TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W178 2187548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  6. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  7. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  9. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  10. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  15. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  19. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  25. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  31. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch

W178 2187548-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice vom 22.01.2018, Zl. 4185- XXXX, betreffend § 41 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs.3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice vom 22.01.2018, Zl. 4185- römisch 40 , betreffend Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2 und Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wurde auf Antrag vom 12.01.2018 festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug von € 4.690,46 gebührt.1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wurde auf Antrag vom 12.01.2018 festgestellt, dass Herrn römisch 40 (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug von € 4.690,46 gebührt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Pensionsanpassung bezweifle, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes an sich. Die Inflation betreffe nach seiner Auffassung die Pensionsbezieher weitgehend unabhängig von der Pensionshöhe mit dem gleichen Prozentsatz. Daher sei es unter dem Gesichtspunkt der Inflationsabgeltung sachlich falsch, die prozentuelle Erhöhung nur bis zu einem bestimmten Pensionsbezug anzurechnen.

Unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Pensionsgesetzes 1965 sei die Erhöhung seines Ruhebezuges ab 1. Jänner 2018 gemäß § 711 Abs. 1 Z. 4 ASVG um einen Prozentsatz vorzunehmen, der von 1,6 % auf 0 % linear absinke. Dieser Prozentsatz betrage bei ihm rund 0,3 %. Der Ruhebezug ab Jänner 2018 betrage daher brutto € 4690,46.Unter Hinweis auf Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, Pensionsgesetzes 1965 sei die Erhöhung seines Ruhebezuges ab 1. Jänner 2018 gemäß Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG um einen Prozentsatz vorzunehmen, der von 1,6 % auf 0 % linear absinke. Dieser Prozentsatz betrage bei ihm rund 0,3 %. Der Ruhebezug ab Jänner 2018 betrage daher brutto € 4690,46.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs-und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe; der VfGH habe bereits anlässlich von Beschwerden zur früheren Pensionsanpassungen die Behandlung von Beschwerden, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht wurden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

2. Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht und Folgendes ausgeführt.:2. Dagegen hat Herr römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht und Folgendes ausgeführt.:

Die richtige Umsetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung werde nicht bezweifelt. Es werde vorgebracht, dass er diese Gesetzesbestimmungen in ihren Auswirkungen auf den Falltypus wie er beim Beschwerdeführer gegeben sei, als verfassungswidrig und unionswidrig ansehe. § 41 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 enthalte einen Verweis auf § 711 ASVG. In Ansehung der bei ihm gegebenen Pensionshöhe sei Abs. 1 Z. 4 dieses Paragrafen maßgeblich, sodass schon die erste Frage laute, welcher Prozentsatz zwischen 1,6 % und 0 % anzuwenden sei. Die Behörde stelle zwar ihre Berechnungsmethode nicht dar, er akzeptiere jedoch das Endergebnis der Berechnung.Die richtige Umsetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung werde nicht bezweifelt. Es werde vorgebracht, dass er diese Gesetzesbestimmungen in ihren Auswirkungen auf den Falltypus wie er beim Beschwerdeführer gegeben sei, als verfassungswidrig und unionswidrig ansehe. Paragraph 41, Absatz 4, Pensionsgesetz 1965 enthalte einen Verweis auf Paragraph 711, ASVG. In Ansehung der bei ihm gegebenen Pensionshöhe sei Absatz eins, Ziffer 4, dieses Paragrafen maßgeblich, sodass schon die erste Frage laute, welcher Prozentsatz zwischen 1,6 % und 0 % anzuwenden sei. Die Behörde stelle zwar ihre Berechnungsmethode nicht dar, er akzeptiere jedoch das Endergebnis der Berechnung.

Im Kalenderjahr 2017 habe die Inflation Österreich nach VPI 2,08 % betragen. Dieser genannte Prozentsatz sei daher als ein absolutes Minimum des Geldwertverlustes in Bezug auf seine Pension anzusehen. Es hätte daher eine Anhebung um € 97,27 auf € 4773,75 geben müssen, damit der Realwert der Pension gewahrt bleibe. Infolge der Minimalerhöhung von nur Euro 13,98 sei eine reale Wertminderung um 1,745 % eingetreten. Angesichts seiner Lebenserwartung ergebe sich damit ein Verlust von gesamt ca. € 17.000. Die nach Einkommensniveau unterschiedlichen Inflationsraten könnten nur ganz geringe Unterschiede rechtfertigen. Es mag unter diesem Aspekt richtig sein, dass den untersten Einkommensebenen mit Erhöhungen von 2,2 % etwas mehr Inflationsausgleich zugebilligt werde, weil bei ihnen der statistische Warenkorb mit einem Schwergewicht auf Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs durch eine höhere Teuerung gekennzeichnet sei bzw. im Jahr 2017 war. Statistisch und im Sinne der Geldwerterhaltung absolut nicht rechtfertigbar sei hingegen, dass bei höherem Pensionsniveau hinter der Inflationsrate von 2,08% zurückgeblieben werde. Die Argumentation der Behörde, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Pensionsrechts durch die Judikatur ein weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei, sei richtig, beruhe aber auf einer freien Erfindung des Verfassungsgerichtshofes und habe im positiven Recht keine Grundlagen. Der EuGH habe wiederholt in Fällen auf unzulässige Diskriminierung entschieden, in denen der österreichische Verfassungsgerichtshof seinen vorangeführten Grundsatz entsprechend keine Gleichheitswidrigkeit angenommen hatte. Die Beamtenpensionsgestaltung sei der Gesamtbeamtenbesoldung zurechnen, die unter dem Aspekt zu sehen sei, dass der Aktivbezug und der Ruhebezug zusammen die Entlohnung für jene Arbeitsleistung darstellten, die der Beamte während seiner Aktivzeit erbracht habe und der entrichtete Pensionsbeitrag sei nicht einer Pensionsversicherungsanstalt abgeführt worden und daher nichts anderes als eine aufgeschobene Lohnzahlung.

Im Rahmen einer derartigen privatrechtlichen Konstruktion wäre es eine Selbstverständlichkeit, dass dabei ein Amortisationsfaktor zum Tragen komme.

§ 711 ASVG enthalte auch die Regelung für jene Pensionshöhen, die gemäß der Höchstbeitragsbegrenzung des ASVG für Pensionsansprüche aus diesem Gesetz überhaupt nicht in Betracht kämen. Zugrunde liege ein einheitlicher politisch- gesetzgeberischer Wille, der auf wahltaktischem Kalkül basiere. Weder der hier anzuwendende § 108 noch § 108h ASVG enthalten einen Ansatz für eine Differenzierung der jährlichen Pensionsanpassung je nach Pensionshöhe. Sie sei selbst nach dem Maßstab der von der belangten Behörde ins Treffen geführten VfGH-Judikatur gleichheitswidrig, weil sie exzessiven Charakter habe und grob gegen den Vertrauensgrundsatz verstoße, indem sie im Nachhinein eine Gegenleistung für eine Leistung kürze, die im Vertrauen auf den späteren vollen Erhalt der Gegenleistung erbracht worden sei.Paragraph 711, ASVG enthalte auch die Regelung für jene Pensionshöhen, die gemäß der Höchstbeitragsbegrenzung des ASVG für Pensionsansprüche aus diesem Gesetz überhaupt nicht in Betracht kämen. Zugrunde liege ein einheitlicher politisch- gesetzgeberischer Wille, der auf wahltaktischem Kalkül basiere. Weder der hier anzuwendende Paragraph 108, noch Paragraph 108 h, ASVG enthalten einen Ansatz für eine Differenzierung der jährlichen Pensionsanpassung je nach Pensionshöhe. Sie sei selbst nach dem Maßstab der von der belangten Behörde ins Treffen geführten VfGH-Judikatur gleichheitswidrig, weil sie exzessiven Charakter habe und grob gegen den Vertrauensgrundsatz verstoße, indem sie im Nachhinein eine Gegenleistung für eine Leistung kürze, die im Vertrauen auf den späteren vollen Erhalt der Gegenleistung erbracht worden sei.

Sie sei insbesondere für die Beamten auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenseinkommenscharakteristik altersdiskriminierend. Schon von der Gesetzesregelung her sei das Beamtendienstverhältnis auf Lebenszeit ausgelegt. Die Vorgangsweise sei auch deshalb besonders unethisch, weil die Abwehrmöglichkeit für die Dienstnehmer im Ruhestand entscheidend reduziert sei. Die genannte Vorgangsweise bedeutete einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere in Ansehung des Lebensalters (RL 2000/78/EG); es wird bezüglich der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Judikatur des VwGH (Ro 2104/12/0045 u.a. hingewiesen. Diese Konsequenzen hätten in concreto darin zu bestehen, dass die unionsrechtswidrige Einschränkung als inexistent behandelt werde. § 711 Abs. 1 ASVG sei in seinem Fall so zu lesen, als ob es die Z. 4 überhaupt nicht geben würde und es in der Z.1 keine Beschränkung auf monatliche Pensionen von Euro 1500,-- geben würde. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf die Beamten, weil für sie die Pension (der Ruhebezug) gemäß der Lebenseinkommenscharakteristik einen (nachentrichteten) Teil des Arbeitslohnes darstelle. Im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts sei diese Differenzierung möglich und es erübrige sich die Erörterung, inwieweit sie in Bezug auf ASVG-Pensionisten gleich zu gelten habe.Sie sei insbesondere für die Beamten auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenseinkommenscharakteristik altersdiskriminierend. Schon von der Gesetzesregelung her sei das Beamtendienstverhältnis auf Lebenszeit ausgelegt. Die Vorgangsweise sei auch deshalb besonders unethisch, weil die Abwehrmöglichkeit für die Dienstnehmer im Ruhestand entscheidend reduziert sei. Die genannte Vorgangsweise bedeutete einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere in Ansehung des Lebensalters (RL 2000/78/EG); es wird bezüglich der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Judikatur des VwGH (Ro 2104/12/0045 u.a. hingewiesen. Diese Konsequenzen hätten in concreto darin zu bestehen, dass die unionsrechtswidrige Einschränkung als inexistent behandelt werde. Paragraph 711, Absatz eins, ASVG sei in seinem Fall so zu lesen, als ob es die Ziffer 4, überhaupt nicht geben würde und es in der Ziffer eins, keine Beschränkung auf monatliche Pensionen von Euro 1500,-- geben würde. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf die Beamten, weil für sie die Pension (der Ruhebezug) gemäß der Lebenseinkommenscharakteristik einen (nachentrichteten) Teil des Arbeitslohnes darstelle. Im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts sei diese Differenzierung möglich und es erübrige sich die Erörterung, inwieweit sie in Bezug auf ASVG-Pensionisten gleich zu gelten habe.

Es gelte das Prinzip, dass das Unionsrecht das innerstaatliche Recht nur insoweit verdränge, als ihm dieses direkt widerspreche, was den obigen Ausführungen gemäß nur im Ausmaß einer Nichtgewährung einer vollen Inflationsabgeltung gelte, was für eine Erhöhung der gegenständlichen Pension um 2,08 % spreche.

Die inkriminierte Regelung verstoße außerdem mittelbar gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß RL 79/7 EWG, wonach ein solcher mittelbarer Verstoß dann vorliege, wenn eine in Relation seiner Hauptregel umso ungünstigere Regel zwar expliziert an die monatliche Betragshöhe anknüpft, aber implizit vor allem Personen eines der beiden gleichen Geschlechter betreffe; dies habe der EuGH bereits im Urteil Brachner, C-123/10 und im Zusammenhang damit auch der OGH im Erkenntnis vom 6. Dezember 2011,10 ObS 125/11 X dargelegt. Es habe dort die unterste Pensionsschicht betroffen, in welcher eine deutliche Überrepräsentation der Frauen konstatiert worden sei, Gleiches müsse nach der Natur der Sache entsprechend bei gleichartigen Voraussetzungen auch zugunsten der Männer gelten. Von den ihm bekannten statistischen Zahlen ausgehend seien es 20 % der Männer, die eine Pension von mehr als Euro 2200 bezögen, aber nur 5 % der Frauen. Die Regelung sei weit überwiegend zulasten der Männer, sodass diese mittelbar diskriminiert werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine frühere Benachteiligung der Frauen beim Berufseinkommen hier reziprok zur Auswirkung lange.Die inkriminierte Regelung verstoße außerdem mittelbar gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß RL 79/7 EWG, wonach ein solcher mittelbarer Verstoß dann vorliege, wenn eine in Relation seiner Hauptregel umso ungünstigere Regel zwar expliziert an die monatliche Betragshöhe anknüpft, aber implizit vor allem Personen eines der beiden gleichen Geschlechter betreffe; dies habe der EuGH bereits im Urteil Brachner, C-123/10 und im Zusammenhang damit auch der OGH im Erkenntnis vom 6. Dezember 2011,10 ObS 125/11 römisch zehn dargelegt. Es habe dort die unterste Pensionsschicht betroffen, in welcher eine deutliche Überrepräsentation der Frauen konstatiert worden sei, Gleiches müsse nach der Natur der Sache entsprechend bei gleichartigen Voraussetzungen auch zugunsten der Männer gelten. Von den ihm bekannten statistischen Zahlen ausgehend seien es 20 % der Männer, die eine Pension von mehr als Euro 2200 bezögen, aber nur 5 % der Frauen. Die Regelung sei weit überwiegend zulasten der Männer, sodass diese mittelbar diskriminiert werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine frühere Benachteiligung der Frauen beim Berufseinkommen hier reziprok zur Auswirkung lange.

Dies sei auch nicht das legistische Ziel gewesen, ein solches sei in sachbezogener Weise nicht erkennbar.

Die inkriminierte Vorgangsweise stelle im Übrigen eine Enteignung dar. Es werde jener Teil der Entlohnung für die schon erbrachte Leistung vorenthalten, dessen Auszahlung für die Zeit des Ruhestandes zugesichert worden sei. An der Zusicherung könne kein Zweifel bestehen, sie ergebe sich einerseits aus den während der Aktivzeit gültigen Regelungen, insbesondere aus § 41 Abs. 2 PG 1995 und § 108 ASVG. Andererseits ergibt sie sich daraus, dass in Zeiten einer besonders günstigen Konjunkturentwicklung das Versprechen der späteren vollen Entgeltnachzahlung nicht gebrochen werden könne.Die inkriminierte Vorgangsweise stelle im Übrigen eine Enteignung dar. Es werde jener Teil der Entlohnung für die schon erbrachte Leistung vorenthalten, dessen Auszahlung für die Zeit des Ruhestandes zugesichert worden sei. An der Zusicherung könne kein Zweifel bestehen, sie ergebe sich einerseits aus den während der Aktivzeit gültigen Regelungen, insbesondere aus Paragraph 41, Absatz 2, PG 1995 und Paragraph 108, ASVG. Andererseits ergibt sie sich daraus, dass in Zeiten einer besonders günstigen Konjunkturentwicklung das Versprechen der späteren vollen Entgeltnachzahlung nicht gebrochen werden könne.

Weder gleichheitsrechtlich noch in Ansehung des Eigentumsschutzes sei aus der demoskopische Entwicklung und dem Solidaritätsgedanken eine Rechtfertigung für die inkriminierte Regelung zu finden. Es sei die Solidarität in diesem Gefüge primär zugunsten jener Menschen gefordert, die den gesellschaftlichen und rechtlichen Standards entsprechend ihren Beitrag schon geleistet hätten und nun davon abhängig sind, dass eine nachfolgende Generation das anerkennt und sich dazu bekennt, ihnen im Alter in der Phase des Ruhestandes das zu gewähren, was in der Phase ihrer Leistungserbringung zugesagt worden sei und was sie nach den in der Gesellschaft gültigen Wertevorstellungen erwarten könnten. Das sei zu mindestens die Realwertwahrung ihrer Pensionen, soweit objektiv keine nachvollziehbaren und tragfähigen Gründe, wie z.B. eine Krise, dagegensprechen würden.

Das gesetzliche Motiv sei ein populistisches und weder in der demoskopischen Entwicklung noch im Solidaritätsgedanken könne eine Rechtfertigung für die gleichheitswidrige Diskriminierung und den Eigentumsentzug gefunden werden.

Es werde daher der Antrag gestellt, ihm eine wesentlich höhere Pension, zumindest aber eine solche von Euro 4773,75 zu gewähren.

3. Das BVWG hat die belangte Behörde aufgefordert, zu dem Vorbringen umfassend Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 30.4.2018 wurde Folgendes vorgebracht:

Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass bezüglich seiner monatlichen Pensionsleistung die Erhaltung des inneren Geldwertes (Inflationsabgeltung) und eine darüberhinausgehende reale Werterhöhung als vereinbart gelte und er einen Rechtsanspruch darauf habe, finde im positiven Recht keine Deckung. Es bestünde zwar eine politische Forderung in diese Richtung, diese Regelung gehöre aber bis heute nicht dem Rechtsbestand an. Es bestehe keinerlei Anspruch auf ein bestimmtes Anpassungsregime bei den Ruhebezügen. Vielmehr habe die Anpassung zur Sicherung des Wertes der Pensionen und zur Sicherung des Lebensstandards der Bezieher zu erfolgen und es sei evident, dass bei sehr hohen Pensionen nach diesen Gesichtspunkten eine geringere Anpassung als bei kleinen und mittleren Pensionen Platz greifen könne, ohne dass damit der Wert der immer noch weit überdurchschnittlichen Pension bzw. der einmal erreichte Lebensstandard gefährdet wäre. Der Spielraum für die Geltendmachung sozialer Gesichtspunkte sei in diesen Fällen umso größer als hohe Pensionen in noch viel geringerem Ausmaß beitragsmäßig gedeckt seien als niedrige Pensionen, sodass in diesen fälligen Fällen weniger dem Adäquanzprinzip als dem Versorgungsprinzip Beachtung zu schenken sei. Bei hohen Pensionen sei eine geringere Anpassung zur Finanzierung des gesamten, dem Staat zur Verfügung stehen Anpassungsvolumen nicht unzumutbar, sondern als solidarischer Ausgleich für das Lukrieren einer besonders hohen Versorgungsleistung geradezu geboten. Im Abstellen auf den VPI (im Dauerrecht) komme zum Ausdruck, dass die Kaufkraft der Pensionen erhalten bleiben solle und zwar zur Absicherung des erzielten Lebensstandards. Bei höheren Pensionen habe der Gesetzgeber dabei naturgemäß einen größeren Spielraum als bei niedrigen Pensionen. Es gebe keinen Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung aller Pensionen, dieser würde allenfalls infolge von Einzelmeinungen durch die Lehre entwickelt. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nur dann verletze, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreife, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigten. Hinsichtlich der Intensität des Eingriffes wird auf das Erkenntnis VfSlg 15.269/1998 hingewiesen, wonach -ohne Übergangszeiteingeführte-Abschlagszahlungen bei Beamten und die damit verbundene durchschnittliche Kürzung des Brutto- Ruhegenusses von rund 12 % bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es müsse im sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen, sozialen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als bei der Höhe der von der nicht vollen Anpassung betroffenen Personen Pensionen von einer Verminderung des Lebensstandards wohl nicht ernsthaft gesprochen werden könne. Warum es kein legitimes Ziel sein sollte, durch die angefochtenen Regelungen den Bundeshaushalt zu entlasten, könne nicht nachvollzogen werden, vor allem um so Spielraum für die Förderung niedrigerer Pensionen zu erhalten (maßvolles Solidaritätsopfer). Der Antragsteller hat nicht dargetan, warum gerade im Beamten-Versorgungssystem, in dem das Versicherungsprinzip in viel geringerem Maße gelte, d. h. die Leistung noch viel weniger durch eigene Beiträge gedeckt sei als im Bereich der Sozialversicherung, eine derartige Pensionsanpassung, die auf soziale Aspekte Rücksicht nehme, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. (Deckungsgrad ASVG Pensionen: 88 %, Beamte 40-50 %).

Bei den pensionierten Bundesbeamtinnen und Beamten mit Pensionen von über € 3400 brutto betrage der Männeranteil derzeit 71 %, da früher die leitenden Positionen mit den höheren Gehältern überwiegend von Männern besetzt waren. Aus der früheren Benachteiligung von Frauen nun eine mittelbare Diskriminierung der Männer abzuleiten, sei - gelinde gesagt- als "frivol" zu bezeichnen; mittlerweile wird auch hier das Geschlechterverhältnis langfristig ausgeglichen sein.

Auf das Erkenntnis des VfGH B 525/06 vom 29. 11. 2006 betreffend die Solidaritätsbeiträge der höheren Beamtenpensionen Wien wird hingewiesen.

Der Pensionsanspruch sei zwar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechtes stehe. Regelung über eine Pensionserhöhung würden aber im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreifen. Eine Verletzung des Eigentumsrechts liege gemäß Art. 5 StGG i.V.m. Art. 1 erstes Zusatzprotokoll EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daher nicht vor.Der Pensionsanspruch sei zwar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechtes stehe. Regelung über eine Pensionserhöhung würden aber im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreifen. Eine Verletzung des Eigentumsrechts liege gemäß Artikel 5, StGG i.V.m. Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daher nicht vor.

Diskriminierungsverbote würden ein anderes Konzept der Gleichheit verfolgen als das der sozialen Gleichheit. Die diversen Diskriminierungsverbote würden verteilungspolitische Fragen zu Rechtsfragen umwandeln und zwar noch mehr und schärfer als der Gleichheitsgrundsatz. Durch diese Verrechtlichung träten die Gerichte an die Stelle des Parlaments und der Rechtsdiskurs ersetze den politischen Diskurs. Interessenskonflikte erschienen nur mehr als Rechtsfragen, die - angeblich- objektiv lösbar seien. Letztlich würde dies wohl nur dazu führen, dass Gerichte zunehmend als politische Akteure wahrgenommen würden, was ihrem Ansehen und ihrer Legitimität schaden könnte; unter Hinweis auf den Artikel von Universitätsprofessor Dr. Robert Rebhahn, Soziale Sicherheit, Heft 11/2013, Seite 526). Weiters wird auf die Entscheidung des OGH vom 19. Januar 2010,10 ObS 213/09 k hingewiesen.

4. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 repliziert:

Es sei einzuräumen, dass es zwar keinen expliziten verfassungsrechtlichen Schutz der Wertehaltung der Pensionen wohl aber den Gleichheitsschutz.

Das Vorbringen zur sozialen Komponente sowie der besonders hohen Inflationsrate bei Nahrung könne eine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass bei niedrigeren Pensionen eine prozentuell höhere Wertanpassung vorgenommen werde, nicht hingegen als Rechtfertigung dafür, höheren Pensionen keinen Inflationsausgleich zu gewähren. Bei Beamten stelle der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes dar, das für ihre während der Aktivzeit geleistete Arbeit gebühre. Ein Eingehen auf dieses Argument unterlasse die belangte Behörde geflissentlich. Die Behauptung bezüglich besonders niedriger Beitragsdeckung bei den Beamten und die angebliche Unterlassung der Begründung für das Erfordernis des Inflationsausgleich verstünden sich daraus, dass sie die Essenz des Beschwerdevorbringens nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Ebenso geflissentlich unterlasse es die belangte Behörde darauf einzugehen, dass nach den §§ 108 f und 108h ASVG auf einfachgesetzlicher Ebene eine Garantie für den Werterhalt der Pensionen gegeben sei. Diese Normen sähen keinerlei Differenzierung nach sozialen Kriterien vor. Die vorbezeichneten Normen bestätigten in Ansehung der Bundesbeamten nur, was schon gemäß dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz gelte, nämlich, dass das Vertrauen darauf gestützt werde, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht jene Gegenleistung für seine Arbeit vorenthalte, welche ihm während der aktiven Dienstzeit implizit durch seine Gesetze zur Auszahlung während des Ruhestandes versprochen worden ist.Ebenso geflissentlich unterlasse es die belangte Behörde darauf einzugehen, dass nach den Paragraphen 108, f und 108h ASVG auf einfachgesetzlicher Ebene eine Garantie für den Werterhalt der Pensionen gegeben sei. Diese Normen sähen keinerlei Differenzierung nach sozialen Kriterien vor. Die vorbezeichneten Normen bestätigten in Ansehung der Bundesbeamten nur, was schon gemäß dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz gelte, nämlich, dass das Vertrauen darauf gestützt werde, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht jene Gegenleistung für seine Arbeit vorenthalte, welche ihm während der aktiven Dienstzeit implizit durch seine Gesetze zur Auszahlung während des Ruhestandes versprochen worden ist.

Weiters habe die belangte Behörde auch kein Argument dafür gefunden, dass die verfahrensgegenständliche Verweigerung der vollen Inflationsabgeltung ohne budgetäre Not, ja geradezu im Gegensatz zu positiven wirtschaftlichen und budgetären Entwicklung stattgefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX war Beamter und hat im Jahre 2017 einen Brutto-Ruhebezug von € 4676,48 bezogen. Seine Leistung wurde für 2018 zum 01.01. mit 0, 2989 % auf € 4.690,46 erhöht.Herr römisch 40 war Beamter und hat im Jahre 2017 einen Brutto-Ruhebezug von € 4676,48 bezogen. Seine Leistung wurde für 2018 zum 01.01. mit 0, 2989 % auf € 4.690,46 erhöht.

Der Anpassungsfaktor nach § 108h ASVG wurde für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt (BGBl. II Nr. 327/2017).Der Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 h, ASVG wurde für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2017,).

Bei einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor würde der Ruhegenuss 2018 brutto € 4.751,30 betragen (Differenz € monatlich 60,84)

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVA-Pensionsservice und dem Vorbringen des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Bestimmungen

§ 41 PG 1965 lautet wie folgt:Paragraph 41, PG 1965 lautet wie folgt:

(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

....

(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.(4) Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

§ 711 ASVG bestimmt Folgendes:Paragraph 711, ASVG bestimmt Folgendes:

(1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen(1) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.(4) Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.

Gemäß § 108h Abs 1 ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sindGemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Nach Abs. 2 ist der Anpassung nach Abs. 1 die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.Nach Absatz 2, ist der Anpassung nach Absatz eins, die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

3.2 Zu den Beschwerdeausführungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich ausschließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pensionsanpassung 2018 bzw. ob diese Bestimmungen mit dem EU-Recht konform sind. Die konkrete Anwendung der genannten Normen wird ausdrücklich nicht bestritten ebenso wenig wie der Rechenvorgang.

Grundlage der Beschwerde ist, dass durch § 711 Abs. 1 Z. 4 ASVG, welcher gemäß § 41 PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden ist, Leistungen über € 3355 bis zu € 4980 monatlich um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.Grundlage der Beschwerde ist, dass durch Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, welcher gemäß Paragraph 41, PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden ist, Le

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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