TE Vwgh Beschluss 2018/6/21 Ra 2017/02/0155

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des N K in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juni 2017, Zl. LVwG- 2017/42/0533-4, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers durch Übergabe an einen Arbeitnehmer am 19. Juni 2017 zugestellt.

2 Die dagegen erhobene Revision wurde am 31. Juli 2017 nach Einscannen des Einschreibeetiketts und Ausdruck der Aufgabeinformation mit der Uhrzeit "22:12:02" Uhr in die Versandbox des Postamtes 6020 Innsbruck (mit den Öffnungszeiten von Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingeworfen. Die Sendung trägt den Poststempel vom "-1.-8.17-18".

3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

4 Demnach wäre die Revision somit rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist, also am 31. Juli 2017, mit der Wirkung des Beginns des Postlaufes zur Post gegeben wurde.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Für den Beginn des Postlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird. Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0008 bis 0013, mwN). Ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Revisionswerber nicht erstattet. Somit erweist sich die nach dem Ende der Öffnungszeit der Postfiliale in die Versandbox eingeworfene Revision vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet, weil kein Beginn des Postlaufes am letzten Tag der Frist, dem 31. Juli 2017, vorliegt.

6 Dem in der Stellungnahme des Revisionswerbers "aus advokatorischer Vorsicht" zum Verspätungsvorhalt erstatteten Vorbringen, die Werbung des Zustelldienstes auf seiner Homepage lasse die Möglichkeit einer ganztägigen Versendung erwarten, kann ein Antrag nach § 46 VwGG nicht entnommen werden.

7 Die Revision erweist sich sohin als verspätet und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020155.L00

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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