TE Vwgh Beschluss 2018/6/19 Ko 2018/03/0002

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §6;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
EisenbahnG 1957 §12 Abs3;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0003 Ra 2018/03/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, 1. über den Antrag der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (Ko 2018/03/0002), 2. über die Revision der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017, Zl. W247 2140068- 1/8E (Ra 2018/03/0009), 3. über die Revision der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. September 2017, Zl. 405- 4/1140/1/5-2017 (Ro 2018/03/0003), jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz (belangte Behörde jeweils:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei jeweils: Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.

4. Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 20. September 2016 war gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 15,405 der ÖBB-Strecke Schwarzach - St. Veith - Spittal - Millstättersee mit einer näher genannten Gemeindestraße in der Gemeinde D, der nunmehrigen Antragstellerin bzw. Revisionswerberin, angeordnet und festgehalten worden, dass die Kosten für die mit der Auflassung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen von der Mitbeteiligten zu tragen sind.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die zunächst dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde. Dieses leitete die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2017 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses weiter. Das BVwG sei - was näher zu begründen versucht wurde - für derartige Beschwerden nicht zuständig, vielmehr handle es sich bei der in Rede stehenden Angelegenheit (Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 4 EisbG) nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Es sei deshalb die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten gewesen.

3 Daraufhin sprach das LVwG mit Beschluss vom 25. September 2017 gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 VwGVG aus, dass es zur Entscheidung über die zugrunde liegende Beschwerde unzuständig sei und wies die Beschwerde zurück; die Revision gegen diesen Beschluss wurde für zulässig erklärt.

4 Begründend führte es - was näher dargelegt wurde - aus, den maßgebenden Rechtsvorschriften sei nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sei; es könne daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestehen.

5 Daraufhin brachte die Gemeinde D einen als "Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts", in eventu "ordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz vom 8. November 2017 beim LVwG ein (dort eingelangt am 9. November 2017), in dem sie die Entscheidung über den - behaupteten - negativen Kompetenzkonflikt, also die Bestimmung des zuständigen Gerichts begehrte, sowie die Aufhebung sowohl des Beschlusses des BVwG vom 20. März 2017 als auch des Beschlusses des LVwG vom 25. September 2017. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, die beiden angefochtenen Beschlüsse verletzten die Gemeinde D in ihrem (offenbar gemeint) Recht auf Sachentscheidung über ihre Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, weshalb Revision gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse erhoben werde.

6 Der BMVIT erstattete eine Revisionsbeantwortung. 7 1. Rechtslage:

8 1.1. Für Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz in unmittelbarer Bundesverwaltung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden werden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001, verwiesen; siehe dazu auch VwGH 23.3.2018, Ro 2017/03/0034; 28.3.2018, Ro 2017/03/0021, 0022; 28.3.2018, Ro 2017/03/0027).

9 1.2. Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt wird (VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001; 19.5.2015, Ko 2014/03/0001; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004).

10 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ungeachtet der durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn eine Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen (vgl. VwGH 31.10.2017, Ko 2017/03/0004, mwN).

11 2. Für den vorliegenden Fall folgt daraus:

12 2.1. Das BVwG hat mit seinem verfahrensleitenden Beschluss vom 20. März 2017 die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das LVwG weitergeleitet. Eine vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund erforderliche förmliche Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (bzw. eine andere förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit im eben dargestellten Sinn) ist seitens des BVwG aber nicht erfolgt. Zwar hat das LVwG seine Unzuständigkeit förmlich mit Beschluss vom 25. September 2017 ausgesprochen, für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts, der vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden ist, wäre aber auch eine entsprechende förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit durch das BVwG erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben ist.

13 Der auch (primär) als Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und dem Bundesverwaltungsgericht zu verstehende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

14 2.2. Die Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 20. März 2017 war schon deshalb zurückzuweisen, weil es sich dabei - wie dargestellt - um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, gegen den gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision nicht zulässig ist (wie vom BVwG insofern auch zutreffend im Spruchpunkt B seines Beschlusses festgehalten wurde).

15 2.3. Die Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 25. September 2017 war zurückzuweisen, weil - mit Blick auf die oben unter 1. dargelegte Rechtslage - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vorliegt, die genannte Zuständigkeitsfrage vielmehr bereits durch das zitierte Erkenntnis vom 20. März 2018 geklärt wurde. Das LVwG ist daher zu Recht von seiner Unzuständigkeit ausgegangen.

16 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

17 4. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass eine bindende Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG bislang - mangels einer förmlichen Entscheidung dieses Gerichts über seine Zuständigkeit - noch nicht erfolgt ist, über die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid also noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Es wird daher das BVwG über die Beschwerde der Gemeinde D zu entscheiden haben.

18 Im Sinne der dargestellten Rechtslage sind die vom LVwG vorgelegten Akten von diesem an das BVwG rückzuübermitteln.

Wien, am 19. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030002.K00

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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