Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W203 2167490-1/6E
W203 2167494-1/4E
W203 2167492-1/4E
W203 2167488-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren amrömisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am
XXXX .1978, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1094349605/151737632 zu Recht:römisch 40 .1978, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1094349605/151737632 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, i. d.g.F., stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 2.) XXXX , geboren am XXXX .2006, 3.) XXXX , geboren am XXXX .2008, 4.) XXXX , geboren am XXXX .2009, alle: StA. Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zlen. 2.) 1094350105/151737683, 3.) 1094350203/151737705, 4.) 1094350301/151737713 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 .2006, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 .2008, 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 .2009, alle: StA. Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchteil römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zlen. 2.) 1094350105/151737683, 3.) 1094350203/151737705, 4.) 1094350301/151737713 zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., stattgegeben und 2.) XXXX 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., i. V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, i. d.g.F., stattgegeben und 2.) römisch 40 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., i. römisch fünf.m. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF4). Sämtliche Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger und gehören der arabischen Volksgruppe an. Der BF1 stellte am 15.10.2015 für sich und seine minderjährigen Söhne den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF4). Sämtliche Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger und gehören der arabischen Volksgruppe an. Der BF1 stellte am 15.10.2015 für sich und seine minderjährigen Söhne den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.11.2015 wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er syrischer Staatsbürger und in Aleppo geboren sei. Er gehöre der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Zuletzt habe er den Beruf eines Schneiders sowie eines Taxifahrers ausgeübt. Er habe fünf Kinder mit seiner ersten Ehefrau, die drei Söhne seien mit ihm geflüchtet, die zwei Töchter würden sich in der Türkei befinden. Der BF1 habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die in Aleppo wohnhaft seien, zwei weitere Brüder und eine weitere Schwester würden in der Türkei leben. Syrien verlassen habe der BF1 am 01.09.2015 illegal zu Fuß in die Türkei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er als Taxifahrer für die zu dieser Zeit herrschenden lokalen Behörden, die Freie Syrische Armee (FSA) in Aleppo Mehl transportiert und dafür ein monatliches Gehalt bekommen habe. Er sei aufgefordert worden, aktiv gegen das Regime bzw. den IS zu kämpfen, was er ablehne, da er "kein Krieger sei und gegen niemanden kämpfen" habe wollen. Nach dieser Ablehnung sei er entführt worden und habe 1000 Dollar bezahlen müssen. Nachfolgend sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse, da sonst seine Kinder und er für immer verschwinden würden. Er habe auch als Taxifahrer Brot und Hilfsgüter für den "Roten Halbmond" transportiert. Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet und getötet zu werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
3. Am 10.03.2016 wurde der BF1 erstmalig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass die Mutter der BF2 bis BF4 sich in der Türkei befinde und sich nicht um die Kinder kümmere, offiziell geschieden sei er von seiner Erstfrau nicht. Seine zweite Frau habe er nach islamischem Recht Anfang 2014 in Aleppo geheiratet, diese Ehe sei nicht offiziell beim Standesamt registriert worden, weil dies aufgrund des Krieges in Syrien nicht möglich gewesen sei, da sich das Standesamt auf regimetreuem Gebiet befunden habe. Es sei für den BF1 lebensgefährlich gewesen, sich dorthin zu begeben, da er aufgrund von Hilfeleistungen an Zivilisten vom Geheimdienst gesucht worden sei. Mit seiner zweiten Frau habe der BF1 keine gemeinsamen Kinder. Befragt, ob die BF2 bis BF4 eigene Fluchtgründe hätten, gab der BF1 an, dass dies nicht der Fall sei. Syrien verlassen habe der BF1 gemeinsam mit den fünf Kindern und seiner zweiten Frau am 01.09.2015 illegal und zu Fuß. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass er Zivilisten mit Nahrung versorgt und diese mit dem Taxi gefahren habe, was das Regime als Zusammenarbeit mit den Rebellen gewertet habe. Deswegen sei er vom Regime verfolgt worden. Am 14.01.2014 sei der BF1 von bewaffneten Rebellen entführt und eingesperrt worden. Nach einer Bezahlung von 1000 Dollar sei er freigelassen worden. Angemerkt findet sich im Protokoll, dass der BF1 "den Wehrdienst bereits absolviert habe, jedoch bestünde die Möglichkeit, dass er als Reservist eingezogen werde". Dazu befragt gab der BF1 an, dass er es ablehne, seine Landsleute zu töten. Wenn er als Reservist für die syrische Armee kämpfen müsse fürchte er, Völkerrechtsverletzungen begehen zu müssen. Bei einer Rückkehr würde er vom Regime in Haft genommen und eventuell gefoltert und getötet werden.
4. Am 15.03.2016 wurde in einem Aktenvermerk seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der BF1 ein Familienbuch vorlegte.
5. Am 04.01.2017 (fälschlich mit "04.01.2016" datierte Niederschrift) wurde der BF1 erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zusammenfassend gab er an, dass er mit seiner ersten Frau - der Mutter der BF2 bis BF4 sowie zweier weiterer Töchter - verheiratet gewesen sei, sich aber 2014 scheiden lassen habe. Seine Frau habe die Kinder beim BF1 gelassen und sei weggegangen. Diese Ehe sei auch registriert gewesen. Rechtlich sei er von seiner ersten Frau nicht geschieden worden, da die Gerichte zerstört gewesen seien und er keine Dokumente beantragen bzw. bekommen habe können. Als Beweis dafür, dass die BF2 bis BF4 seine Kinder sind, legte der BF1 ein Familienbuch vor. Als Fluchtgründe führte der BF1 an, dass er wegen des Krieges geflohen sei sowie aufgrund der Tatsache, dass er sich weder der FSA noch einer anderen Gruppierung anschließen habe wollen. Zuletzt sei er von der FSA entführt worden und habe Lösegeld bezahlen müssen. Er werde auch vom Regime verfolgt, da er in Aleppo Brot verteilt habe. Damals sei Aleppo unter der Kontrolle der FSA gestanden. Die BF2 bis BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie hätten nicht in die Schule gehen können.
6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Den BF1 betreffend wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Sein Vorbringen bezüglich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei nicht glaubhaft und es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Syrien ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF1 keine heimatlichen Personaldokumente vorgelegt habe. Eingegangen wurde auf die durch den BF1 behauptete Entführung sowie auf die laut dem BF1 bestehende Verfolgung durch das Regime. Insgesamt wurde die vom BF1 vorgebrachte Fluchtgeschichte als widersprüchlich und keineswegs plausibel nachvollziehbar bezeichnet. Er habe auch keine weiteren Sachverhalte dargetan, die auf eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung hingedeutet hätten.
Die BF2 bis BF4 betreffend wurde - in ident lautenden Bescheiden - festgestellt, dass diese die Söhne des BF1 und spätestens am 15.10.2015 in Begleitung des BF1 illegal in das Bundesgebiet eingereist seien. Die vom BF1 - als gesetzlichem Vertreter - angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft und es werde diesbezüglich auf den Bescheid des BF1 verwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 bis BF4 einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien bzw. die BF2 bis BF4 eine solche künftig zu befürchten hätten. Sie hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es seien für die BF2 bis BF4 keine eignen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
Die angefochtenen Bescheide wurden am 25.07.2017 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:7. Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:
Der BF1 habe es immer abgelehnt, sich direkt am Kampf zu beteiligen, sowohl für die eine als auch für die andere Seite. Er habe zwar seinen Militärdienst bereits abgeleistet, sei aber in einem Alter, in dem eine weitere Einberufung durchaus möglich sei. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde betreffend Rekrutierungen durch die syrischen Streitkräfte würden auch das Fluchtvorbringen des BF1 dahingehend stützen, dass er neben der Angst vor den Rebellen auch Angst vor dem Regime habe. Der BF1 habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgehend von seinen Entführern, aber auch vor Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär verlassen hätte müssen; darüber hinaus habe der BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls mit Verfolgung ausgehend vom syrischen Staat zu rechnen, da er aus Aleppo stamme, im wehrfähigen Alter und illegal ausgereist sei.
8. Einlangend am 14.08.2017 wurden die Beschwerden samt den zugehörigen Verfahrensakten von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF und deren Fluchtgründen:
Der BF1 und die BF2 bis BF4 sind syrische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe an. Sie haben Syrien im Jahr 2015 illegal verlassen.
Der BF1 ist der Vater der BF2 bis BF4. Es liegt somit ein Familienverfahren vor.
Der BF1 ist 1978 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Er hat den Wehrdienst in Syrien bereits abgeleistet. Es droht dem BF1 die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 36 ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sitzung 36 ff):
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von e