Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2198335-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. UGANDA, vertreten durch den Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. UGANDA, vertreten durch den Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 15.03.2017 mithilfe eines von der Deutschen Botschaft Kampala ausgestellten österreichischen Visums lautend auf "XXXX, geb. XXXX" in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am 25.03.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Bei seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ein Mann namens "Uncle XXXX" an seine Schule gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er homosexuell werden solle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin homosexuell geworden, worauf seine Sippschaft ihn umbringen habe wollen. Der Mann namens "Uncle XXXX" habe ihn befreit und ihn in Sicherheit gebracht.2. Am 25.03.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Bei seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ein Mann namens "Uncle XXXX" an seine Schule gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er homosexuell werden solle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin homosexuell geworden, worauf seine Sippschaft ihn umbringen habe wollen. Der Mann namens "Uncle XXXX" habe ihn befreit und ihn in Sicherheit gebracht.
3. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er in der Schule mit seinem Sporttrainer "Uncle XXXX" eng befreundet gewesen sei. Dieser habe ihm dann erzählt, dass er homosexuell sei und den Beschwerdeführer als seinen Partner wolle. Der Beschwerdeführer habe lange nachgedacht und habe dann Sex mit "Uncle XXXX" gehabt. Er habe sich langsam an das homosexuell sein gewöhnt und dann auf Aufforderung von "Uncle XXXX" weitere Freunde angeworben. Bevor alles herausgekommen sei, habe er dann seinem Vater erzählt, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn beschützen wollen und habe ihn zu einem "Hexenmeister" gebracht, der ihm diesen "Geist austreiben" sollte. Der Beschwerdeführer sei schließlich von der Polizei festgenommen, verhört und gefoltert worden. Er habe aber versprochen, dass er niemals "unser Geheimnis" verraten werde. Er sei dann von "Uncle XXXX" befreit worden, der ihm dann geholfen habe, nach Europa zu gelangen.
4. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei - soweit hier relevant - an, dass er nicht nach Uganda zurückkehren könne, weil die Familien seiner Freunde sehr böse auf ihn seien, er eine Schande für seine Familie sei und sein Clan ihn töten würde. Er könne auch nicht an einen anderen Ort in Uganda gehen, weil man ihn überall suchen würde. Auch zu "Uncle XXXX" könne er nicht mehr zurück. Er habe sich in Österreich der Gruppe "XXXX" angeschlossen, wo er schon viele Menschen getroffen habe. Er sei in Österreich noch nicht in einem Homosexuellenlokal gewesen. Er habe bis Weihnachten einen Freund aus Uganda gehabt, seit Weihnachten versuche er, über eine dritte Person einen Kontakt zu knüpfen. Auf Nachfrage, wo sein Reisepass sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Pass gesehen. Auf Vorhalt, dass sein Visum mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass beantragt worden sei, der am 09.04.2014 ausgestellt worden sei - somit bevor der Beschwerdeführer überhaupt eine Beziehung mit "Uncle XXXX" hatte - konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung abgeben.
5. Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde ein Foto der XXXX-Mannschaft des "Special Olympics Team Uganda" bei der Vorbereitung für die die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er kenne diese Personen bloß vom Flughafen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ein Lichtbildabgleich/Personenverifizierung ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf diesem Foto befinde, wobei er seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit entweder in Polizeigewahrsam oder versteckt in Uncle XXXX Wohnung hätte gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer bestritt, Teil dieses Teams gewesen zu sein. "Uncle XXXX" habe ihm gesagt, dass er diese Gruppe am Flughafen treffen werde und dann bei diesen bleiben solle, bis "Uncle XXXX" eine Woche später wiedergekommen sei.5. Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde ein Foto der XXXX-Mannschaft des "Special Olympics Team Uganda" bei der Vorbereitung für die die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er kenne diese Personen bloß vom Flughafen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ein Lichtbildabgleich/Personenverifizierung ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf diesem Foto befinde, wobei er seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit entweder in Polizeigewahrsam oder versteckt in Uncle römisch 40 Wohnung hätte gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer bestritt, Teil dieses Teams gewesen zu sein. "Uncle XXXX" habe ihm gesagt, dass er diese Gruppe am Flughafen treffen werde und dann bei diesen bleiben solle, bis "Uncle XXXX" eine Woche später wiedergekommen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde gewährte "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben).
7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ergänzend zum bisherigen Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gruppe jugendlicher Sportler und "XXXX" am Flughafen gewesen sei und nach Österreich zu den "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) geflogen sei. Er habe dann an den sportlichen Wettkämpfen von 14.-25.03.2017 teilgenommen und anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotos nicht berücksichtigt habe, die dessen aktives Engagement in der österreichischen LGBTIQ* Community beweisen würden. Auch das Schreiben eines Arztes vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr XXXX homosexuell ist" und der Unterstützungsbrief des Vereins "XXXX", welcher den Beschwerdeführer als "aktives Mitglied" bezeichne, wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters wurde beanstandet, dass die diese Schreiben ausstellenden Personen nicht zum Beweis der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen worden seien.Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotos nicht berücksichtigt habe, die dessen aktives Engagement in der österreichischen LGBTIQ* Community beweisen würden. Auch das Schreiben eines Arztes vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr römisch 40 homosexuell ist" und der Unterstützungsbrief des Vereins "XXXX", welcher den Beschwerdeführer als "aktives Mitglied" bezeichne, wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters wurde beanstandet, dass die diese Schreiben ausstellenden Personen nicht zum Beweis der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen worden seien.
Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychisch-traumatischen Problemen leide, obwohl dieser über Gelenksschmerzen und aufgrund seiner mehrstündigen detaillierten Einvernahmen über Kopfschmerzen geklagt habe. Der genaue psychische Gesundheitszustand befinde sich derzeit noch in ärztlicher Exploration und entsprechende Befunde würden nach Erhalt umgehend in Vorlage gebracht. Überdies wurde moniert, dass die Länderfeststellungen nicht aktuell und unvollständig seien. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen von "XXXX" nicht kenne, sei damit zu erklären, dass er wegen des Autoritätsverhältnisses nie nachfragen habe können.
Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich auf dem XXXX aufgenommenen Foto befinde, welches das Team der "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) beim Training in Uganda zeige. Die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters seien unbekannt, es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Überprüfung dieses Fotos beauftragen solle. Die geringen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Beziehung mit XXXX seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung komme im vorliegenden Fall bei bloß schlichter Unglaubwürdigkeit nicht in Betracht, weshalb ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde.Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich auf dem römisch 40 aufgenommenen Foto befinde, welches das Team der "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) beim Training in Uganda zeige. Die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters seien unbekannt, es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Überprüfung dieses Fotos beauftragen solle. Die geringen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Beziehung mit römisch 40 seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung komme im vorliegenden Fall bei bloß schlichter Unglaubwürdigkeit nicht in Betracht, weshalb ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch eine ergänzende Beweismittelvorlage und Stellungnahme eingebracht, worin zusammengefasst, ohne nähere Angaben angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2018 einen Termin zur Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht aufgrund der Visadaten fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht aufgrund der Visadaten fest.
Er ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Muganda und hat in Uganda in Kampala, Kawempe gelebt. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der Bes