Beschwerdeführerin - etwa vier Tage nach der Ausreise ihres Ehemannes - bedroht und befragt worden, was sie noch in Syrien mache. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie das Land verlassen solle. Sie habe sich dann für zwei Tage im Keller versteckt, das Haus sei verwüstet worden. Wem genau die Männer, die in ihr Haus gekommen seien, zuzuordnen seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht, es könnten Angehörige der regulären syrischen Armee, aber auch der Freien Syrischen Armee gewesen sein. Aus diesen Gründen sei sie - mit den fünf Kindern des Ehemannes - zu diesem in die Türkei geflüchtet. Dort habe sie drei bis vier Monate verbracht und habe dann die Reise nach Österreich angetreten. Als weitere Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch wegen des Krieges geflüchtet sei, das Haus sei komplett zerstört worden und sie habe niemanden mehr in Aleppo.

7. Mit Bescheid vom 21.06.2017 - zugestellt am 19.07.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 21.06.2017 - zugestellt am 19.07.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Sie habe zwei Töchter, die bei ihrem ersten Ehemann in Aleppo leben würden. Sie sei mit dem angegebenen Ehemann - mit dem sie gemeinsam geflohen sei - nicht verheiratet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine "heimatlichen Personendokumente" vorgelegt habe. Sie habe als Fluchtgrund die Entführung ihres Ehemannes angegeben und im weiteren Verfahren auch, dass sie in Syrien persönlich von Bewaffneten bedroht worden sei. Es wurde Weiters festgehalten, dass es schon ihrem Lebensgefährten in seiner Einvernahme nicht gelungen sei, den Fluchtgrund der Entführung glaubhaft zu machen. Auf den Bescheid den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend werde verwiesen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Details zur Entführung ihres Lebensgefährten widerspruchsfrei wiederzugeben. Hätte die Entführung tatsächlich stattgefunden, so hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte widerspruchsfreie Angaben machen können. Die in der zweiten Einvernahme hervorgekommene persönliche Bedrohung habe die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt komplett unerwähnt gelassen. Diese kontinuierliche Steigerung der Angaben mache es der Behörde nicht möglich, das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu werten. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Angaben zum Verlassen Syriens und auch zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gemacht, was ihre Unglaubwürdigkeit verstärke. Es könne auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführung ihres Lebensgefährten, der kurz darauf erfolgten persönlichen Bedrohung und Verwüstung des Hauses 2015 und der Ausreise Anfang September 2015 gesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch Monate in Syrien geblieben und habe nicht die erste Möglichkeit zur Ausreise genützt. Das Vorbringen die unsichere Lage in Aleppo betreffend sei glaubhaft, aber es sei keine persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erkennen. Bei einer Rückkehr verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte und würde von ihrem Familienverband aufgenommen und unterstützt werden.

8. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.08.2017 - eingelangt am 09.08.2017 - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Situation ihres Ehemannes/Lebensgefährten selbst in Gefahr gekommen sei. Der Lebensgefährte habe zwar seinen Militärdienst abgeleistet, wolle aber weder an der Seite der Rebellen noch der Regierung kämpfen. Anfang 2014 sei er entführt worden und nach seiner Freilassung in die Türkei geflohen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst noch mit den Kindern ihres Lebensgefährten in Aleppo geblieben, sei dann aber kurz darauf zur Mutter des Lebensgefährten geflohen, da es einen Angriff - vermutlich durch die Freie Syrische Armee - auf die Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben habe, in der sie sich mit den Kindern aufgehalten habe. Sie sei gewarnt worden und habe sich verstecken können. Sie sei etwa Mitte 2015 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Der relevante Sachverhalt sei in den Einvernahmen nicht korrekt erhoben worden. Ob dies an den Niederschriften oder an den verschiedenen Organwaltern bzw. Dolmetschern lag, könne nicht beantwortet werden. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, Syrien am 01.09.2015 verlassen zu haben. Vor allem finde sich in der Einvernahme vom 10.03.2017 eine nahezu gleichlautende Textpassage, wie sich diese im Bescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin finde, dies lasse den Schluss zu, dass nicht die wirklich getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin niedergeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführerin seien zu keinem Zeitpunkt die behaupteten Widersprüche vorgehalten worden, zumal sie diese sonst aufklären hätte können. Verwiesen wurde auf die Empfehlungen der UNHCR betreffend die Risikogruppen, besonders auf "Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern", "Frauen" und "Kinder". Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie ihr Herkunftsland primär aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgehend von den Entführern ihres Lebensgefährten verlassen habe. Darüber hinaus werde ihr auch von der syrischen Regierung aufgrund ihres Herkunftsortes Aleppo und auch aufgrund ihrer Flucht aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.08.2017 - eingelangt am 09.08.2017 - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Situation ihres Ehemannes/Lebensgefährten selbst in Gefahr gekommen sei. Der Lebensgefährte habe zwar seinen Militärdienst abgeleistet, wolle aber weder an der Seite der Rebellen noch der Regierung kämpfen. Anfang 2014 sei er entführt worden und nach seiner Freilassung in die Türkei geflohen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst noch mit den Kindern ihres Lebensgefährten in Aleppo geblieben, sei dann aber kurz darauf zur Mutter des Lebensgefährten geflohen, da es einen Angriff - vermutlich durch die Freie Syrische Armee - auf die Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben habe, in der sie sich mit den Kindern aufgehalten habe. Sie sei gewarnt worden und habe sich verstecken können. Sie sei etwa Mitte 2015 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Der relevante Sachverhalt sei in den Einvernahmen nicht korrekt erhoben worden. Ob dies an den Niederschriften oder an den verschiedenen Organwaltern bzw. Dolmetschern lag, könne nicht beantwortet werden. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, Syrien am 01.09.2015 verlassen zu haben. Vor allem finde sich in der Einvernahme vom 10.03.2017 eine nahezu gleichlautende Textpassage, wie sich diese im Bescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin finde, dies lasse den Schluss zu, dass nicht die wirklich getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin niedergeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführerin seien zu keinem Zeitpunkt die behaupteten Widersprüche vorgehalten worden, zumal sie diese sonst aufklären hätte können. Verwiesen wurde auf die Empfehlungen der UNHCR betreffend die Risikogruppen, besonders auf "Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern", "Frauen" und "Kinder". Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie ihr Herkunftsland primär aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgehend von den Entführern ihres Lebensgefährten verlassen habe. Darüber hinaus werde ihr auch von der syrischen Regierung aufgrund ihres Herkunftsortes Aleppo und auch aufgrund ihrer Flucht aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

9. Mit Schreiben vom 11.08.2017, eingelangt am 14.08.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, stammt aus Aleppo, ist Sunnitin und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Die Beschwerdeführerin heiratete nach islamischem Recht in Syrien. Eine Registrierung dieser Ehe erfolgte nicht.

Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit dem sie - dessen drei Kinder eingeschlossen - in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Syrien droht der Beschwerdeführerin maßgebliche Gefahr, wegen der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 43f):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sitzung 43f):

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).

Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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