Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
BBG §42Spruch
W162 2009346-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.02.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.04.2014 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht am 27.06.2014 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Beantragt wurde die Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie/Chirurgie.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.12.2014 eingeholt. Darin wurde festgestellt, dass "die rein orthopädischen Leiden derzeit alleine nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM führen - aus dem neu vorgelegten gefäßchirurgischen Befund kann aber entnommen werden, dass eine paVK
IV rechts besteht, die per Definition eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM darstellt - wie schon oben angeführt, wird aber die Einholung eines zusätzlichen SVGA aus dem Bereich der Allgemeinmedizin oder Chirurgie empfohlen, um diese Einschätzung lege artis durchzuführen."römisch vier rechts besteht, die per Definition eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM darstellt - wie schon oben angeführt, wird aber die Einholung eines zusätzlichen SVGA aus dem Bereich der Allgemeinmedizin oder Chirurgie empfohlen, um diese Einschätzung lege artis durchzuführen."
7. Es wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 27.05.2015 eingeholt Darin wurde insbesondere festgestellt: "Die Bewegungseinschränkung des li. Kniegelenkes infolge der Schienbeinkopffraktur führt zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Kniegelenkes, das würde allein für sich genommen jedoch noch nicht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Zusammenfassend ergibt die Kombination der Durchblutungsstörung des re. Beines, wobei jetzt ein Stadium Ha angenommen wird, die Funktionsstörung der Nerven an den Fußsohlen und die posttraumatischen Funktionsstörungen des li. Knie- und re. Sprunggelenkes eine deutliche Beeinträchtigung beim Gehen. Jedoch ist zu erwähnen, dass bei der Untersuchung keine Hilfsmittel verwendet werden und das freie Stehen auf einem Bein sowie der Zehen- und Fersengang möglich sind. Die Funktion der oberen Extremitäten ist ausreichend, um sich wo festzuhalten bzw. Hilfsmittel zum Abstützen zu verwenden. Bedingt durch den Diabetes, die Nierenfunktionsstörung, aber auch die Durchblutungsstörungen liegt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Psychische Funktionsstörungen sind nicht erhebbar, jedoch eine neurologische Funktionsstörung im Sinne der bereits genannten Polyneuropathie. Es liegt eine Erblindung des li. Auges vor. Die Behinderungen, die sich aus den Leiden ergeben, sind an sich objektivierbar, führen aber aus alIgemeinmedizinischer Sicht nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, dass die Funktionen, die zur Nützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, schwerstens beeinträchtigt wären."
8. Aufgrund des Parteiengehörs und eines nachgereichten Arztbriefes (chirurgischer Befund vom 09.09.2014) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde festgestellt, dass sich keine Änderung der Beurteilung ergebe.
9. Aufgrund des neuerlichen Parteiengehörs wurde ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich der wechselseitigen Leidensbeeinflussung eingeholt und diesbezüglich insbesondere festgestellt: "Wie auch schon 05/15 ausgeführt, ergibt die Kombination der Durchblutungsstörung des rechten Beines, die Funktionsstörung der Nerven an den Fußsohlen und die posttraumatische Funktionsstörung des linken Knies und rechten Sprunggelenkes eine deutliche Beeinträchtigung beim Gehen. Bei der Untersuchung wurden keine Hilfsmittel verwendet und damals waren freies Stehen sowie Zehen- und Fersengang möglich. Die Funktion der oberen Extremitäten war ausreichend, um sich festzuhalten, sodass aus medizinischer Sicht eine kurze Wegstrecke bzw. Niveauunterschiede bewältigt bzw. überwunden werden konnten. Der Verlust des einen Auges ist aus medizinischer Sicht kein Hindernis für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels".
10. Aufgrund des Parteiengehörs und nach Vorlage einer Vielzahl an weiteren Beweismitteln wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Einholung eines zusammenfassenden aktenmäßigen Sachverständigengutachtens durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, die mit dem gegenständlichen Verfahren noch nicht betraut war, beauftragt. Darin wurde Folgendes festgestellt:
"Im Beschwerdevorbringen der BF, Abi. 112, vom 26.02.2018, wird vorgebracht, dass von einer weiteren Operation abgesehen worden sei und eine Strahlentherapie ab 13. 3. im KH XXXX geplant sei. Sie befinde sich dreimal in der Woche bei der Dialyse."Im Beschwerdevorbringen der BF, Abi. 112, vom 26.02.2018, wird vorgebracht, dass von einer weiteren Operation abgesehen worden sei und eine Strahlentherapie ab 13. 3. im KH römisch 40 geplant sei. Sie befinde sich dreimal in der Woche bei der Dialyse.
Im Beschwerdevorbringen der BF, Abi.120 - 121, vom 20.04.2018, vertreten durch den KOBV, wird - ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen - eingewendet, dass sich die BF derzeit einer Bestrahlungstherapie unterziehen müsse. Dreimal wöchentlich sei eine Dialysebehandlung aufgrund chronischer Niereninsuffizienz seit 07/2017 erforderlich. Infolge einer diabetischen Gangrän sei ihr 03/2018 die linke Großzehe abgenommen worden und die BF könne derzeit deswegen nur liegend transportiert werden.
Die BF sei aufgrund der Schwere und Vielzahl der Gesundheitsschädigungen sowie aufgrund des sehr schlechten Allgemeinzustand nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.
Die BF leide nach wie vor an einer arteriellen Verschlusskrankheit IV am rechten Bein seit 2014, aktuell auch an einem Verschluss am linken Bein.Die BF leide nach wie vor an einer arteriellen Verschlusskrankheit römisch vier am rechten Bein seit 2014, aktuell auch an einem Verschluss am linken Bein.
Weitere Befunde werden vorgelegt.
Vorgeschichte:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgekrankheiten, diabetische Retinopathie, diabetische Angiopathie
Chronische Niereninsuffizienz
Erblindung linkes Auge bei Zustand nach Zentralvenenthrombose
2009 Patella- und Tibiakopffraktur links, Verplattung Tibiakopf
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Discusprolaps L5/S1 mit radikuläre Irritation S1 rechts 2012, Lumboischialgie rechts
Unterschenkelbruch rechts 01/2014, Extension, konservative Therapie.
Periphere arterielle Verschlusskrankheit, 2014 pAVK IV rechts mit in der 2. Zehe rechts, PTA rechtes Bein, aktuell PAVK IVPeriphere arterielle Verschlusskrankheit, 2014 pAVK römisch vier rechts mit in der 2. Zehe rechts, PTA rechtes Bein, aktuell PAVK römisch vier
Zwischenanamnese seit 14.10.2015:
Chronische Niereninsuffizienz im Stadium der Hämodialyse seit 07/2017, renale Anämie, renale Hypertonie
08/2017 neuerlich Ulcus 2. Zehe rechts, pAVK IV rechts08/2017 neuerlich Ulcus 2. Zehe rechts, pAVK römisch vier rechts
01/2018 Großzehengangrän links nach Nagelextraktion mit AFS Verschluss links,
03/2018 Cross Over PTA, Amputation der Großzehe links am 8. 3. 2018, Nachresektion am 21. 3. 2018.
01/2018 Endometriumkarzinom Grad II pT3a, Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits 02/2018. Bestrahlungstherapie.01/2018 Endometriumkarzinom Grad römisch zwei pT3a, Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits 02/2018. Bestrahlungstherapie.
Befunde:
Abteilung für Innere Medizin Krankenhaus XXXX vom 18. 8. 2017 (Aufnahme aufgrund von Schüttelfrost und Fieber nach Dialyse, Ulcus 2. Zehe rechts mit Erysipel, Gefäßabklärung, konservative Therapie)Abteilung für Innere Medizin Krankenhaus römisch 40 vom 18. 8. 2017 (Aufnahme aufgrund von Schüttelfrost und Fieber nach Dialyse, Ulcus 2. Zehe rechts mit Erysipel, Gefäßabklärung, konservative Therapie)
Abi. 114, Dialysestammblatt vom 5. 9. 2017
Abi. 115, Konsiliarbefund interne Abteilung vom 19. 3. 2018 (hypertensive Entgleisungen, trockene Gangrän der linken Großzehe, Anpassung der antihypertensiven Therapie)
Abi. 116, Befund Radiologie vom 12. 3. 2018 (Rekanalisation AFS links)
Abi. 117, Befund gefäßchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 3. 4. 2018 (Großzehengangrän bei AFS-Verschluss links, Amputation der Großzehe links und nach Resektion)Abi. 117, Befund gefäßchirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom 3. 4. 2018 (Großzehengangrän bei AFS-Verschluss links, Amputation der Großzehe links und nach Resektion)
Abi. 118, Bericht Tumorboard vom 22. 2. 2018 (Endometrium-Karzinom, Zustand nach Hysterektomie, adjuvante Beckenbestrahlung vereinbart)
Abi. 119, Bericht gynäkologische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 26. 2. 2018 (laparoskopische Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits)Abi. 119, Bericht gynäkologische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom 26. 2. 2018 (laparoskopische Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits)
Medikamente: Fentoron Pflaster, Novalgin bei Bedarf, Tramal bei Bedarf, Cipralex, Supressin,Osvaren, Dilatrend, Ezetrol, Enteron, Rocaltrol, Euthyrox, Magnesium verla,
Furon, Pantozol, Speisesoda, Yomogi bei Bedarf, Xanor Bedarf, Novomix laut Schema, Lovenox an dialysefreien Tagen
STELLUNGNAHME:
ad 1) Diaqnosenliste:
1) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgekrankheiten, diabetische Retinopathie, diabetische Angiopathie
2) Periphere arterielle Verschlusskrankheit, pAVK IV bds. , Zustand nach Ulcus 2. Zehe rechts, Zustand nach Amputation Großzehe links2) Periphere arterielle Verschlusskrankheit, pAVK römisch vier bds. , Zustand nach Ulcus 2. Zehe rechts, Zustand nach Amputation Großzehe links
3) Chronische Niereninsuffizienz im Stadium der Hämodialyse seit 07/2017, renale Anämie, renale Hypertonie
4) Erblindung linkes Auge bei Zustand nach Zentralvenenthrombose
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Discusprolaps L5/S1, Lumboischialgie rechts
6) Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Kniescheiben- und Schienbeinkopfbruch, mäßiggradig ausgeprägt
7) Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, mäßiggradig ausgeprägt
8) Endometrium-Karzinom 01/2018, Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits, Bestrahlung
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Ja.
Die hochgradige arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten mit bereits aufgetretenen Gewebsschädigungen, dem klinischen Stadium PAVK IV entsprechend, erschwert das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich.Die hochgradige arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten mit bereits aufgetretenen Gewebsschädigungen, dem klinischen Stadium PAVK römisch vier entsprechend, erschwert das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich.
Eine zusätzliche Beeinträchtigung besteht in den mäßig ausgeprägten, posttraumatischen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks und rechten Sprunggelenks.
ad 3) Ist eine Veränderung zu den Vergleichsgutachten objektivierbar?
Ja.
Eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit Gewebsschädigungen und eine nunmehr dialysepflichtige Niereninsuffizienz, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand, sind objektivierbar.
Die Veränderungen sind in einem Ausmaß eingetreten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr möglich und nicht mehr zumutbar ist.
ad 4) Stellungnahme zu Einwendungen in der Beschwerde und der Beschwerdeführerin:
In Gesamtschau auf Grundlage sämtlicher vorgelegter Unterlagen und Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nun vor.
Die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK IV, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist.Die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK römisch vier, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist.
Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK IV) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK römisch vier) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.
Stellungnahme zu allfälligen Schmerzzuständen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen:
Da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist, entfällt die Stellungnahme.
Zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände sind nicht gegeben.
ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
11. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme erstattet.11. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
1) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgekrankheiten, diabetische Retinopathie, diabetische Angiopathie
2) Periphere arterielle Verschlusskrankheit, pAVK IV bds. , Zustand nach Ulcus 2. Zehe rechts, Zustand nach Amputation Großzehe links2) Periphere arterielle Verschlusskrankheit, pAVK römisch vier bds. , Zustand nach Ulcus 2. Zehe rechts, Zustand nach Amputation Großzehe links
3) Chronische Niereninsuffizienz im Stadium der Hämodialyse seit 07/2017, renale Anämie, renale Hypertonie
4) Erblindung linkes Auge bei Zustand nach Zentralvenenthrombose
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Discusprolaps L5/S1, Lumboischialgie rechts
6) Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Kniescheiben- und Schienbeinkopfbruch, mäßiggradig ausgeprägt
7) Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, mäßiggradig ausgeprägt
8) Endometrium-Karzinom 01/2018, Hysterektomie und Adnexexstirpation beidseits, Bestrahlung
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die hochgradige arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten mit bereits aufgetretenen Gewebsschädigungen, dem klinischen Stadium PAVK IV entsprechend, erschwert das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich. Eine zusätzliche Beeinträchtigung besteht in den mäßig ausgeprägten, posttraumatischen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks und rechten Sprunggelenks.Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die hochgradige arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten mit bereits aufgetretenen Gewebsschädigungen, dem klinischen Stadium PAVK römisch vier entsprechend, erschwert das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich. Eine zusätzliche Beeinträchtigung besteht in den mäßig ausgeprägten, posttraumatischen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks und rechten Sprunggelenks.
Eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit Gewebsschädigungen und eine nunmehr dialysepflichtige Niereninsuffizienz, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand, sind objektivierbar. Die Veränderungen sind in einem Ausmaß eingetreten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr möglich und nicht mehr zumutbar ist.
Die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK IV, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist.Die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK römisch vier, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist.
Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK IV) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK römisch vier) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.
Zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände sind nicht gegeben.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - im Gesamtbild - maßgebend negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.05.2018 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus den neu vorgelegten Befunden und Beweismitteln im Zuge einer Verschlechterung des Leidenszustandes, die in einer Gesamtschau der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
Die Sachverständige führt fachärztlich überzeugend aus, dass die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK IV, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist. Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist nachvollziehbar für den erkennenden Senat eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK IV) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es jedoch neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.Die Sachverständige führt fachärztlich überzeugend aus, dass die periphere arterielle Verschlusskrankheit, PAVK römisch vier, mit bereits aufgetretener Gewebsschädigung, das ungünstige Zusammenwirken mit einer hochgradigen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit renaler Anämie, verstärkt durch herabgesetzten Allgemeinzustand bei Adipositas und derzeit erforderlicher Bestrahlungstherapie, bewirken, dass die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sind und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m nicht möglich ist. Im dokumentierten Krankheitsverlauf ist nachvollziehbar für den erkennenden Senat eine Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK römisch vier) eingetreten. Vorübergehend konnte durch die PTA 2014 eine Verbesserung der PAVK erzielt werden, sodass bei der Begutachtung im Jahr 2015 eine nur mäßig eingeschränkte periphere Durchblutung festgestellt werden konnte. In weiterer Folge kam es jedoch neuerlich zu einem Gefäßverschluss mit Großzehengangrän links und einer erforderlichen Intervention (03/2018), sodass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
--erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
--erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
--erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
--eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)vorliegen. (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt w